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Oder meinten Sie 'Superfizial'?
Rang | Fundstelle | |
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5% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0438,
von Sundzollbis Superga |
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. (superficies solo cedit). Ferner wird mit S. (superfiziarisches Recht, Gebäuderecht, Baurecht, Platzrecht) das erbliche und veräußerliche dingliche Recht an einem auf fremdem Grund und Boden stehenden Gebäude verstanden, vermöge dessen dem Berechtigten
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3% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0969,
Forderungsrecht |
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,
verfolgbares Recht am Grundstück zustehen soll, wie
schon nach röm. Recht dem Nießbräucker oder dem
Superfiziar ls. Superfizies). Das Preuß. Allg.
Landrecht und das franz. Recht geden deshalb dem
Mieter oder Pächter ein dahingehendes Recht
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3% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0794,
von Retoroabis Retrakt |
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Grundbesitzes verteilt sind (Gespilderecht, jus congrui), oder sie wollen einen Heimfall an den Landesherrn, Gutsherrn, denjenigen, welcher zu superfiziarischem Recht veräußert hat oder welchem ein Grundstück enteignet ist (Eigentumslosung), herbeiführen
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3% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0515,
von Sunlightlampebis Superfizies |
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das zur Zeit seines Inkrafttretens bestehende Stockwerkseigentum unberührt (Einführungsgesetz Art. 184).
Ferner bedeutet S. auch das superfiziarische Platz- oder Erbbaurecht (so im Deutschen Bürgerl. Gesetzb. §§. 1012 fg. genannt), auch als Kellerrecht
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