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Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

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Handels- und Kontorwissenschaft.

in das Handelsregister eingetragen werden. Zuweilen wird auch nur eine bedingte Prokura ertheilt, z. B. Postprokura; diese braucht nicht in das Handelsregister eingetragen zu werden, sondern ist nur der Postbehörde anzuzeigen.

Prokura = Vollmacht (zur Zeichnung der Firma) durch Eintragung in das Handelsregister. Der Prokurist gilt als vom Geschäftsinhaber beauftragt, in dessen Namen und für dessen Rechnung das Handelsgeschäft zu betreiben. Der Prokurist ist nur dem Prinzipal gegenüber berechtigt und verpflichtet für seine Thätigkeit; Dritten gegenüber erzeugt dieselbe weder Rechte noch Verbindlichkeiten. Wird die Prokura mehreren Personen zur gemeinschaftlichen Zeichnung der Firma ertheilt, so heisst dies Kollektivprokura. Die Prokuristen haben die Firma mit ppa. und ihren Namen zu unterzeichnen.

Handlungsbevollmächtigter ist derjenige, dem ein Prinzipal ohne Ertheilung der Prokura Vollmacht für bestimmte Arten von Geschäften giebt. Derselbe hat sich bei der Zeichnung der Firma jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältniss ausdrückenden Zusätze zu zeichnen (§ 47/48 d. H.-G.-B. ).

Handlungsreisende, mit der vorstehenden Vollmacht ausgestattet, gelten bei Geschäften an auswärtigen Orten für ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkaufen einzuziehen oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen (§ 49 d. H.-G.-B.).

Das H.-G.-B. sagt im § 50: Wer in einem Laden oder in einem offenen Magazin oder Waarenlager angestellt ist, gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen, welche in einem derartigen Laden, Magazin oder Waarenlager gewöhnlich geschehen.

In ein und derselben Geschäftsbranche giebt es wiederum noch verschiedene Unterabtheilungen, und zwar den Gross- (grosso-, en gros-) und den Klein- oder Detailhandel.

Leider sind die Grenzen dieser beiden Handelsgattungen sehr schwierig genau zu ziehen; die Frage wird bei gerichtlichen Erkenntnissen fast immer von Fall zu Fall entschieden.

Usanzmäßig nennt man Engroshandel, den Verkauf im Ganzen, in grösseren Mengen an Wiederverkäufer. Detailhandel, den Kleinvertrieb, Einzelverkauf an das Publikum (im offenen Laden), Stückhandel.

Buchführung. Einer der wichtigsten Theile der Kontorarbeiten besteht in richtiger und ausreichender Buchführung. Das Gedeihen und Emporblühen eines Geschäftes beruht zum grossen Theil auf dieser; nur durch sie bleibt der Kaufmann stets orientirt über seine Vermögenslage, nur durch sie, vermag er sich ein wirkliches klares Bild über den Rein-^[folgende Seite]