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Rang | Fundstelle | |
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3% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0029,
Agrarfrage (Mittel zur Abhilfe) |
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größern Zwangsberufsgenossenschaften bei allen in ihrem Bezirk vorkommenden Zwangsversteigerungen bis zu einer gewissen Wertgrenze mitbieten und die erstandenen Liegenschaften als sog. Rentengüter wieder ausgeben, und zwar in erster Linie an die frühern
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3% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0335,
von Jusbis Jus gentium |
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lang das Einlösungsrecht. Die moderne Gesetzgebung hat dies jedoch beseitigt, und der Gläubiger kann, wie jeder Dritte, auf das Pfandobjekt mitbieten.
Jus eminens (lat., "Staatsnotrecht"), das Recht der Staatsgewalt, im Fall dringender Gefahr
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3% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0521,
von Karlbis Kartelle |
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konkurrieren, welche ihnen von der Kartellleitung zugewiesen werden. Auch wird bisweilen bestimmt, daß ein Werk die günstigste Offerte einzureichen hat, während andre, indem sie höhere Forderungen stellen, nur zum Schein mitbieten. Außer auf Festsetzung
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3% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0076,
von Absprungbis Abstimmung |
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Personen bewilligt, um sie vom Mitbieten abzuhalten und so billiger zu erstehen, so ist ein solcher Vertrag nach Gemeinem
Recht und unter den Kontrahenten nicht verboten. Der, welchem das A. versprochen ist, kann darauf klagen
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3% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0298,
von Versteinerte Wälderbis Versuch |
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Versteigerungstermins ist das Gebot erloschen. Die Versteigerungsbedingungen können andere sein. Ein preuß. Gesetz von 1797 erklärt Verträge für unerlaubt, durch die ein Bieter bei öffentlichen V. andere Bietungslustige durch Vorteile vom Mitbieten abhält
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3% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0270,
von Verjüngungsklassebis Verkaufsselbsthilfe |
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mitbieten. Bei öffentlicher Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von Ort und Zeit derselben vorher zu benachrichtigen. Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Verkäufer den Käufer in jedem Falle, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; bei
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