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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0140,
von Karenzzeitbis Kariben |
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138
Karenzzeit – Kariben
zwischen dem Irawadi, dem Saluën und dem Menam bis zur Küste (Isthmus von Krah) hin wohnt. Ihrer Überlieferung zufolge sind sie aus Südchina (Jün-nan) eingewandert (vielleicht im 4. oder 5. Jahrh. n. Chr.). Heute zerfällt
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88% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0508,
von Karenebis Kargo |
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. w. Fastenzeit; auch Entziehung einer Mahlzeit als Schulstrafe.
Karenzzeit (v. lat. carere, "entbehren"), im Hilfskassenwesen diejenige Zeit, während welcher Unterstützungen nicht gewährt oder Ansprüche auf Leistungen der Kasse überhaupt nicht
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1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0154,
Krankenkassen (gesetzliche Regelung in Deutschland) |
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schon früher wieder arbeitsfähig wurde; Maximalleistung: das Fünffache der erstern. Karenzzeit zulässig bis zu 13 Wochen, wofür den Mitgliedern ein Anspruch für die gleiche Zeit nach dem Austritt verbleibt.) Die Organisation der Kassen beruht
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1% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0211,
Volkswirtschaft: Gewerbe und Industrie, Finanzwissenschaft |
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199
Volkswirtschaft: Gewerbe und Industrie, Finanzwissenschaft.
Gewerkvereine
Hülfsgesellschaften
Hülfskassen, s. Hülfsgesellsch.
Karenzzeit
Knappschaft
Knappschaftskassen, s. Knappschaft
Konsumvereine, s. Genossenschaften
Kooperative
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0519,
von Wartepflichtbis Wartha |
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der Wiederheirat auferlegt ist (s. Trauerjahr).
Warteschulen, soviel wie Kinderbewahranstalten (s. d.).
Wartezeit, Karenzzeit (vom lat. carere, entbehren), in der Versicherung, insbesondere der Arbeiterversicherung, derjenige Zeitraum, während dessen ein
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0% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0806,
von Careabis Carex |
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geschleift.
Carentia (lat., Karenz), Entbehrung; annus carentiae, Jahr, für welches einem Pfründner oder Beamten sein Einkommen ganz oder zum Teil entzogen wird. Vgl. Karenzzeit.
Caret (lat.), es mangelt, fehlt; vgl. Vacat.
Carette, s
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0% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0994,
Unfallversicherung (deutsche Reichsgesetze von 1884 bis 1887) |
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der Berufsgenossenschaft erst nach Verlauf von 13 Wochen (Karenzzeit). In dieser Zeit haben die Krankenkassen einzutreten mit der Maßgabe, daß das Krankengeld von der 5. Woche ab auf Kosten des Unternehmers um 1/3 erhöht wird. Die Leistungen
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0514,
von Krähenbis Krankenzelt |
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, daß die Karenzzeit, während welcher der Erkrankte ohne Unterstützung bleibt, nicht mehr vorgeschrieben, sondern nur zugelassen werden kann, und daß das Sterbegeld erhöht wird. Böswilligen Schädigungen der K. und Simulationen will die Novelle zum
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0% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0303,
von Gewerkvereinebis Gewicht |
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eintretender dauernder Erwerbsunfähigkeit nach fünfjähriger Karenzzeit eine einmal zu zahlende Unterstützungssumme in der Höhe, wie sich ein Mitglied versichert hat: 225 Mk., resp. 450 Mk., resp. 900 Mk. Beiträge pro Woche im Eintrittsalter bis zu 30
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 1009,
von Invaliditätbis Invecta et illata |
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einer lebenslänglichen Rente als in Form einer Kapitalabfindung gewährt, wenn auch letztere in besondern Fällen persönlich erwünschter sein kann. Im Interesse der Sache liegt es, die Karenzzeit (s. d.) möglichst abzukürzen, d. h. hier die von der Aufnahme an
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0153,
von Krankenheilbis Krankenkassen |
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. Für die Dauer derselben ist gewöhnlich ein nicht zu überschreitendes Maß von 3 bis 12 Monaten festgesetzt. Ferner suchen die K., sofern dies gesetzlich gestattet ist, sich durch eine Karenzzeit (s. d.) gegen Überlastung zu schützen, indem neueintretende
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0% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0995,
von Unfehlbarkeitbis Ung. |
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versicherungspflichtigen Betriebs zur Last. Mit Rücksicht auf die Beitragsleistung der Arbeiter wurde die Karenzzeit auf nur vier Wochen festgesetzt. Die Versicherung erfolgt durch territoriale, auf Gegenseitigkeit beruhende Anstalten (Territorialsystem), neben welchen bei
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0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0403,
von Wartenbergbis Warton |
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, eine gesetzliche W. von zehn Monaten, vom Tode des Ehemanns an gerechnet. Bei Hilfskassen s. v. w. Karenzzeit.
Wartha, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Breslau, Kreis Frankenstein, an der Glatzer Neiße, die hier im Warthapaß zwischen dem Eulen
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0690,
von Krankentaufebis Krankenversicherung |
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und höchstens 2 Fl. für den Arbeitstag bez. 75 Proz. des seiner Bemessung zu Grunde gelegten Lohns. Die dreitägige Karenzzeit bildet nicht, wie im deutschen Reichsrecht, eine Befristung, sondern eine Bedingung des Krankengeldbezugs
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 1005,
von Pensionsanstalt für Lehrerinnen und Erzieherinnenbis Pentateuch |
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1003
Pensionsanstalt für Lehrerinnen und Erzieherinnen – Pentateuch
3. Klasse 30 M.; die monatlichen Beiträge je nach der Klasse 2, 50 , 5 und 10 M. Die Karenzzeit
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