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| Rang | Fundstelle | |
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| 100% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0092,
von Acceptierenbis Accession |
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.).
Auf Rechte übertragen bedeutet A. das Verhältnis eines zum Hauptrecht gehörigen Nebenrechts ,
z. B. der Anspruch geg en den Bürgen im Verhältnis zur Forderung an den Hauptschuldner, das Faustpfandrecht, welches zur Sicherung
der persön-
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0902,
von Delegantbis Delegation |
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Gläubiger eintritt; der Unterschied besteht nur darin, daß dort die alte Obligation mit allen Nebenrechten erhalten bleibt, während sie hier untergeht, sodaß auch die Nebenrechte (Pfänder und Bürgschaften) erlöschen. Auch können Einwendungen, welche gegen
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0935,
von Pfälzer Weinebis Pfand |
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, wird P. genannt. Das Pfandrecht ist "accessorischer Natur", d. h. es erscheint als Nebensache oder als ein Nebenrecht, indem es immer eine Forderung (Prinzipalforderung) voraussetzt, daher denn auch das Bestehen und die Gültigkeit des Pfandrechts
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0815,
von Zahlentheoriebis Zählwerke |
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accipiendi befindet. Durch richtig erfolgte Z. erlischt nicht allein die Forderung selbst, sondern es enden auch alle ihrer Sicherung wegen accessorisch bestandenen Nebenrechte des Gläubigers, also etwanige Verpfändungen, Bürgschaften etc
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0065,
von Cessionarbis Cesti |
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. Der Cessionar wird Eigentümer der Forderung, sodaß er dieselbe weiter cedieren darf.
Mit der C. gehen die Nebenrechte der Forderung, z. B. aus einer Bürgschaft, Pfandbestellung, auf den Cessionar über, auch wenn dies nicht besonders ausgemacht
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