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Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

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Handels- und Kontorwissenschaft.

"Lange Sichtwechsel", die noch 4 Wochen und länger zu laufen haben.

Der Solawechsel ist ein eigener (trockener) Wechsel, ein schriftliches, wechselmäßiges Versprechen zur Zahlung einer Summe, welches der Aussteller dem Nehmer des Wechsels giebt. Der eigene Wechsel enthält also keinen Zahlungsauftrag und ermangelt eines eigentlichen Bezogenen, dessen Stelle der Aussteller als Selbstschuldner übernimmt.

Wechselduplikate sind Vervielfältigungen der Originale des Wechsels. Dieselben heissen Prima-, Sekunda-, Tertiawechsel (die Prima z. B. kann im Giroverkehr verwendet, die Sekunda zur Präsentation und Acceptation versendet und die Tertia zur Sicherheit zurückbehalten werden). Selbstverständlich ist nur ein Exemplar zu acceptiren und einzulösen.

Nach Empfang eines Wechsels hat man unter anderm zu prüfen, ob derselbe dem Gesetz entsprechend gestempelt ist. (Eine Abschrift des Wechsels im Wechselkopirbuch ist zu empfehlen.)

Wechsel im Beträge von 100 M. und weniger müssen mit einer Wechselstempelmarke von 10 Pf. versehen werden (über 200-400 M. = 20 Pf., über 400-600 M. = 30 Pf., über 800-1000 M. = 50 Pf., über 1000-2000 M. = 1 M., über 2000-3000 M. = 1 ½ M., für jede ferneren 1000 M. 50 Pf. mehr, dergestalt, dass jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird). Die Marken sind auf die Rückseite des Wechsels, und zwar, wenn dieselbe noch unbeschrieben ist, unmittelbar an einem Rande desselben, andernfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke (Indossament) auf eine Stelle aufzukleben, die weder beschrieben, noch bedruckt ist.

In jeder einzelnen der auf den Wechsel geklebten Marken muss das Datum der Verwendung der Marke, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben, wenn auch abgekürzt, niedergeschrieben werden. Korrekturen sind unzulässig.

Wird ein acceptirter oder in anderen Besitz übergegangener Wechsel am Verfalltage nicht eingelöst, so muss man, um sich und seinen Vormännern die Vergünstigung des Wechselrechtes zu wahren, rechtzeitig protestiren lassen. Der wechselmäßige Anspruch gegen den Acceptanten verjährt indess in 3 Jahren, vom Verfalltage des Wechsels ab, bei Sichtwechseln schon nach 2 Jahren vom Tage der Ausstellung ab.

Protest ist eine Beglaubigung, dass der Wechselinhaber rechtzeitig alles gethan hat, um Bezahlung zu erhalten. Protest zu erheben berechtigt ist nur ein Notar oder ein Gerichtsbeamter.

Protest kann erhoben werden schon am Verfalltage des Wechsels; er muss erhoben werden spätestens am Nachmittag (vor Ablauf der 6. Stunde) des 2. Tages nach dem Verfalltage (Sonn- und Feiertage werden hierbei nicht gerechnet), also ein am 4. März fälliger Wechsel spätestens am 6. März Nachmittags.