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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0036,
von Solidarhaftbis Solingen |
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: beides unbeschadet des Regresses gegen die Schuldner, welche nicht gezahlt haben, und gegen den Gläubiger, welcher allein einkassiert hat. Das neue Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch nennt die Solidargläubiger Gesamtgläubiger (§. 428), die Solidarschuldner
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2% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0647,
von Korrealbis Korrektur |
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sind, so sind sie als Solidarschuldner zu betrachten,
Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.
sofern sich nicht aus der Übereinkunft mit dem Gläu-
biger das Gegenteil crgiebt. Dasselbe bestimmt all-
gemein, also auch wenn
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0971,
Forderungsrecht |
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sie als
Solidarschuldner zu betrachten, sofern sich nicht aus
der Übereinkunft mit dem Gläubiger das Gegenteil
ergiebt." Eine entsprechende Bestimmung hat das
Preuß. Allg. Landr! §Z. 424, 425 für das bürger-
liche Recht; die Schuldner haften
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0035,
von Übervölkerungbis Ubier |
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) die Doppelversicherung, auch bei der Feuerversicherung, nicht verboten. Sie hat die Wirkung, daß die zwei Versicherer Solidarschuldner werden. Dadurch wird die Verpflichtung des Versicherungsnehmers nicht berührt, die gewöhnlich in den Versicherungsbedingungen
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