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100% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0750, von Gemeindevermögen bis Gemeindeversicherung Öffnen
748 Gemeindevermögen - Gemeindeversicherung Zwecke aber, welche die Aufwendung größerer Mittel erfordern, wie Schule, Armenpflege, Deichanlagen, Feuerlöschwesen u. s. w. und namentlich für die Hand- habung der Ortspolizei werden
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0692, Krankenversicherungsgesetz Öffnen
des Versicherungszwanges geschaffenen Organisationen und die Leistungen derselben s. Krankenkassen, Gemeindeversicherung, Ortskrankenkassen, Fabrikkassen, Hilfskassen und Knappschaftskassen. Die Leistungen der Krankenkassen sind keine
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 1053, von Zwangskassen bis Zwangsvergleich Öffnen
der eben genannten Kassen angehören, fallen der Ortskrankenkasse zu; ganz subsidiär tritt die Gemeindekrankenversicherung (s. Gemeindeversicherung) ein. (Vgl. §§. 59, 69, 73, 74, 19 u. 4 des Krankenversicherungsgesetzes.) Zwangskurs (frz. cours
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0817, von Arbeiterschutzkonferenz bis Arbeiterversicherung Öffnen
.). Die Organisation ist für die einzelnen Zweige derselben verschieden gestaltet. Ihre Träger sind a. für die Kranken- und Begräbnisversicherung hauptsächlich die Orts- und Betriebs- (Fabriks -, Bau -) Krankenkassen und aushilfsweise die Gemeindeversicherung
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0773, von Handlungsfähigkeit bis Handlungsgehilfe Öffnen
§. 2, Abs. 4 unter bestimmten Bedingungen der Gemeindeversicherung (s. d.) beitrcten. Bereits beginnt man aber auch mit der Begründung selbständiger Ortskrankenkassen für Hand- lungsgehilfen und -Lehrlinge. In Berlin wurde seitens
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0689, von Krankenheber bis Krankenpflege Öffnen
Krankenversicherungsgesetz (s. d.) die Ortskrankenkassen (s. d.) und die Fabrik- oder Betriebskrankenkassen (s. Fabrikkassen). Eine Abart der letztern bilden die Baukrankenkassen. Subsidiär tritt die Gemeindekrankenversicherung (s. Gemeindeversicherung) ein. Daneben kommen
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0944, von Gesindekrankenkassen bis Gesindeordnungen Öffnen
Krankenversicherung der Dienstboten, durch welche denselben insbesondere freie Kur in Krankheitsfällen gewährt wird. Nach Reichsgesetz sind die Dienstboten nur berechtigt, freiwillig der Gemeindekrankenversicherung (s. Gemeindeversicherung) beizutreten