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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 1003,
von Konatbis Kondensationswasserableiter |
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. Deutsche Seemannsordnung, § 56.
Kondemnieren (lat.), verurteilen; im Seewesen s. v. w. ein seeuntüchtig gewordenes Schiff von der Seefahrt ausschließen; ein im Seekrieg genommenes feindliches Schiff als gute Prise (s. d.) erklären. Vgl. Kondemnation
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100% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0542,
von Konchylienbis Kondensationswasserableiter |
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Grundsätzen wohlerworben erklärt wird.
Kondemnieren (lat.), verurteilen.
Kondensation (lat.), im allgemeinen die Verdichtung oder Zusammendrängung der Materie in ein kleineres Volumen; im engern Sinne die Verdichtung von Dämpfen und Gasen zu
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1% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0393,
von Pripetbis Prisma |
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oder für die Kriegsdauer besonders eingesetzter Prisengerichte (franz. conseil de prises, engl. prize court) zum Rechtsspruch (Prisenurteil) darüber, ob eine Seebeute zu "kondemnieren", d. h. als gute P. zu erklären, oder ob sie freizugeben sei. Diese haben namentlich
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