Ergebnisse für Ihre Suche
Ihre Suche nach Kronfideikommißfonds
hat nach 0 Millisekunden 5 Ergebnisse
geliefert (maximal 100 werden angezeigt). Die Ergebnisse werden nach ihrer Relevanz
sortiert angezeigt.
| Rang | Fundstelle | |
|---|---|---|
| 100% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0755,
von Kronbergbis Krone (Münze) |
Öffnen |
|
Kronfideikommißfonds ) für eine Kronsideikommißrente von 2500000 Thlrn.
angewiesen; der Fonds haftet für die Staatsschulden nicht. Die spätern Erhöhungen der Civilliste (s. d.) werden aus
andern Staatseinkünften an den Kronfideikommißfonds gezahlt
|
||
| 2% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0361,
Preußen (Staatsfinanzen) |
Öffnen |
|
. Durch das Gesetz vom 17. Jan. 1820 wurde statt der bisherigen "Handgelderreichung" dem Kronfideikommißfonds eine jährliche Rente von 7,719,296 Mk. auf die Einkünfte der Domänen und Forsten überwiesen. 1858 wurde diese Krondotation um 1,500,000 Mk
|
||
| 2% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0247,
Krone (fürstliches Abzeichen) |
Öffnen |
|
. aus der Staatskasse hinzu. Außerdem sind bestimmte Schlösser nebst Zubehör der ausschließlichen Benutzung des Königs unter Übernahme der Unterhaltungslast auf den Kronfideikommißfonds vorbehalten. Weiteres vgl. Zivilliste.
Krone (lat. corona), kranzförmige
|
||
| 1% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0040,
Domäne |
Öffnen |
|
., die im Voranschlag der Staatsausgaben nicht aufgeführt sind, als Rente des "Kronfideikommißfonds" von dem Ertrag der Domänen und Forsten für den Hof ausgeschieden. Ebenso ist in Bayern und Sachsen das Kammergut für Staatseigentum erklärt worden
|
||
| 1% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0371,
Preußen (Geschichte: Friedrich Wilhelm III., bis 1823) |
Öffnen |
|
ab, indem er sich bloß eine Rente von 2½ Mill. Thlr. (den sogen. Kronfideikommißfonds) vorbehielt. Das Budget wurde 30. Mai 1820 auf ein Maximum von 50,363,150 Thlr. jährlich festgesetzt, zur Verzinsung und Tilgung der noch 180 Mill. Thlr. betragenden
|
||