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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0723,
von Erbfolgekriegebis Erblande |
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, 1855 ordentlicher Professor der Theologie in Königsberg i. Pr., wo er 9. Jan. 1884 starb, schrieb "Geschichte der protestantischen Sekten im Zeitalter der Reformation" (Hamb. 1848).
Erbkämmerer, s. Erbämter.
Erbkux, s. Bergrecht, S. 744.
Erblande
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58% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0857,
von Kützingbis Kwang-tung |
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,
höchstens 1000. Der Inhaber des K. muß, falls es nötig ist, im Interesse des Bergwerks Zuschüsse (Zubuße) leisten. Davon befreite K. nennt man
Freikuxe . Ein solcher Freikux war auch der sog. Erbkux
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2% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0866,
von Grundgerechtigkeitenbis Grundkux |
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verbunden (s. Grundherrschaft). Im ältern Bergrecht heißt G. der Eigentümer desjenigen Grundstücks, auf welchem der Fund gemacht ist, auf Grund dessen die Verleihung des Bergwerks erfolgt. Er hat Anspruch auf den Erbkux, d. h. auf einen Anteil an
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2% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0193,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht) |
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Neidbau
Traufrecht
Bergrecht
Alter im Feld
Ausbeute
Bergfreiheit
Berghoheit, s. Bergrecht
Bergwerkseigenthum, s. Bergrecht
Erbkux, s. Bergrecht
Erbstollen, s. Bergrecht Finderrecht
Fundrecht, s. Finderrecht
Grundherr
Kux
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1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0744,
von Bergregalbis Bergreichenstein |
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Grundkux oder Erbkux ein, d. h. einen Anteil an der Ausbeute, welcher dem auf einen Kux fallenden Anteil gleich ist. Diese Berechtigung ist an den unter dem frühern B. verliehenen Bergwerken bestehen geblieben.
Dem frühern B. gehört ferner die Erbstollen
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0785,
von Bergwerksanteilebis Bergwerkseigentum |
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ist, unter oder auf welchen der Betrieb umgeht, z. B. die nach der Cleve-Märkischen Bergordnung zu entrichtende Tradde (s. d.); die nach franz. Berggesetz zu entrichtende Grundabgabe (Grundrecht);
b. die Grund- und Erbkuxe, die dem Grundeigentümer
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