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100% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0450, von Futterdiebstahl bis Fyndykly Öffnen
448 Futterdiebstahl - Fyndykly Futterdiebstahl ist der Fall des §. 370⁶ des Deutschen Strafgesetzbuches. Nach demselben wird auf Antrag, dessen Zurücknahme zulässig ist, mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft, wer Getreide oder andere
1% Meyers → 4. Band: China - Distanz → Hauptstück: Seite 0949, von Diebsinseln bis Diebstahl Öffnen
deutschen Strafgesetzbuch nicht als D., sondern als strafbarer Eigennutz (§ 289) bestraft. Aus demselben Grund ist der sogen. Futterdiebstahl, d. h.
1% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0715, von Antrag auf Konkurseröffnung bis Antragsdelikte Öffnen
); Sachbeschädigung (§. 303); Genußmittel- und Futterdiebstahl (§. 370, Nr. 5-6). Ferner aus den besondern Strafgesetzen des Reichs namentlich die strafbaren Verletzungen der Urheber- und Erfinderrechte.
1% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0274, von Dieburg bis Dieckhoff Öffnen
Lehrherren oder Dienstherrschaften bei bestehender häuslicher Gemeinschaft, insofern die gestohlene Sache von unbedeutendem Werte ist. Dem D. verwandt sind Mundraub (s. d.), Feld- und Forstfrevel (s. d.), Futterdiebstahl (s. d.), Munitionsdiebstahl (s. d