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4% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0561, von Amtsdelikte bis Amtsgerichte Öffnen
Gerichtsverfassung Gerichte erster Instanz, mit einem oder mehrern Amtsrichtern (s. d.) besetzt, die als Einzelrichter ihre Funktionen ausüben; bei den A. mit mehrern Richtern hat einer derselben die allgemeine Dienstaufsicht, worunter eine Aufsicht
3% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0513, von Amtseid bis Amtsgerichte Öffnen
es mit Rücksicht auf die zum Amtsgerichtsbezirk gehörigen Orte, sei es mit Rücksicht auf die Gegenstände der amtsrichterlichen Thätigkeit, statt, während einem von diesen Amtsrichtern die allgemeine Dienstaufsicht von der Landesjustizverwaltung
3% Meyers → 15. Band: Sodbrennen - Uralit → Hauptstück: Seite 0199, von Staatsärar bis Staatsarzneikunde Öffnen
ausdrücklich, daß den Staatsanwalten eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden dürfe. Das Amt der Staatsanwaltschaft selbst wird bei dem Reichsgericht durch einen Oberreichsanwalt und durch einen oder mehrere Reichsanwalte, bei den
3% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 1027, Korrespondenzblatt zum neunten Band Öffnen
Bestimmung sollte künftighin wegfallen, unbeschadet des aus der Dienstaufsicht fließenden Rechts der Justizaufsichtsbeamten, auch nichtöffentlichen Gerichtsverhandlungen beizuwohnen. 4) Das Gericht sollte befugt sein, den bei einer nichtöffentlichen
3% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0596, Konsul (in der Neuzeit) Öffnen
wenn diese eine gewisse völkerrechtliche (wie Ägypten, früher auch Serbien und Rumänien) oder staatsrechtliche (wie Ungarn) Selbständigkeit haben, und führen die Dienstaufsicht über die in ihrem Amtsbezirke bestehenden Konsulate und Vicekonsu
3% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0929, von Landgerichtsrat bis Landkarten Öffnen
Landgericht und die Dienstaufsicht über das Landgericht und die in dessen Bezirk bestehenden Amtsgerichte übertragen (vgl. besonders preuß. Ausführungsgesetz vom 24. April 1878, §§. 77 fg.). In Preußen und den meisten andern deutschen Staaten stehen