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100% Brockhaus → 4. Band: Caub - Deutsche Kunst → Hauptstück: Seite 0332, von Cirkumpolarsterne bis Cirkus Öffnen
) vom 26. März 1824, Provida sollersque vom 16. Aug. 1821 und Ad dominici gregis custodiam vom 11. April 1827 (oberrhein. Kirchenprovinz, d.h. Württemberg, Baden, die beiden Hessen, Nassau, Hohenzollern und Frankfurt
2% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0007, Konkordat (wichtige frühere und gegenwärtige Konkordate) Öffnen
Verhandlungen von Rom aus einseitig durch die Bulle "Provida sollersque" (1821) geordnet; hierzu erging später (1827) die ergänzende Bulle "Ad dominici gregis custodiam" sowie einseitige, die Staatshoheitsrechte wahrende staatliche Ausführungsgesetze
2% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0691, Leo (Päpste: L. XI.-XIII.) Öffnen
angeordnet ward. Die Verhältnisse der Kirche zum Staat in der oberrheinischen Kirchenprovinz ordnete er 1827 durch die Bulle: "Ad dominici gregis custodiam"; die Emanzipation der katholischen Kirche Englands bahnte er wenigstens an. Im Kirchenstaat führte
2% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0937, von Zirkulieren bis Ziska von Trocnow Öffnen
pontificum; die von Pius VII. 16. Aug. 1821 erlassene Bulle Provida solersque und die Leos XII. vom 11. April 1827 Ad dominici gregis custodiam mit dem Breve Re sacra vom 28. Mai 1827, welche die oberrheinische Kirchenprovinz betreffen. Vgl. Konkordat
2% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0567, Konkordat Öffnen
11. April 1827 (Bulle Ad dominici gregis custodiam). Dieselben ordnen nicht das Verhältnis von Staat und Kirche, sondern bestimmen nur die neue Abgrenzung (Cirkumskription) sowie finanzielle Ausstattung der bischöfl. Sprengel. Zwischen den