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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Konkordāt

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Konkordat

hebraicorum (Bas. 1632; neu hg. von Bär, Berl. 1862‒63). Die neuesten hebräischen K. sind von Jul. Fürst (Lpz. 1840) und Bernh. Bär (1861). Eine Neubearbeitung ist in Angriff genommen von Mandelkern (seit 1884). Die erste gedruckte griechische K. zum Neuen Testament lieferte Betulejus (Bas. 1546), dann Heinr. Stephanus (Par. 1594; Genf 1609), Erasmus Schmid (Wittenb. 1638; neu hg. Glasgow 1819), umgearbeitet von Bruder (Lpz. 1842; 4. Ausg., 2 Bde., 1887, 1888), excerpiert von Schmoller (3. Aufl., Gütersloh 1890). Über die Septuaqinta erschienen die K. von Kircher (Frankf. 1607), Tromm (Amsterd. und Utr. 1718). Eine neue K. lieferte F. P. Ducripon (Par. 1838). Die erste deutsche K. gab Konr. Agricola (Nürnb. 1609) heraus, die mehrfach verbessert erschien; die gebräuchlichste ist die von Lankisch (Lpz. und Frankf. 1677, vermehrt von Reineccius, Lpz. 1718). Unter den Realkonkordanzen sind zu nennen die von Büchner (Jena 1757), verbessert von Heubner (20. Aufl., Braunschw. 1890), von Wichmann (4. Aufl., Lpz. 1806), von Schott (ebd. 1827), von Ohm (ebd. 1812), von Haupt (Quedlinb. 1823‒27), Bernhard (Lpz. 1850‒51; 7. Aufl., Dresd. 1888), Hauff (Stuttg. 1828‒34). – Über den Koran bearbeitete Gust. Flügel eine K. (Lpz. 1842), über Shakspeare Cowden Clarke (Lond. 1845), über Luthers Schriften Lommler (Darmst. 1827‒28) u. s. w. – In der Geologie heißt K. das Lagerungsverhältns zweier Schichtensysteme mit paralleler Schichtung. (S. auch Diskordanz.)

Konkordāt (lat.), Übereinstimmung, Übereinkunft, Vergleich; insbesondere die zur Feststellung kirchlicher Verhältnisse zwischen dem Papste und weltlichen Regierungen geschlossene Vereinbarung. Nach strengem röm. Sprachgebrauch schließt der Papst ein K. nur mit einem kath. Staatsoberhaupt, während die Verträge mit nichtkath. Regierungen Konventionen heißen. Dergleichen Vereinbarungen konnten erst geschlossen werden, als die röm. Kurie die Undurchführbarkeit ihres mittelalterlichen Anspruchs, alle kirchlichen Verhältnisse allein zu ordnen, erkannt hatte. Sie bezeichneten daher wenigstens ehedem eine notgedrungene Beschränkung der röm. Forderungen, während in der Gegenwart der päpstl. Stuhl durch dergleichen Abmachungen einen Teil der verlorenen Rechte zurückzugewinnen versucht. Unter den ältern K. ist am berühmtesten das Wormser oder Calixtinische K., welches 23. Sept. 1122 zwischen Calixtus Ⅱ. und Kaiser Heinrich Ⅴ. zur Beilegung des Investiturstreites geschlossen ward und seitdem als ein Grundgesetz des deutschen kirchlichen Staatsrechts galt. Der Name K. kommt jedoch erst seit dem Konstanzer Konzil vor. Dieses Konzil nötigte den von ihm nach Absetzung der drei vorhandenen Gegenpäpste erwählten Papst Martin Ⅴ., 2. Mai 1418 mit der deutschen und der franz. und 12. Juli 1418 auch mit der engl. Nation K. abzuschließen. Doch gelang es den Päpsten im 15. und 16. Jahrh., auch vorteilhafte K. zu stande zu bringen; so das Zwischen Nikolaus Ⅴ. und Kaiser Friedrich Ⅲ. geschlossene Aschaffenburger oder Wiener K. vom 17. Febr. 1448, welches die durch fünf Bullen Eugens Ⅳ. 1447 gemachten Zugeständnisse (Fürstenkonkordate genannt) wieder aufhob. Auch bei dem K., welches Leo Ⅹ. mit König Franz Ⅰ. von Frankreich 18. Aug. 1516 schloß, war der Vorteil auf der Seite des röm. Stuhls. ^[Spaltenwechsel]

Umgekehrt tragen die K. des 19. Jahrh. durchgängig den Charakter der Restauration. Bonaparte schloß als Erster Konsul 15. Juli 1801 mit Pius Ⅶ. das berühmte K. für Frankreich ab, welches, im April 1802 vollzogen, die durch die Revolution entstandene Verwirrung endigte und die Grundlage der kirchlichen Verfassung des Landes bis heute ist. Die Freiheit und Öffentlichkeit des kath. Kultus wurde wiederhergestellt, die Zahl der wieder aufgerichteten Bistümer gegen früher bedeutend beschränkt. Dem Staatsoberhaupt blieb das Ernennungsrecht der Bischöfe, die ihm den Eid der Treue zu leisten hatten und keine andern Pfarrer ernennen durften als solche, die der Regierung genehm waren. Zugleich mit dem K. publizierte Bonaparte 8. April 1802 die «Organischen Artikel», welche jedoch, da sie die wichtigsten principiellen Bestimmungen des K. wieder beseitigten, vom Papste niemals anerkannt worden sind. Der Entwurf eines neuen K., über den Napoleon zu Fontainebleau 25. Jan. 1813 mit dem Papst sich einigte, wurde von letzterm als erzwungen widerrufen. Ludwig ⅩⅧ. schloß mit Pius Ⅶ. 11. Juli 1817 ein neues K., in welchem das den Freiheiten der Gallikanischen Kirche (s. d.) nachteilige K. von 1516 wieder in Kraft gesetzt und das K. von 1801 nebst den damit verbundenen Organischen Artikeln von 1802 aufgehoben wurde. Die Nation nahm jedoch dieses K. mit fast allgemeiner Mißbilligung auf, und die Minister sahen sich genötigt, den Gesetzvorschlag, der es vor die Kammer bringen sollte, zurückzunehmen. Zwar kam 1819 zwischen der franz. Regierung und dem Papste eine neue, weniger harte Übereinkunft zu stande, infolge deren, trotz des Widerspruchs der Kammer, in Frankreich 18 neue Bistümer geschaffen wurden; indessen steht das K. von 1801 nebst den Organischen Artikeln noch immer in Frankreich und in Elsaß-Lothringen in Kraft. Sehr günstig für den päpstl. Stuhl war das 16. Febr. 1818 mit Neapel abgeschlossene K. Dasselbe wurde sogleich in Vollzug gesetzt, jedoch unbeschadet der alten Kirchenfreiheit (Monarchia) Siciliens, wo der König geborener Legat a latere war. Auch das K. mit Bayern vom 5. Juni 1817 war der Kurie überaus günstig, wurde jedoch, ebenso wie das französische, nur unter den weitgehenden Einschränkungen des sog. Religionsedikts (1818) in Kraft gesetzt. Keine eigentlichen K., sondern sog. Cirkumskriptionsbullen (s. d.) sind die auf Grund vorhergegangener Übereinkünfte mit den betreffenden Regierungen erlassenen päpstl. Bullen für Preußen vom 16. Juli 1821 (Bulle De salute animarum), für Hannover 1824 (Bulle Impensa Romanorum pontificum) und für die Staaten der sog. oberrheinischen Kirchenprovinz Württemberg, Baden, Hessen-Cassel und Hessen-Darmstadt, Nassau und Frankfurt 11. April 1827 (Bulle Ad dominici gregis custodiam). Dieselben ordnen nicht das Verhältnis von Staat und Kirche, sondern bestimmen nur die neue Abgrenzung (Cirkumskription) sowie finanzielle Ausstattung der bischöfl. Sprengel. Zwischen den Niederlanden und der röm. Kirche ward die Konvention vom 23. März 1827 (Bulle Impensa Romanorum pontificum) abgeschlossen und 18. Juni 1827 publiziert. Die kirchlichen Verhältnisse Spaniens wurden durch ein K. vom 16. März 1851 aufs neue festgestellt. Rußland, das nie ein eigentliches K. mit dem Papste eingegangen war, schloß die Übereinkunft vom 15. Aug. 1847 (vom Kaiser ratifiziert

^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]