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99% Brockhaus → 4. Band: Caub - Deutsche Kunst → Hauptstück: Seite 0827, von Dassow bis Datisca Öffnen
. der Wechsel nach altem und neuem Stil s. Datowechsel und Alter Stil. Datĭo in solūtum (lat.), Hingabe an Zahlungsstatt, s. Annahme an Zahlungsstatt. Datisca L., Streichkraut, Pflanzengattung aus der Familie der Datiscaceen (s. d.) mit wenigen im Orient
83% Meyers → 4. Band: China - Distanz → Hauptstück: Seite 0572, von Dasychira bis Datsche Öffnen
lingua" Fanfani (das. 1870) heraus. Datieren, s. Datum. Datio (lat.), die Handlung des Gebens. D. ad manum creditoris, das Übergeben des Schuldners in die Hand des Gläubigers, fand einst im alten Rom statt, wenn der Schuldner weder zahlungsfähig
73% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0099, von Actor bis Adâl Öffnen
), acceptilatio , hereditatis aditio , servi optio und datio tutoris teilweise auch die cognitoris datio und expensi latio rechnete, und von denen sie behauptete, daß die Hinzufügung
2% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0206, Rechtswissenschaft: Rechtsgeschichte Öffnen
Officium Patrocinium Patronus Obligation. Cretio Do, ut des Facio ut des Innominatkontrakt Mancipatio Schuldwesen. Acceptilation Datio Jus dominii impetrandi Manus injectio Nexum Schuldknechtschaft * Gerichtstage
1% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0604, von Annabergit bis Annalen Öffnen
Gläubigers, sich dies Surrogat der Zahlung gefallen zu lassen, besteht nicht, und der Grundsatz des Justinianischen Rechts, wonach Geldschuldner ihren Gläubigern unverkäufliche Grundstücke an Stelle der Barzahlung zum Taxwert aufnötigen konnten (datio
1% Meyers → 12. Band: Nathusius - Phlegmone → Hauptstück: Seite 0790, von Paulus Diaconus bis Pausanias Öffnen
durch dessen Hingabe an den Geschädigten (Noxae datio) befreien. Übrigens legt das römische Recht die Ersatzpflicht, welche mit einer sogen. Noxalklage (Actio de pauperie) erzwungen werden kann, nur dann auf, wenn das Tier contra naturam sui generis
1% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0199, von After (medizinisch) bis Aftermiete Öffnen
das weiter gegebene Untereigentum des Vasallen, bei obinfeudatio das weiter gegebene Obereigentum des Lehnsherrn. Das Weitergeben ist datio, wenn hingegeben wird, damit der Empfänger zu Lehn habe; oblatio, wenn hingegeben wird, um von dem Empfänger