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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Sunlightlampe - Superfizies

Sunlightlampe (engl., spr. ßönnleit-), s. Petroleumlampen.

Sunn, Gespinstfaser, s. Crotalaria.

Sunna (arab.), eigentlich soviel wie Herkommen, Sitte, Brauch oder Regel, die aus der ältesten Zeit des Islam überlieferte und für alle Folge dem Rechtgläubigen mustergültige und verbindliche Art des Verhaltens und Handelns sowohl in Sachen des Ritus und des Gesetzes als auch hinsichtlich der Momente des privaten und socialen Lebens. Die S. ist sowohl in Aussprüchen des Propheten und seiner Genossen als auch in den hinsichtlich der Verhältnisse in der ältesten mohammed. Gemeinde überlieferten Daten begründet. Obwohl nun die S. mit Hadith (s. d.) begrifflich keinesfalls identisch ist, wurden später die beiden Bezeichnungen miteinander verwechselt, insofern das Hadith eine wichtige Quelle zur Erschließung der S. des ältesten Islam ist. Den Mohammedanern gilt die S. hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit als mit dem Korangesetz gleichberechtigt; sie ergänzt die Lücken des letztern und gilt als Richtschnur für die Interpretation und Anwendung desselben. Da die Einrichtungen des Islam zu allererst in Medina eine feste Gestalt annahmen, gilt diese Stadt als Dar al-Sunna (Heim der S.); dort entwickelte sich auch zu allererst das Gesetz auf Grund der S. Die Kodifikation der Medinensischen S. unternahm zu allererst der dortige Gesetzlehrer Malik ibn Anas (gest. 795) in seinem bis zum heutigen Tag hoch angesehenen Werke "Al-Muwatta" ("Der geebnete Weg"), welches in Tunis (1280 der Hidschra) und mit dem Kommentar des Zurkani (verfaßt um 1700) in Kairo (4 Bde., 1279) in Typendruck und in Lahore 1889 in Lithographie herausgegeben worden ist. (S. Sunniten.)

Der Gegensatz der S. ist die Bida (arab. bid'a), die willkürliche Erfindung und Einführung von Einrichtungen und Gebräuchen, die in der S. keine Begründung finden, oder ihr zuwiderlaufen. Gegen die Bida kämpfen alle jene orthodoxen Kreise an, welche die Erhaltung oder Herstellung der ungetrübten S. als religiöses Losungswort betrachten. (S. Wahhâbiten.) - Vgl. Goldziher, Mohammed. Studien, Bd. 2 (Halle 1890).

Sunnhanf, Bengalischer Hanf, s. Crotalaria.

Sunniten, d. h. Anhänger der orthodoxen Sunna (s. d.) des Islam (Ahl al-sunna waldschemaa). Da die Anerkennung der Berechtigung der auf Mohammed folgenden Chalifen Abu Bekr, Omar und Othman mit zur Sunna des alten Islam gehört, so nennen sich die Mohammedaner, welche die Gesetzlichkeit der unmittelbar nach Mohammeds Tode bis zum Regierungsantritt des Ali (s. Chalif) herrschenden Verhältnisse anerkennen, S. im Gegensatz zu den Schiiten (s. d.). Die S. repräsentieren den orthodoxen Islam und sind in verschiedene Richtungen geteilt (Malikiten, Hanifiten, Schafiiten, Hanbaliten), welche trotz ihrer Abweichungen voneinander (s. Fikh) gleichberechtigt anerkannt sind und keinesfalls als Sekten betrachtet werden können (s. Islam). Die überwiegende Majorität der Mohammedaner bekennt sich zu den S.

Sunt certi denique fines, s. Est modus in rebus.

Süntel, Teil des Wesergebirgslandes auf dem rechten Ufer der Weser, südwestlich vom Deister (s. d.) und im SO. durch das Thal der Hamel vom Osterwalde getrennt, erhebt sich in der Hohen Egge zu 440, im Kleinen S. zu 321 m Höhe. Berühmt ist eine tiefe Spalte, das Meimekenloch, an welche sich zahlreiche Sagen knüpfen. In dem Thale zwischen dem S. und dem Deister besiegte Widukind 782 n. Chr. ein fränk. Heer.

Suomalainen (Plural Suomalaiset), die Finnen (s. d.).

Suomen Lahti, s. Finnischer Meerbusen.

Suomenmaa (Suomi), s. Finland.

Suomisprache, s. Finnische Sprache und Litteratur.

Suovetaurilia, s. Lustrum.

Supan, Alex. Georg, Geograph, geb. 3. März 1847 zu Innichen in Tirol, studierte in Graz und Wien und wurde 1871 Realschullehrer in Laibach. Er begab sich 1875-77 noch einmal zur speciellen Vorbereitung auf das akademische Lehrfach nach Graz, Halle und Leipzig, wurde 1877 Gymnasiallehrer und Privatdocent an der Universität Czernowitz, 1880 Professor daselbst und übernahm 1884 die Herausgabe von "Petermanns Mitteilungen" in Gotha, für die er 1885 die wertvollen geogr. Litteraturberichte begründete. Er schrieb: "Lehrbuch der Geographie für österr. Mittelschulen" (9. Aufl., Laibach 1895), "Statistik der untern Luftströmungen" (Lpz. 1881), "Grundzüge der physischen Erdkunde" (ebd. 1884, 2. Aufl. 1895), "Archiv für Wirtschaftsgeographie. 1. Teil: Nordamerika 1880-85" (Gotha 1886; Ergänzungsheft zu "Petermanns Mitteilungen"), (Geographie von Österreich-Ungarn" (in Kirchhoffs "Länderkunde von Europa", Lpz. und Prag 1889), "Die Bevölkerung der Erde", in Verbindung mit Wagner. Ergänzungshefte zu "Petermanns Mitteilungen" (Gotha 1891 und 1893); "Deutsche Schulgeographie" (ebd. 1895); außerdem zahlreiche Artikel für die "Mitteilungen".

Super (lat.), über, in Zusammensetzungen auch soviel wie übermäßig.

Superattendent (lat.), s. Superintendent.

Superb (lat., auch nach dem Französischen ßü- gesprochen), stolz, prächtig, herrlich.

Superchloride, ältere Bezeichnung für die höchsten Chlorierungsstufen der Elemente. Gegenwärtig benennt man sie meist nach der Zahl der mit dem betreffenden Element verbundenen Chloratome, z. B. bezeichnet man PCl5 als Phosphorpentachlorid statt Phosphorsuperchlorid.

Supercilia (lat.), die Augenbrauen, s. Brauen.

Superdividende, s. Dividende.

Supererogationis opera, s. Opera supererogationis.

Superfizial (lat.), die Oberfläche betreffend; superfiziell, oberflächlich.

Superfizies (lat., "Oberfläche"), röm.-rechtlich zunächst das mit dem Boden fest Zusammenhängende: Gebäude, Mauern, Pfosten, Röhrenleitungen u. s. w., ebenso der bedeckende Pflanzenwuchs. Die Regel Superficies solo cedit erstreckt mit Notwendigkeit das Recht vom Grundstück auf die S. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 218, 284-286, 410, 422 und Deutsches §§. 94 und 95 folgen dem röm. Recht, aber Code civil Art. 552 fg. und Preuß. Allg. Landrecht (z. B. I, §. 98; I, 22, §. 200) kennen Sondereigentum an der S. Die Regel verhindert ein Sondereigentum an räumlichen Abteilungen eines Gebäudes, Stockwerkseigentum, wie solches (außer in Frankreich; Code civil Art. 664) in Bayern, Baden und Württemberg vorkommt. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch läßt jedoch das zur Zeit seines Inkrafttretens bestehende Stockwerkseigentum unberührt (Einführungsgesetz Art. 184).

Ferner bedeutet S. auch das superfiziarische Platz- oder Erbbaurecht (so im Deutschen Bürgerl. Gesetzb. §§. 1012 fg. genannt), auch als Kellerrecht