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Ihre Suche nach Jus de non evocando
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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0335,
von Jusbis Jus gentium |
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Jus de non appellando (lat.), Recht der letzten Instanz; ehemals das Vorrecht einzelner deutscher Fürsten, zuletzt aller Kurfürsten, selbst höchste Gerichte im Land zu haben und somit der Berufung an die Reichsgerichte zu wehren.
Jus de non
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99% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 1016,
von Jus curiaebis Jus privatum |
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Landen zu wehren.
Jus de non evocándo (lat.), das ehemalige Recht deutscher Reichsstände, wonach aus ihren Territorien kein Rechtshandel in erster Instanz vor die Reichsgerichte gebracht werden konnte.
Jus detractus (lat.), s. Abschoß.
Jus
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2% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0207,
Rechtswissenschaft: Rechtsgeschichte |
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Fehdehandschuh
Manuarium jus
Jus curiae, s. Hofrecht
Jus de non appellando
Jus de non evocando
Jus detractus
Jus emporii
Jus manuarium
Jus primae noctis
Jus reformandi
Jus retorsionis
Jus talionis
Krahnrecht
Kur
Moderationis
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1% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0396,
von Privatbis Privy Council |
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das Privilegienwesen als unvereinbar mit der vom Rechtsstaat geforderten gleichen Berechtigung aller Staatsbürger möglichst beseitigt. P. de non appellando und P. de non evocando, s. Jus etc.
Privitz (ung. Privigye), Stadt im ungar. Komitat Neutra
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0624,
von Bulle, Goldenebis Bulletin |
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das Jus de non evocando zustehen (d. h. die ihren Gerichten unterworfenen Stände sollen nicht, außer im Fall verweigerter Justiz, an den Kaiser appellieren dürfen); sie erhalten die vollen Hoheitsrechte und Regalien. Alle Jahre, vier Wochen nach Ostern
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0380,
Henneberg |
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beiden zu behaupten, bis ihn Ludwig, von dem er 1314 das Jus de non evocando erlangte, zu seinem "Heimlichen" machte. Nach der Schlacht bei Mühldorf übertrug ihm der Kaiser die Pflegschaft über die an seinen Sohn Ludwig verliehene Mark; auch den
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