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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0664,
von Rebusbis Rechberg und Rothenlöwen |
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von Arzneien nach Rezept.
Receptum, bei den alten Römern der Vertrag, welchen die Parteien eines Schiedsvertrags mit dem Schiedsrichter schlossen (R. arbitri). Der Schiedsrichter war nun verpflichtet, den Spruch zu fällen. R. ist dann auch die Aufnahme
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0428,
von Hermaphroditusbis Hermenegild |
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der Leipziger (hrsg. von Anger und Dindorf, Leipz. 1856) und der sinaitischen Handschrift (hrsg. von Tischendorf, 1863). Hilgenfeld hat daraus einen lesbaren Text (in "Novum Testamentum extra canonem receptum", 2. Aufl., Leipz. 1880) und auch die altlateinische
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0536,
von Hilfsrichterbis Hill |
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); "Novum Testamentum extra canonem receptum" (Leipz. 1865-67; 2. Aufl. 1876-84, 4 Tle.); "Messias Judaeorum" (das. 1869); "Die lehninische Weissagung" (das. 1875); "Historisch-kritische Einleitung in das Neue Testament" (das. 1875); "Ketzergeschichte des
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0624,
von Recanatibis Rechenmaschinen |
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s. v. w. Frucht- oder Blütenboden (s. Blüte, S. 64); auch das bei Reichung des Abendmahls untergebreitete Tuch.
Recepta sententia (Receptum jus, lat.), Rechtsregel, welche nach gegenseitige Beratung gelehrter Juristen als geltend
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0444,
Schiedsrichter |
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. anderseits abgeschlossenen Vertrag (receptum arbitri), wodurch sich letzterer zur Übernahme des schiedsrichterlichen Amtes bereit erklärt und verpflichtet. Für das Deutsche Reich ist das schiedsgerichtliche Verfahren durch die Zivilprozeßordnung
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0650,
von Ankerplattebis Anklage |
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und vom Ankläger unterschrieben und bildete nun im Interesse des Beschuldigten die Grenze des Verfahrens. Von dem Augenblick der Entgegennahme dieser A. durch den Richter (receptum nomen) galt der Beschuldigte als Angeklagter (reus). Der Richter bestimmte
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0752,
von Apostolische Majestätbis Apostroph |
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besorgten Cotelier (2 Bde., Par. 1672 und Amsterd. 1724), Jacobson (2. Aufl., 2 Bde., Oxf. 1840), Hefele (Tüb. 1839; 5. Aufl., besorgt von Funk, 2 Bde., 1878‒81), Hilgenfeld («Novum Testamentum extra canonem receptum», 2. Aufl., Lpz. 1876), Dressel («Patrum
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0078,
von Hermasbis Hermenegild |
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. Übersetzung. Die erste Ausgabe des griech. Textes ist von Anger und Dindorf (Lpz. 1856), neuere Ausgaben von Hilgenfeld (in «Novum testamentum extra canonem receptum», ebd. 1866; 2. Aufl. 1881; vollständig griechisch: ebd. 1887), von Gebhardt
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