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100% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0270, von Findelkinder bis Findschan Öffnen
des Königs Georg IV. erhielt William 2000 Pfd. Sterl. Finderlohn, s. Fund. Findermeute, eine Meute von 40-50 Hunden (einigen Saufindern und größern, nicht zu schweren, schnellen Hunden) zur Treibjagd auf Schwarzwild, geführt von einem Jäger
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0802, von Findelkinder bis Findhorn Öffnen
zwischen dem Finder und dem Landarmenfonds zu teilen. Meldet sich der Verlierer oder Eigentümer aus die Bekanntmachnng, so ist ihn: die Fundsache gegen Erstattung der Kosten und nach vielen Nechten auch gegen entsprechenden Finderlohn
1% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0193, Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht) Öffnen
181 Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht). Condominus Dereliktion Derelinquiren Detention Dominium Effestucatio Ersitzung Erwerben Finderlohn, s. Fund Fund Gemeinschaft des Vermögens Juris quasi possessio Mitbesitz
1% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0786, Bernstein (Geschichtliches, Monopolisierung) Öffnen
, er verpachtet die Bernsteingräbereien in den Strandbergen auf eignen und Privatgrundstücken und die Baggerei im Kurischen Haff. Jeder Grundbesitzer in Ostpreußen muß den auf seinem Grundstück gefundenen B. gegen gesetzlichen Finderlohn (1/10 des Wertes
1% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0269, von Fincke bis Findelhäuser Öffnen
); "Die klassische Periode der deutschen Nationallitteratur im 18. Jahrhundert" (2. Aufl. 1873) und den Roman "Schach Bismarck" (1884). Findelgeld, s. v. w. Finderlohn (s. Fund). Findelhäuser, Anstalten, in welchen Findlinge (Findelkinder), d. h
1% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0784, von Fumoir bis Fundão Öffnen
. Die rechtswidrige Zueignung einer gefundenen Sache (sogen. Funddiebstahl) fällt unter den Begriff der Unterschlagung (s. d.). Dem Finder gebührt nach manchen Gesetzen eine Belohnung (Finderlohn, Findelgeld, Fundgeld), welche z. B. nach preußischem
1% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0409, von Schattierung bis Schätzung Öffnen
Recht ist der S. eine Zubehör des Ortes, wo er sich findet, er gehört dem Eigentümer desselben, der aber Dritten, sofern sie den S. nur zufällig entdeckten, die Hälfte als Finderlohn zu geben hatte. In einigen Ländern des neuern Rechts gebührt auch
1% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0418, von Funddiebstahl bis Fundiertes Einkommen Öffnen
den ihm sonst zustehenden Finderlohn oder den Anspruch auf Erwerb des Eigentums schlecht- hin. Das Preuß. Allg. Landrecht stellt überdies gegen den Finder, welcher den Fund über vier Wochen verschweigt, die Vermutung auf, daß er unredlicher