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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0427,
von Suggestion mentalebis Suifon |
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. de S." (2 Bde.) erschien. 1737 ward S. Gesandter am russischen Hof; er starb im November 1740.
Sühneverfahren, gerichtliches Verfahren zum Zweck der gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 268) kann
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0131,
von Vergißmeinnichtbis Vergolden |
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Pflicht gemacht (s. Sühneverfahren). Auf Grund von gerichtlichen Vergleichen kann die Zwangsvollstreckung (s. d.) erfolgen. Besonders wichtig ist die »vergleichsweise« Erledigung eines Schuldenwesens (s. Zwangsvergleich). Nach dem Entwurf
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1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0693,
Kriminalpolitik |
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der privatrechtlichen Schadenersatzpflicht (Buße); 3) Sühneverfahren vor Schiedsmännern; 4) Beseitigung aller kurzzeitigen Freiheitsstrafen als Strafdrohung, die weder abschrecken noch bessern, vielmehr den Neuling nicht selten dauernd auf die Bahn des
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