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Rang | Fundstelle | |
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3% |
Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0049,
Arbeiterversicherung (deutsches Reichsgesetz vom 22. Juni 1889) |
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Beiträge entrichtet worden sind, und eines Sechstels des 300fachen Betrags des nach dem Krankenversicherungsgesetz festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des letzten Beschäftigungsorts, in welchem er nicht lediglich vorübergehend
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3% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0481,
Illegitimität (Ursachen der Häufigkeit unehelicher Geburten) |
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Klassen der Mütter natürlicher Kinder im großen anbelangt, so waren 1889 in Preußen unter je 1000 Gebornen uneheliche bei den Selbständigen 14,9, öffentlichen Beamten 1,3, Privatbeamten 19,9, Gewerbsgehilfen aller Art 30,9, Tagearbeitern 65,3
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3% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0824,
Arbeitslosigkeitsversicherung |
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15. Juni 1883 festgestellten ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter (2. Aufl., Neuwied 1888).
Arbeitslosigkeitsversicherung bezweckt, dem Arbeiter für den Fall, daß er, obwohl arbeitsfähig, entweder infolge mangelnder Nachfrage
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3% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0751,
von Gemeindevertretungbis Gemeindevorstand |
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bänder und ähuliche Heilmittel' 2) im Falle der Er-
werbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage
der Ertrankung ab für jeden Arbeitstag ein Kran-
kengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagc-
lohnes der gewöhnlichen Tagearbeiter. An Stelle
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3% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0944,
von Gesindekrankenkassenbis Gesindeordnungen |
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der thatsächlichen Höhe des Lohnes, son-
dern nach dem für den Dienstort auf Grund des
Krankenversicherungsgesetzes allgemein festgesetzten
ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher (männlicher
bez. weiblicher) Tagearbeiter. sGesinde
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