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100% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0115, von Gentlemanlike bis Gentz Öffnen
sogen. Herrenreiten zu beteiligen, bei denen die Mitwirkung der Jockeys ausgeschlossen ist. Gentlemanlike (spr. dsch.-leik), den Sitten und Anforderungen eines Gentleman entsprechend, anständig. Gentry (engl., spr. dschenntri) bezeichnet in England
19% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0242, von Graffito bis Graham (Familie) Öffnen
attention of the clergy, nobility and gentry by a layman» (1789) und «The serious reflections of a rational Christian» (1795). – Sein Sohn George Henry Fitzroy, vierter Herzog von G. , geb. 1760, gest. 1844, unterstützte zuerst im Unterhause
0% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0196, Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Verfassung) Öffnen
Escudero Granden Magnaten Bürger. Bürger Civilstand Commoner Familienstand, s. Civilstand Gentry Pöbel Volk
0% Meyers → 12. Band: Nathusius - Phlegmone → Hauptstück: Seite 0204, von Nobilis Farbenringe bis Nocktakel Öffnen
. Nobility (engl.), die Gesamtheit des englischen und schottischen hohen Adels, d. h. der Dukes (Herzöge), Marquesses (Marquis), Earls (Grafen), Viscounts (Vikomten) und Lords im engern Sinn (Barone). Der N. (den Noblemen) schließt sich die Gentry an, welche
0% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0111, Adel (Ausland) Öffnen
. a. führen den Titel Lord. Einen niedern A. in demselben Sinn wie in Deutschland gibt es in England eigentlich nicht; indes kann man für denselben die Gentry gelten lassen, wenigstens die erste Klasse derselben, die Baronets, deren Standeswürde
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0389, von Barometerblumen bis Baronius Öffnen
(engl., abgekürzt Bar., Bart., Bt.), eine zwischen dem Adel, der Peerage und der Gentry stehende erbliche Ritterklasse, gestiftet 1611 von Jakob I. für jeden, der zur Behauptung Irlands und besonders der Provinz Ulster 30 Mann zu Fuß zur Kolonisation
0% Meyers → 3. Band: Blattkäfer - Chimbote → Hauptstück: Seite 0669, Burke Öffnen
Ritter des Bathordens ernannt. Die wichtigsten seiner zahlreichen Werke sind: "Dormant, abeyant and extinct peerages of the British empire" (neue Ausg. 1883); "Genealogical and heraldic dictionary of the landed gentry" (6. Aufl. 1883); "Anecdotes of the
0% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0114, von Gentianeen bis Gentleman Öffnen
in England eine Standesbezeichnung. Früher bezeichnete man mit G. den wappenberechtigten Mann von Geburt, den Angehörigen der Gentry im Gegensatz zum Mitglied des Adels (nobility) auf der einen und zu der großen nicht gesellschaftsfähigen Masse
0% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0777, Großbritannien (Stände, politische Rechte) Öffnen
, aber selbstverständlich hängt ihr Einfluß ab von Geburt, Besitz und Bildung. Außer den Söhnen der Peers gehören zu ihr die Gentry (s. d.), die seit Jakob I. krëierten Baronets (s. d.) und sämtliche andre Klassen des Volkes. Wenn nun aber auch keine
0% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0797, Großbritannien (Geschichte: Heinrich VII., Heinrich VIII.) Öffnen
Lords waren vorhanden, als die Tudors den Thron bestiegen; trotzdem aber blieb eine fortgehende Demütigung der Barone der Grundgedanke der innern Politik der ersten Könige aus dem neuen Haus; wesentlich der mittlere Bürgerstand, die Gentry
0% Meyers → 17. (Ergänzungs-) Band → Hauptstück: Seite 0405, Großbritannien (Geschichte 1888) Öffnen
Ehrenbeamte ans den Kreisen der Gentry eine solche durch auf breiter Grundlage erwählte proumziale und städtische Parlamente sowie von diesen eingesetzte besoldete Berufsbeamte setzte. Die Reforminaßregel ist eine so wichtige und die Grundlagen
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0138, Adel Öffnen
136 Adel zweitgeborene Sohn eines Herzogs wird Marquis, die fernern Söhne rangieren in der sog. Gentry neben Baronets und Knights, Gelehrten, Künstlern, Advokaten, Bankiers, großen Kaufleuten u. s. w., und wenn sie auch gesellschaftlich
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0431, von Baron (Julius) bis Baroskop Öffnen
der Knights (s. d.), deren Würde nicht erblich ist, zur Gentry, und nicht zur Nobility gehört. Der Titel war anfangs käuflich und wurde begründet, um die Mittel zur Kolonisation der Provinz Ulster in Irland zu beschaffen. Ein B. wird mit dem Wort Sir
0% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0772, von Burke (Sir John Bernard) bis Burkersdorf Öffnen
history of the extinct and dormant Baronetcies of England, Ireland and Scotland" (1841; neue Aufl. 1883), "A genealogical and heraldic dictionary of the landed gentry of Great Britain and Ireland" (3 Bde., 1843-49; 6. Aufl. 1882), "The royal families
0% Brockhaus → 4. Band: Caub - Deutsche Kunst → Hauptstück: Seite 0458, von Commodum bis Commoner Öffnen
Söhnen von Grafen) aus Höflichkeit (d^ eourtsZ^) den Lords- titel beilegt. Auch die Mitglieder der Gentry (s. d.) gehören zur ^omuioiiHit^. Der Begriff eines "Bürgerlichen", wie er in Deutschland verstanden wird, oder eines Roturier
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0362, von Esq. bis Esquire Öffnen
, welche, ohne Peers oder Ritter zu sein, wappenfähig waren. Der Titel stand in hohem Ansehen, da er eine sehr bedeutende Klasse des engl. Adels, die eigentliche Gentry, bezeichnete. Bürgerliche wurden desselben nur durch königl. Wappenbriefe
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0796, von Gentilen bis Gentz (Friedr. von) Öffnen
. Kammerjunker. Gentry (engl., spr. dschenntri), im Sprachge- brauch derengl.HeraldikderniedereAdel,welcher für Varonets, Ordensritter u. a. anerkannt wird. Im gewöhnlichen Sprachgebrauch bezeichnet G. die Ge- samtheit der Honoratioren in Land
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0444, von Knight bis Knights of Labor Öffnen
. Der Ritterstand macht in England keine Klasse des Erbadels aus, wie überhaupt der nie- dere Adel, die Gentry (s. d.), sich hier nie von den Freien der Nation gesondert hat. Der Ritter- stand gründete sich teils auf den Besitz eines freien Landeigentums