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4% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0870, von Grundteilung bis Grundtvig Öffnen
verschiedene, z. B. Wald-, Holz-, Wies-, Feldgrundstück etc. Vgl. Grundeigentum. Grundteilung (Erbteilung, Dateylung, Thatteilung), im deutschen Lehnrecht diejenige Teilung, welche die Mitbelehnten oder Gesamthänder in Ansehung des gemeinsamen Lehnsgutes
4% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0633, Lehnswesen (Grundsätze des Lehnrechts) Öffnen
633 Lehnswesen (Grundsätze des Lehnrechts). munis oder juris langobardici). Verschieden davon ist die Coinvestitura juris germanici, die sogen. Gesamtbelehnung oder Belehnung zur gesamten Hand, so genannt, weil hierbei die Mitbelehnten das bei
4% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0035, von Lehnsgericht bis Lehr Öffnen
). Manche Gesetze heben auch die Rechte der Agnaten und Mitbelehnten auf und beseitigen die Beschränkungen des Besitzers in der Disposition über sein Gut; andere Gesetze machen aus den Lehnsgütern eine Art von Familienstammgütern, für welche
3% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0565, von Angang bis Angeld Öffnen
der Darstellung und Begründung. Angefälle, ein an den Lehnsherrn zurückgefallenes Lehen; auch ein solches, worauf der Lehnsherr oder ein Mitbelehnter Anwartschaft hat (Angefallslehen); auch das bei Veränderungen zu entrichtende Lehngeld. Angeflogen
3% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0634, von Lehnware bis Lehramtsprüfungen Öffnen
eine Felonie des Vasallen oder eine sogen. Quasi-Felonie, d. h. ein schweres Verbrechen desselben, sein. Auch wird eine solche Konsolidation durch das Absterben aller Deszendenten des ersten Vasallen und der etwanigen Mitbelehnten, durch die Auflösung
3% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0936, von Johann Kasimir (Herzog vou Sachsen-Coburg) bis Johann (von Schwaben) Öffnen
Rudolf, ein Sohn König Rudolfs I. von Habsburg, war über die österr. Stammlinie mitbelehnt,' seiner Mutter Agnes aber, einer böhm. Königstochter, war die Graffchaft Kyburg besonders verschrieben, und ihm nach Wenzels III. Tode ihre Näherrechte