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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0969,
von Exkreszenzbis Exmouth |
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Zuständigkeit gehört. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 649, 771.
Exmittieren (lat.), aus dem Besitz treiben, besonders auf dem Rechtsweg.
Exmoor Forest (spr. exmur forrest), ein wüster Gebirgsstrich, auf der Südseite des Bristolkanals gelegen, mit steil
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1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1007,
Zwangsvollstreckung (im Zivilprozeß) |
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hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen (zu exmittieren) und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen (zu immittieren). Soll der Schuldner eine Handlung vornehmen, und ist dieselbe derartig, daß ihre Vornahme auch
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0471,
von Exlexbis Exner (Adolf) |
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den Beklagten aus dem
Besitz setzt und den Kläger in den Besitz einweist
(Civilprozeßordn. §. 771).
Exmittieren (lat.), eine Person zwangsweise
aus einem von ibr innegehabten Grundstücke ent-
fernen. (^. Exmission.)
Gxmoor-Forest (spr
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