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Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

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Handels- und Kontorwissenschaft.

In einem solchen Falle leitet ein Verwaltungsrath die Geschäfte. Er ernennt eine oder mehrere Personen, welche befugt sind die Firma zu zeichnen und sie vor Gericht zu vertreten. Diese vertreten in derartigen Geschäften den Handlungsgehülfen gegenüber die Stelle des eigentlichen Prinzipals.

Derartige Geschäfte sind je nach ihrer Natur, Aktiengesellschaften oder eingetragene Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht etc.

Handlungsgehülfen, Handlungslehrlinge sind alle diejenigen Personen, welche in einem Handelsgeschäft vom Prinzipal angestellt und darin handelsgeschäftliche Dienste leisten. (Handlungsdiener, Kommis, Lehrling.) Die Art dieser Dienstleistung und die Gegenleistung des Prinzipals wird geregelt, theils durch den Orts- und Geschäftsgebrauch, theils durch ein besonderes Uebereinkommen, Vertrag, zwischen den beiden Theilen. In gleicher Weise regelt sich die Zeitdauer des Lehrkontraktes, der von keinem der beiden Theile ohne rechtsgültige Gründe unterbrochen oder einseitig gelöst werden kann.

Der Handlungsgehülfe kann nach dem Handelsgesetzbuch, wenn nicht Anderes zwischen den Contrahenten verabredet ist, seine Stellung nur am Anfang eines jeden Kalendervierteljahres verlassen. Die Kündigung seiner Stellung muss in diesem Falle mindestens 6 Wochen vorher geschehen.

Nach dem Ermessen des Richters kann gegen den Prinzipal insbesondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt, oder wenn er sich thätlicher Misshandlungen oder schwerer Ehrverletzungen gegen den Handlungsgehülfen schuldig macht (§ 63 d. H.-G.-B. ); gegen den Handlungsgehülfen: 1. wenn derselbe im Dienste untreu ist oder das Vertrauen missbraucht; 2. wenn derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte macht; 3. wenn derselbe seine Dienste zu leisten verweigert oder ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterlässt; 4. wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Kränklichkeit oder durch eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an Verrichtung seiner Dienste verhindert wird; 5. wenn derselbe sich thätlicher Misshandlungen oder erheblicher Ehrverletzungen gegen den Prinzipal schuldig macht; 6. wenn derselbe sich einem unsittlichen Lebenswandel ergiebt. (§ 64 d. H.-G.-B.)

Ein Handlungsgehülfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an der Leistung eines Dienstes zeitweise verhindert wird, verliert dadurch seine Ansprüche auf Gehalt und Unterhalt nicht, es sei denn, dass die Verhinderung über 6 Wochen dauert.

Vielfach wird vom Prinzipal einem oder mehreren Geschäftsgehilfen gemeinschaftlich Vollmacht (Prokura) zur Zeichnung der Firma ertheilt. Der Inhaber einer solchen Vollmacht heisst "Prokurist". Prokura muss