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Ihre Suche nach pflichtwidrige schenkung
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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0069,
von Pflichtwidrige Schenkungbis Pflug |
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67
Pflichtwidrige Schenkung – Pflug
Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel, je nachdem ein, zwei oder mehr Kinder vorhanden sind. – Für Vorfahren bestimmen das Gleiche wie für Abkömmlinge das Gemeine Recht, auch das Bayrische Landr. Ⅲ, 3, §. 15
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0415,
von Schenkungssteuerbis Schenkung von Todes wegen |
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die Anfechtung von S. durch die Gläubiger des Schenkers oder den Konkursverwalter s. Anfechtung. Über S. unter Ehegatten s. Ehegatten. Über die Steuern auf S. s. Schenkungssteuer. Über Pflichtwidrige Schenkung s. d.
Schenkungssteuer
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0614,
Anfechtung |
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Wirkung kraft des Gesetzes ein, §. 1874, Motive V, 189. d. Die A. des Verzichts auf das Inventarrecht. Soweit das geltende Recht einen solchen Verzicht kennt, wird dasselbe gelten müssen, was unter d. gesagt ist. e. Die A. pflichtwidriger Schenkungen, s
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0621,
von Innungsausschüssebis Inowrazlaw |
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donatĭo (lat.), s. Pflichtwidrige Schenkung.
Inokulation (lat.), Impfung (s. d.); inokulieren, einimpfen.
Inopportūn (lat.), ungelegen, unbequem; davon das Substantiv Inopportunität.
In optĭma forma (lat.), in bester Form.
In origināli (lat
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0203,
von Geschäftssteuerbis Geschichte |
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(durch keinerlei rechtlichen Zwang, durch ein Geschäft unter Lebenden bewirkte) Vermehrung des Vermögens eines andern durch Verminderung des eignen Vermögens, ohne Absicht auf eine Gegenleistung (s. Schenkung); im Handwerkswesen die in der Regel bestimmte Gabe
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0932,
Gesellschaft (juristisch) |
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Recht ungültig; nach
Preuß. Allg. Landr. ß. 245 foll er als Schenkung
beurteilt werden, wenn er aber als solcher nicht be-
stehen kann, Gewinn und Verlust nach gesetzlichen
Regeln verteilt werden (ß. 246). Nach Sächs. Bürgerl.
Gesetzb. ß. 1362
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