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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Erbfolgekriege - Erblande.

ist. Im preußischen Landrecht z. B. gestaltet sich die gesetzliche E. folgendermaßen: 1) Kinder und die Nachkommen vorverstorbener Kinder; 2) Eltern; 3) vollbürtige Geschwister und die Nachkommen von solchen; 4) Großeltern, Urgroßeltern etc. und die Halbgeschwister und deren Nachkommen; die Aszendenten zur einen, die Halbgeschwister zur andern Hälfte; 5) Seitenverwandte nach der Gradesnähe und ohne Unterschied zwischen Voll- und Halbbürtigen.

Auch der eigentümliche Grundsatz des ältern deutschen Rechts, welchen man gewöhnlich durch das Rechtssprichwort "der Tote erbt den Lebendigen" ausdrückt, hat sich partikularrechtlich erhalten. Es hat dies die Bedeutung, daß es keines besondern Antritts der Erbschaft bedarf, sondern daß die E. unmittelbar durch den Tod des Erblassers bewirkt wird. Dies gilt auch nach französischem Recht: Le mort saisit le vif (der Tote "ergreift" den Lebendigen, d. h. den Erben). Die gesetzliche E. selbst ist im Code Napoléon also geordnet: 1) Eheliche Kinder und Nachkommen von solchen. Ist keine Deszendenz vorhanden, so wird der Nachlaß ohne Rücksicht auf den Ursprung des Vermögens in zwei Hälften geteilt, von denen je eine für die väterlichen und für die mütterlichen Verwandten bestimmt ist. 2) In der zweiten Klasse werden zur E. berufen Vater und Mutter, die Geschwister und deren Nachkommen. Leben Vater und Mutter nicht mehr, so bedarf es jener Teilung nur dann, wenn neben den vollbürtigen halbbürtige Geschwister vorhanden sind, weil ja bei den vollbürtigen Geschwistern die väterliche und die mütterliche Linie zusammenfallen. Halbgeschwister nehmen nur an der E. in die eine Hälfte teil. Konkurrieren also z. B. zwei vollbürtige Geschwister mit einem halbbürtigen Bruder des Erblassers, so gestaltet sich das Verhältnis so: die vollbürtigen Geschwister teilen mit dem halbbürtigen Bruder die eine Hälfte, so daß jeder der drei Erben 1/3 von dieser Hälfte, mithin 1/6 der ganzen Erbschaft erhält. Die andre Hälfte fällt je zu ½ und zu ¼ der ganzen Erbschaft den vollbürtigen Geschwistern zu. Es erhalten also in diesem Fall die vollbürtigen Geschwister je 5/12, der Halbbürtige 2/12 = 1/6 der Erbschaft. Leben beide Eltern noch, so erhalten sie die Hälfte, während die andre Hälfte den Geschwistern zufällt. Wenn nur der Vater oder die Mutter konkurriert, so kommt ihm oder ihr ¼ zu. 3) Die dritte Klasse bilden die Aszendenten nach der Gradesnähe ohne Repräsentation. 4) Seitenverwandte, ebenfalls ohne Repräsentation nach der Gradesnähe. In den deutschen Partikularrechten haben sich auch manche deutschrechtliche Eigentümlichkeiten in Ansehung der E. in Bauerngüter erhalten (s. Bauerngut); dasselbe gilt von der E. in Familienfideikommißgüter (s. Fideikommiß) und Lehnsgüter (s. Lehnswesen). Was die Succession des Regierungsnachfolgers in die Regierungsrechte des bisherigen Monarchen anbetrifft, so sind hierüber die Bestimmungen des öffentlichen Rechts maßgebend, nicht diejenigen des Privaterbrechts (s. Thronfolge). Vgl. außer den Lehrbüchern des Pandektenrechts und des deutschen und partikulären Privatrechts: Tewes, System des Erbrechts (Leipz. 1863-64, 2 Bde.); Munzinger, Erbrechtliche Studien (Basel 1874); Mommsen, Entwurf eines deutschen Reichsgesetzes über das Erbrecht (Braunschw. 1876); Lassalle, Das Wesen des römischen und germanischen Erbrechts (Teil 2 des "Systems der erworbenen Rechte", 2. Aufl., Leipz. 1880); v. Miaskowski, Das Erbrecht und die Grundeigentumsverwaltung im Deutschen Reich (das. 1882); Schanz, Das Erbfolgeprinzip des Sachsenspiegels (Tübing. 1884).

Erbfolgekriege (Successionskriege), die nach dem Aussterben eines Regentenhauses oder der Linie eines solchen über die Nachfolge in der Regierung entstandenen Streitigkeiten, welche durch die Gewalt der Waffen entschieden wurden. Dergleichen Erbfolgekriege nennt die Geschichte vier: den spanischen Erbfolgekrieg, 1701-14, den polnischen Erbfolgekrieg, 1733-38, den österreichischen Erbfolgekrieg 1741-48, und den bayrischen Erbfolgekrieg, 1778 bis 1779. S. die einzelnen Artikel.

Erbgenossenschaften, s. Gehöferschaften.

Erbgerichtsbarkeit, s. Patrimonialgerichtsbarkeit.

Erbgesessen, s. v. w. angesessen, Grundeigentum besitzend.

Erbgraf, in gräflichen Häusern die Bezeichnung des präsumtiven Nachfolgers des Familienhauptes in die Stamm- und Fideikommißgüter des Hauses.

Erbgrind, s. Favus.

Erbgroßherzog, s. Erbprinz.

Erbgüter, unbewegliche Güter, welche von Blutsverwandten durch Erbgang erworben sind und ohne Zustimmung der nächsten Intestaterben außer im Fall dringender (echter) Not nicht veräußert werden dürfen. S. Stammgüter; vgl. auch Allodium.

Erbhofämter, s. Erbämter.

Erbisdorf, Dorf in der sächs. Kreishauptmannschaft Dresden, Amtshauptmannschaft Freiberg, mit Pfarrkirche und (1880) 2216 Einw., welche Bergbau auf Silber und Spitzenklöppelei treiben. Die Erzzeche "Himmelsfürst" war ehemals die wichtigste in dem Bezirk des Freiberger Bergbaues.

Erbium Er, Metall, findet sich mit Yttrium und Terbium im Gadolinit und in wenigen andern seltenen Mineralien, bildet mit Sauerstoff Erbiumoxyd (Erbinerde), ein rosenrotes Pulver, welches in Säuren schwer löslich ist und rötliche, sauer reagierende, süß adstringierend schmeckende Salze liefert.

Erbjungfern, s. Erbtochter.

Erbkaiserliche Partei, s. Kleindeutsche.

Erbkam, Georg Gustav, Architekt, geb. 1811 zu Glogau, nahm nach Vollendung seiner Studien auf der Bauschule in Berlin als Architekt an der von Lepsius geleiteten großen ägyptischen Expedition von 1842 bis 1846 teil. Die topographische Aufnahme der Pyramidenfelder bei Memphis, die Aufnahmen von Abu Roasch, der Pyramiden von Gizeh bis Fayûm, der Pyramide von Howaka und der anstoßenden Ruine des Labyrinths, der Felsengräber von Zaniet el Meitin ^[richtig: Zauiet el Meitin, heute Zaouiet el-Meïtin] in Mittelägypten, der Gräber von Benihassan, der Hundertpylonenstadt Theben und des Riesentempels von Karnak, welche auf 81 Tafeln des später von der preußischen Regierung herausgegebenen ägyptischen Denkmälerwerkes enthalten sind, waren sein Werk. 1851 übernahm er die Redaktion der "Zeitschrift für Bauwesen" und führte mehrere Bauten aus, unter welchen die von seinem Freund Stüler entworfene St. Markuskirche, die selbstentworfene Golgathakapelle, die evangelische Kirche in Alexandria und die Nationalgalerie in Berlin (in Gemeinschaft mit Strack) hervorzuheben sind. Er starb 3. Febr. 1876. - Sein Bruder Heinrich Wilhelm, geb. 1810 zu Glogau, seit 1847 außerordentlicher, 1855 ordentlicher Professor der Theologie in Königsberg i. Pr., wo er 9. Jan. 1884 starb, schrieb "Geschichte der protestantischen Sekten im Zeitalter der Reformation" (Hamb. 1848).

Erbkämmerer, s. Erbämter.

Erbkux, s. Bergrecht, S. 744.

Erblande (Erbstaaten), diejenigen Länder, über welche ein Fürst kraft Erbrechts regiert, im Gegen-^[folgende Seite]