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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0450,
von Futterdiebstahlbis Fyndykly |
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448
Futterdiebstahl - Fyndykly
Futterdiebstahl ist der Fall des §. 370⁶ des Deutschen Strafgesetzbuches. Nach demselben wird auf Antrag, dessen Zurücknahme zulässig ist, mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft, wer Getreide oder andere
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0949,
von Diebsinselnbis Diebstahl |
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deutschen Strafgesetzbuch nicht als D., sondern als strafbarer Eigennutz (§ 289) bestraft. Aus demselben Grund ist der sogen. Futterdiebstahl, d. h.
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0715,
von Antrag auf Konkurseröffnungbis Antragsdelikte |
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); Sachbeschädigung (§. 303); Genußmittel- und Futterdiebstahl (§. 370, Nr. 5-6). Ferner aus den besondern Strafgesetzen des Reichs namentlich die strafbaren Verletzungen der Urheber- und Erfinderrechte.
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0274,
von Dieburgbis Dieckhoff |
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Lehrherren oder Dienstherrschaften bei bestehender häuslicher Gemeinschaft, insofern die gestohlene Sache von unbedeutendem Werte ist.
Dem D. verwandt sind Mundraub (s. d.), Feld- und Forstfrevel (s. d.), Futterdiebstahl (s. d.), Munitionsdiebstahl (s. d
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