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Abhandlung von der Stadt Ulm

Bruder Felix Fabris, Druck der Buchdruckerei von Heinrich Frey, Ulm, 1909

Nach der Ausgabe des litterarischen Vereins in Stuttgart verdeutscht von Professor K. D. Haßler.

Schlagworte auf dieser Seite: Von dem Hauptstand der Ulmer Bürger

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vor dem einfachen Doctor kommt. Es gibt auch eine Würde des Kriegsmannes wie des Geistlichen (wie gelesen und bemerkt wird 6 quaest. si quis etc. militare). Wir sagen auch, daß die Frömmigkeit eine kriegerische und ebenso eine scholastische und kirchliche Zucht empfiehlt (wie gelesen und bemerkt wird in 1. Divus Trajanus ff. [digest. 2 tit. 12, 9 u. 9] de feriis). Deshalb sind die Doctoren der Medicin, der bürgerlichen und kanonischen Rechte, obwohl sie nicht geistlich und nicht kirchlich sind, doch nicht unter das gemeine Volk zu rechnen, sondern unter die Krieger und Edlen, deren Privilegien und erweiterten Rechte sie sich erfreuen. Hierüber siehe aufs vollständigste (pag. 59) in dem Repertorium beider Rechte des hochberühmten Doktors Johannes Bertachinus 1) unter den Worten doctor, medicus und nobilis. Die Kriegsleute sind auch frei von gemeinen Lasten, wie auch die Geistlichkeit. Es besteht auch eine Gemeinschaft zwischen den Edlen und den Beamten der Städte im Adel selbst, denn diese sind meist adelig wie jene. Deshalb schließen sie auch Ehen, und der Edle gibt dem Bürger die Tochter, die er einem Handwerker durchaus nicht geben würde und umgekehrt. Auch ihren Ursprung haben die Kriegsleute, die Senatoren und Priester gemein, daher liest man in den Chroniken der Römer, daß Romulus zur Erhaltung des Staates zuerst als Krieger in Europa 100 auserlesene junge Männer und 100 Ältere, die er Senatoren (Älteste) nannte, aufgestellt habe. Und daher nahm der Kriegerstand und die Senatorenwürde ihren Anfang; auch das kirchliche Priestertum hat seine Grundlage in Rom, wie ganz deutlich ist. Soviel über die Adeligen.

Kap. 3.

Von dem Hauptstand der Ulmer Bürger.

Die Dritten in der bürgerlichen Rangordnung in der Stadt Ulm sind die Geschlechter. Von ihnen wird das Gemeinwesen gehalten und wir können sie senatores (Ratsherren) nennen, magistratus (Beamte), primatus (Erste), optimates (Höchste), potestates (Machthaber), maiores natu (Älteste), generosos (Edle), de genealogiis (Geschlechter) und mit gemeinsamem Namen nennt man sie burgenses i. e. cives (Bürger), gleichsam mit Auszeichnung Bürger der Bürger, wie man manchmal in der Schrift sagt Väter der Väter; oder werden sie burgenses genannt gleichsam als Herren und Lenker der Burg Ulm. Deshalb werden sie auch hochberühmt genannt, wie man sieht in dem "Spiegel über die Rechtsprechung aller Richter" am Ende des Kap. von den Verteidigern der Städte durch das ganze Kap. Denn diesen dienen und gehorchen die höheren und geringeren Stände und mit ihnen beginnt der wahre Bürgerstand. Denn die zwei ersten Stände und der letzte gehören nicht zu der wesentlichen Körperschaft der Bürger, sondern dienen nur zu ihrem Wohlbefinden. Das Haupt des Bürgerstandes also sind diese Dritten, nach deren Rat die übrigen regiert werden (wie ff. [digest. ] de condit. et demonstr., l. municipibus steht). (pag. 60. ) Deswegen werden ruhmreiche, vortreffliche und hochberühmte Ratsherren, Geschlechter, Beamte, Erste, Machthaber besonders genannt die Bürger ruhmreicher Städte, wie Ulm eine ist. Und diese Bürger sind ohne Zweifel

1) Veesenm.: Joannes Bertachinus de Firmo schrieb ein Lexicon s. Repertorium utriusque iuris. Rom 1481. Nürnberg 1483. Vened. 1488 und später noch öfters herausgegeben.