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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Erblandeshofämter; Erblandmarschallamt; Erblasser; Erblehen; Erblichkeit

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Erblandeshofämter - Erblichkeit.

satz zu den hinzueroberten oder auf sonstige Weise hinzugekommenen Ländern. Im frühern Deutschen Reich waren E. diejenigen Länder des deutschen Kaisers, welche dieser als Reichsfürst erblich besaß, im Gegensatz zu dem übrigen Deutschland, dessen Oberhaupt er als erwählter Reichsbeherrscher war. Heutzutage versteht man unter Erblanden vorzugsweise diejenigen Länder, welche sich schon von alters her im Besitz der regierenden Dynastie befinden, im Gegensatz zu den nachmals, z. B. durch völkerrechtliche Verträge, an das betreffende Fürstenhaus gekommenen. So wurden in Österreich die deutschen Länder im Gegensatz zu Italien und Ungarn als E. bezeichnet, und im Königreich Sachsen spricht man noch jetzt von den Erblanden, denen die Oberlausitz, als später angefallen, gegenübergestellt wird.

Erblandeshofämter s. Erbämter.

Erblandmarschallamt s. Erbämter.

Erblasser, Bezeichnung eines Verstorbenen in Bezug auf das durch seinen Tod auf andre übergehende Vermögen. Der E., welcher letztwillig über seinen Nachlaß verfügt hat, wird Testator genannt (s. Testament).

Erblehen (Feudum hereditarium, Erbleihe), erbliches Kolonatrecht (s. Kolonat); dann Bezeichnung einer bestimmten Art von bäuerlichen Nutzungsrechten, welche dem Lehnrecht nachgebildet sind und in Beziehung auf das Recht an der Sache alle Wirkungen des Lehnrechts enthalten, soweit diese nämlich nicht durch das besondere Band der Vasallentreue und der Ritterdienste bedingt sind. Daher wird zwar die Successionsberechtigung nach den Grundsätzen des Lehnrechts beurteilt, nicht aber auch die Lehnsfolgefähigkeit. Die neuern Ablösungsgesetze haben die betreffenden Rechte der Gutsherrschaft für ablösbar erklärt, und jene frühern Nutzungsrechte sind jetzt meistens in volles Eigentum umgewandelt.

Erblichkeit (Vererbung, Heredität), die Thatsache, daß körperliche und geistige Eigentümlichkeiten der Vorfahren in mehr oder minder vollkommenem Grad bei den Nachkommen wieder auftreten. Die E. ist am vollkommensten bei der ungeschlechtlichen Vermehrung und Fortpflanzung der Pflanzen und Tiere, wobei das junge Wesen gleichsam nur eine Fortsetzung des elterlichen ist, obwohl es sich dabei um eine Verjüngung aus einzelnen Zellen oder sehr kleinen Zellkomplexen, ganz ähnlich wie bei der geschlechtlichen Vermehrung, handeln kann. Sollen daher Varietäten von Blumen, Obst oder Gemüse ganz unverändert erhalten bleiben, so greift man zu Stecklingen, zur Okulation und ähnlichen ungeschlechtlichen Vermehrungsarten. Wie aber hier der neue Sproß sich nur darum nicht vom alten unterscheidet, weil er dessen unmittelbare Fortsetzung ist, so müssen auch die männlichen und weiblichen Geschlechtszellen, welche zu dem neuen Keim verschmelzen, als solche unmittelbare Fortsetzungen der elterlichen Person angesehen werden, und das auffallende Moment läge nur darin, daß sich die individuellen Eigenschaften des Vaters und der Mutter gewöhnlich trotz ihrer Verschmelzung bei dem Nachkommen von neuem entfalten. Es findet indessen hierbei eine gegenseitige (amphigone) E. in dem Sinn statt, daß z. B. die Eigenschaften des Vaters bei der Tochter verborgen bleiben (verborgene oder latente E.) und erst bei deren Söhnen hervortreten und umgekehrt. Man erwartet hiernach von selbst, daß die Ähnlichkeit mit dem Vater am stärksten bei den Söhnen und die Ähnlichkeit mit der Mutter bei den Töchtern hervortreten wird.

Die E. geht so weit, daß oft unbedeutende körperliche und geistige Eigentümlichkeiten, Warzen, Muttermäler, Mienenspiel und Sprache, Gesten und Gangarten, Gewohnheiten und Neigungen, bis in die geringfügigsten Einzelheiten vererbt werden. Diese regelmäßige, sogen. konservative E. muß als das Agens betrachtet werden, welches die organischen Typen, d. h. die Arten und Rassen, in ihren Grenzen erhält, und sie wird selbstverständlich am meisten durch Inzucht begünstigt, während Kreuzung und Bastardierung der Rassen Veranlassung zur Bildung von Mittelformen geben. Der sich gleichbleibende Rassencharakter der Juden inmitten der andern Völker ist ein gutes Beispiel von dem Einfluß der Inzucht auf die konservative E.

Ein viel tiefer gehendes philosophisches Interesse als letztere bietet indessen die ebenso bekannte Thatsache der E. neuerworbener körperlicher und geistiger Eigenschaften. Sehr bekannt in dieser Beziehung ist die E. von Körper- und Geisteskrankheiten, krankhafter Neigungen etc., so daß unsre Spezialärzte für Brustkrankheiten, Geistesstörungen etc. mit ihren Nachforschungen immer schon bei den Vorfahren beginnen und solche Fälle, in denen die Krankheit schon im dritten und vierten Glied auftritt, stets für besonders bedenklich ansehen. Unter den erblichen Krankheiten stehen allgemeine konstitutionelle Leiden, die lange Zeit auf den elterlichen Organismus eingewirkt haben, wie Syphilis mit ihren Folgekrankheiten, Rhachitis, Nervenleiden (Gehirnerkrankungen, Krämpfe) etc., obenan. Dagegen ist es ziemlich unwahrscheinlich, daß eigentliche Infektionskrankheiten, wie z. B. Tuberkulose, wirklich vererbt werden können, und in solchen Fällen wird wahrscheinlich nur die Körperkonstitution (enge Brust etc.) vererbt, die zur Aufnahme und Ausbildung derartiger Krankheitskeime geeignet macht. In solchen Fällen ist daher auch stets Hoffnung vorhanden, durch eine geeignete, von Jugend auf sorgfältig überwachte Lebensweise, Körperpflege, gymnastische Übungen etc., der konstitutionellen Anlage entgegenzuwirken und die Empfänglichkeit für eine derartige Krankheit zu vermindern. Die ererbte Anlage zu bestimmten Krankheiten wird natürlich am stärksten sein, wenn beide Eltern dieselbe besaßen, weshalb bei derartigen Befürchtungen die Heiraten unter nahen Verwandten besonders gemieden werben müssen, weil die gleichen Anlagen sich in den Nachkommen summieren könnten. Anderseits darf man hoffen, daß die ererbte Krankheitsdisposition in ihren Nachkommen geschwächt auftreten wird, wenn sie nicht bei beiden Eltern vorhanden war, und neuere Untersuchungen haben gezeigt, daß auch die Widerstandsfähigkeit (Immunität) gegen gewisse Krankheiten erblich ist. Dadurch erklärt sich die Entstehung ganzer gegen gewisse heimatliche Infektionskrankheiten immuner Völkerschaften, wie z. B. der gegen das gelbe Fieber widerstandsfähigen Neger. Besonders auffällig wird die E. neuerworbener Eigentümlichkeiten, wenn dieselben aus dem Kreis der regelmäßigen Bildungen heraustreten und schon an sich auffällig sind, also z. B. bei Mißbildungen, Deformitäten und Abnormitäten. So haben die Familien der Stachelschweinmenschen, der Sechsfingerigen, der Haarmenschen etc. zeitweise Aufsehen erregt, und die Abnormität ließ sich dann meist durch fünf, sechs und mehr Generationen verfolgen, bis sie ausstarb.

Mit erblichen Krankheiten werden häufig gewisse Leiden verwechselt, die in mehreren aufeinander folgenden Generationen durch gleichartige äußere Verhältnisse, wie Klima, ungesunde Wohnung, Beschäftigung, Ernährungsweise etc., erzeugt werden, so daß