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Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

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Handels- und Kontorwissenschaft.

Hat der Wechselinhaber Protestaufnahme versäumt, so kann er für die dadurch seinen Vormännern resp. dem Aussteller erwachsenden Nachtheile verantwortlich gemacht werden.

Abschlagszahlungen auf einen fälligen Wechsel sind anzunehmen, dies ändert jedoch nichts an der Berechtigung und Verpflichtung zur Protestaufnahme.

Nothadresse ist die vom Aussteller oder von einem Indossaten ausgehende, auf der Vorderseite des Wechsels angebrachte Notiz, wodurch der Wechselinhaber angewiesen wird, den Betrag von der benannten Adresse zu erheben, für den Fall der Bezogene den Wechsel nicht bezahlt.

Die Worte "O. K." (ohne Kosten) auf einem Wechsel bedeuten, dass der Aussteller oder einer der Giranten wünscht, dass bei Nichtzahlung Protest nicht erhoben werde. Der Wechselinhaber kann trotzdem protestiren lassen, wenn er glaubt, sein oder seiner Vormänner Recht wahren zu müssen.

Regressnahme heisst Rückanspruch, Ersatzanspruch an den Vormann.

Rembours = Deckung, Gegenwerth, Wiedererstattung.

Wechsel und Protest braucht man an den Vormann vor Eingang der Wechselsumme nebst Kosten nicht zurückzuschicken; es geschieht dies indess meist (durch eingeschriebenen Brief), sobald man den Vormann für zahlungsfähig hält. Man kann auch der Ersparniss der Kosten wegen oder weil ein früherer Girant am gleichen Ort sich befindet, einen oder mehrere Vormänner überspringen resp. den Betrag von einem früheren Vormann sich erstatten lassen.

Die Benachrichtigung, dass ein Wechsel protestirt worden ist, an den Vormann hat sofort, spätestens innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung bezw. Empfang der Anzeige davon, zu erfolgen. Die Ansprüche des Inhabers an den Vormann verjähren in 3 Monaten vom Tage des erhobenen Protestes.

Auf einem Wechsel, der zurückgeht, kann jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner befriedigt hat, sein eigenes und seiner Nachmänner Indossement ausstreichen, weil sie durch Einlösung des Wechsels von aller Wechselpflicht sich befreit haben.

Ausser der Wechselsumme und den durch den Protest entstandenen Kosten können dem Vormann berechnet werden 6 % Zinsen vom Zahlungstag an, sowie ½ % Provision.

Wechsel versendet man in der Regel durch Einschreibebrief; die Einschreibegebühr beträgt 20 Pf. Geld und Werthsachen werden auch in versiegelten Packeten und Briefen mit Werthangabe (5 Pf. für je 300 M. ) versandt. Wechsel und Geldbeträge können auch durch Postauftrag erhoben werden. Diese dienen zum Einziehen von Geldbeträgen gegen quittirte Rechnungen, Wechsel, Zinsscheine etc. in einem Stück oder mehreren Stücken bis zum Gesammtwerth von 800 M. bei dem Adressaten durch die Postanstalt des letzteren; innerhalb Deutschlands auch zur Ein-^[folgende Seite]