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100% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0960, von Exekutionsordnung bis Exemtion Öffnen
.). Exekutivklage, Klage im Urkundenprozeß (s. d.). Exekutivprozeß, im frühern gemeinen Prozeßrecht das summarische Prozeßverfahren, welches bei sofort urkundlich erweisbaren Forderungen den Gläubigern die Vorteile schleuniger Zwangsvollstreckung gewährte
1% Meyers → 3. Band: Blattkäfer - Chimbote → Hauptstück: Seite 0423, von Brieger bis Brienne Öffnen
Theologie, dann die Rechte und widmete sich in Nürnberg der Advokatur, wo er auch sein epochemachendes Werk "Über exekutorische Urkunden und Exekutivprozeß" (Nürnb. 1839, 2 Tle.; 2. Aufl. 1845) veröffentlichte. 1842 wurde er zum ordentlichen
1% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0013, von Urkundenbeweis bis Urkundenprozeß Öffnen
. 1887). Urkundenprozeß (Exekutivprozeß), das summarische Prozeßverfahren, welches bei sofort urkundlich erweisbaren Forderungen dem Gläubiger den Vorteil schleuniger Zwangsvollstreckung gewährt. Der U. verdankt seine Entstehung der italienischen
1% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0533, von Brieftaube bis Briel Öffnen
Civilprozesses sowie in der Erforschung der mittelalterlichen Prozeßlitteratur. Sein Hauptwerk führt den Titel "Über exekutorische Urkunden und Exekutivprozeß" (2Tle., Nürnb. 1839; 2. Aufl. 1845). Außerdem schrieb er: "Summatim cognoscere, quid et quale
1% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Hauptstück: Seite 0509, von Sumer bis Summum jus summa injuria Öffnen
Exekutivprozeß (s. d.). 2) Den (sog. unbedingten) Mandatsprozeß (s. d.). 3) Den Arrestprozeß. In diesem wurde bei dringender Gefährdung des Anspruchs auf die liquide Arrestklage sogleich der Arrest in Person oder Habe des Schuldners verfügt, den dieser
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0130, von Urkundenlehre bis Urkundenprozeß Öffnen
; Geschworenengericht). – Vgl. Lenz, Die Fälschungsverbrechen, Bd. 1: Die U. (Stuttg. 1897). Urkundenlehre, soviel wie Diplomatik (s. d.). Urkundenprozeß, im Sinne der Deutschen Civilprozeßordnung (§§. 555 fg.) eine dem frühern Exekutivprozeß (s. d