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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0270,
von Findelkinderbis Findschan |
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des Königs Georg IV. erhielt William 2000 Pfd. Sterl.
Finderlohn, s. Fund.
Findermeute, eine Meute von 40-50 Hunden (einigen Saufindern und größern, nicht zu schweren, schnellen Hunden) zur Treibjagd auf Schwarzwild, geführt von einem Jäger
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Findelkinderbis Findhorn |
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zwischen dem Finder
und dem Landarmenfonds zu teilen.
Meldet sich der Verlierer oder Eigentümer aus
die Bekanntmachnng, so ist ihn: die Fundsache gegen
Erstattung der Kosten und nach vielen Nechten auch
gegen entsprechenden Finderlohn
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1% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0193,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht) |
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181
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht).
Condominus
Dereliktion
Derelinquiren
Detention
Dominium
Effestucatio
Ersitzung
Erwerben
Finderlohn, s. Fund
Fund
Gemeinschaft des Vermögens
Juris quasi possessio
Mitbesitz
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1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0786,
Bernstein (Geschichtliches, Monopolisierung) |
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, er verpachtet die Bernsteingräbereien in den Strandbergen auf eignen und Privatgrundstücken und die Baggerei im Kurischen Haff. Jeder Grundbesitzer in Ostpreußen muß den auf seinem Grundstück gefundenen B. gegen gesetzlichen Finderlohn (1/10 des Wertes
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0269,
von Finckebis Findelhäuser |
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); "Die klassische Periode der deutschen Nationallitteratur im 18. Jahrhundert" (2. Aufl. 1873) und den Roman "Schach Bismarck" (1884).
Findelgeld, s. v. w. Finderlohn (s. Fund).
Findelhäuser, Anstalten, in welchen Findlinge (Findelkinder), d. h
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0784,
von Fumoirbis Fundão |
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. Die rechtswidrige Zueignung einer gefundenen Sache (sogen. Funddiebstahl) fällt unter den Begriff der Unterschlagung (s. d.). Dem Finder gebührt nach manchen Gesetzen eine Belohnung (Finderlohn, Findelgeld, Fundgeld), welche z. B. nach preußischem
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0409,
von Schattierungbis Schätzung |
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Recht ist der S. eine Zubehör des Ortes, wo er sich findet, er gehört dem Eigentümer desselben, der aber Dritten, sofern sie den S. nur zufällig entdeckten, die Hälfte als Finderlohn zu geben hatte. In einigen Ländern des neuern Rechts gebührt auch
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0418,
von Funddiebstahlbis Fundiertes Einkommen |
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den ihm sonst zustehenden Finderlohn oder
den Anspruch auf Erwerb des Eigentums schlecht-
hin. Das Preuß. Allg. Landrecht stellt überdies
gegen den Finder, welcher den Fund über vier
Wochen verschweigt, die Vermutung auf, daß er
unredlicher
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