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100% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0802, von Findelkinder bis Findhorn Öffnen
die Fundsache gegen Erstattung der Kosten und nach vielen Rechten auch gegen entsprechenden Finderlohn herauszugeben. Derselbe beträgt in Preußen bei einem Werte bis 1500 M., in Österreich bis 1000 Fl., in Sachsen bis 300 M. 10 Proz.; bei höherm Wert
79% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0270, von Findelkinder bis Findschan Öffnen
des Königs Georg IV. erhielt William 2000 Pfd. Sterl. Finderlohn, s. Fund. Findermeute, eine Meute von 40-50 Hunden (einigen Saufindern und größern, nicht zu schweren, schnellen Hunden) zur Treibjagd auf Schwarzwild, geführt von einem Jäger
1% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0193, Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht) Öffnen
181 Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht). Condominus Dereliktion Derelinquiren Detention Dominium Effestucatio Ersitzung Erwerben Finderlohn, s. Fund Fund Gemeinschaft des Vermögens Juris quasi possessio Mitbesitz
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0786, Bernstein (Geschichtliches, Monopolisierung) Öffnen
, er verpachtet die Bernsteingräbereien in den Strandbergen auf eignen und Privatgrundstücken und die Baggerei im Kurischen Haff. Jeder Grundbesitzer in Ostpreußen muß den auf seinem Grundstück gefundenen B. gegen gesetzlichen Finderlohn (1/10 des Wertes
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0269, von Fincke bis Findelhäuser Öffnen
); "Die klassische Periode der deutschen Nationallitteratur im 18. Jahrhundert" (2. Aufl. 1873) und den Roman "Schach Bismarck" (1884). Findelgeld, s. v. w. Finderlohn (s. Fund). Findelhäuser, Anstalten, in welchen Findlinge (Findelkinder), d. h
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0784, von Fumoir bis Fundão Öffnen
. Die rechtswidrige Zueignung einer gefundenen Sache (sogen. Funddiebstahl) fällt unter den Begriff der Unterschlagung (s. d.). Dem Finder gebührt nach manchen Gesetzen eine Belohnung (Finderlohn, Findelgeld, Fundgeld), welche z. B. nach preußischem
0% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0409, von Schattierung bis Schätzung Öffnen
Recht ist der S. eine Zubehör des Ortes, wo er sich findet, er gehört dem Eigentümer desselben, der aber Dritten, sofern sie den S. nur zufällig entdeckten, die Hälfte als Finderlohn zu geben hatte. In einigen Ländern des neuern Rechts gebührt auch
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0418, von Funddiebstahl bis Fundiertes Einkommen Öffnen
. Viele neuen Gesetze, welche die Anzeige oder Bekanntmachung vorschreiben, versagen dem Finder den ihm sonst zustehenden Finderlohn oder den Anspruch auf Erwerb des Eigentums schlechthin. Das Preuß. Allg. Landrecht stellt überdies gegen den Finder