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100% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0069, von Pflichtwidrige Schenkung bis Pflug Öffnen
67 Pflichtwidrige Schenkung – Pflug Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel, je nachdem ein, zwei oder mehr Kinder vorhanden sind. – Für Vorfahren bestimmen das Gleiche wie für Abkömmlinge das Gemeine Recht, auch das Bayrische Landr. Ⅲ, 3, §. 15
1% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0415, von Schenkungssteuer bis Schenkung von Todes wegen Öffnen
die Anfechtung von S. durch die Gläubiger des Schenkers oder den Konkursverwalter s. Anfechtung. Über S. unter Ehegatten s. Ehegatten. Über die Steuern auf S. s. Schenkungssteuer. Über Pflichtwidrige Schenkung s. d. Schenkungssteuer
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0614, Anfechtung Öffnen
Wirkung kraft des Gesetzes ein, §. 1874, Motive V, 189. d. Die A. des Verzichts auf das Inventarrecht. Soweit das geltende Recht einen solchen Verzicht kennt, wird dasselbe gelten müssen, was unter d. gesagt ist. e. Die A. pflichtwidriger Schenkungen, s
0% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0621, von Innungsausschüsse bis Inowrazlaw Öffnen
donatĭo (lat.), s. Pflichtwidrige Schenkung. Inokulation (lat.), Impfung (s. d.); inokulieren, einimpfen. Inopportūn (lat.), ungelegen, unbequem; davon das Substantiv Inopportunität. In optĭma forma (lat.), in bester Form. In origināli (lat
0% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0203, von Geschäftssteuer bis Geschichte Öffnen
(durch keinerlei rechtlichen Zwang, durch ein Geschäft unter Lebenden bewirkte) Vermehrung des Vermögens eines andern durch Verminderung des eignen Vermögens, ohne Absicht auf eine Gegenleistung (s. Schenkung); im Handwerkswesen die in der Regel bestimmte Gabe
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0932, Gesellschaft (juristisch) Öffnen
Recht ungültig; nach Preuß. Allg. Landr. ß. 245 foll er als Schenkung beurteilt werden, wenn er aber als solcher nicht be- stehen kann, Gewinn und Verlust nach gesetzlichen Regeln verteilt werden (ß. 246). Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. ß. 1362