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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Eigenschaft; Eigenschaftswort; Eigenschwere; Eigensinn; Eigentum

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Eigenschaft - Eigentum.

seiten öffentlicher Pfandverleiher; widerrechtliche Zueignung verschossener Munition; Wilderei oder sogen. Wilddiebstahl (s. d.) und Beeinträchtigung fremder Fischereigerechtigkeit; endlich gewisse dem Vertragsbruch und der Untreue verwandte Vergehen der Schiffsleute und Passagiere, welche das Schiff oder den Schiffsdienst gefährden. Vgl. Deutsches Reichsstrafgesetzbuch, § 284 ff., Abschn. 25.

Eigenschaft, unterscheidendes Merkmal einer Person oder Sache. Man teilt die Eigenschaften in 1) wesentliche (notwendige), die der Person oder Sache nicht fehlen dürfen, ohne daß diese aufhören, zu sein, was sie sein sollen, und die ihrerseits wieder zerfallen in konstitutive oder grundwesentliche, z. B. die Vernünftigkeit des Menschen etc., und in konsekutive oder abgeleitete wesentliche, z. B. die Irrtumsfähigkeit, insofern sie aus der Beschränktheit der menschlichen Kräfte hervorgeht; 2) außerwesentliche (zufällige) Eigenschaften, die einer Person oder Sache wohl fehlen können, ohne daß diese deshalb aufhören, zu sein, was sie sein sollen; 3) eigentümliche Eigenschaften, Eigenschaften im engern Sinn, einer Person oder Sache ausschließlich zukommende Eigenschaften; endlich 4) gemeinsame Eigenschaften, z. B. das Dasein, Beweglichkeit der Tiere etc.

Eigenschaftswort, s. Adjektiv. ^[richtig: Adjektivum.]

Eigenschwere, s. v. w. spezifisches Gewicht.

Eigensinn, das hartnäckige Beharren bei einer Meinung oder einem Streben, trotzdem, daß durch einleuchtende Gründe das Irrige und Verkehrte derselben nachgewiesen ist, aus keinem andern Grund, als weil es die oder das eigne ist.

Eigentum (Dominium), die rechtliche Herrschaft über eine Sache, das vollkommenste der dinglichen Rechte, insofern der Eigentümer die Sache gebrauchen, über deren Substanz beliebig verfügen, sie verändern, zerstören, aufgeben, auf einen andern übertragen, andre von Einwirkung auf die Sache abhalten, die Sache von jedem dritten widerrechtlichen Besitzer vindizieren und die Freiheit der Sache gegen denjenigen, der sich Beschränkungen anmaßt, verfechten kann. Alle andern dinglichen Rechte, so z. B. die Servituten, Superficies, Emphyteuse, enthalten nur einzelne Rechte von dem Gesamtrecht des Eigentums; so darf z. B. der Nießbraucher die Sache wohl gebrauchen, aber nicht veräußern; der Wegeberechtigte darf über das Grundstück gehen, aber dessen Substanz nicht verändern etc. Der Eigentümer dagegen hat alle die Befugnisse, welche wir uns als Gegenstand eines dinglichen Rechts denken können; alle andern dinglichen Rechte setzen das E. voraus und entlehnen ihren Charakter von demselben. Das Eigentumsrecht ergreift also die Sache in ihrer Totalität und fällt gewissermaßen mit der Sache selbst zusammen. Der Besitz erfaßt wohl auch die Sache in ihrer Gesamtheit, aber er ist nur die faktische Herrschaft über die Sache, wie das E. die rechtliche ist; er ist die thatsächliche Ausübung des Eigentums.

Man nennt das E. ein volles (dominium illimitatum s. plenum), wenn der Eigentümer alle im E. begriffenen Rechte frei und unbeschränkt ausüben darf, dagegen ein beschränktes (d. limitatum), wenn gewisse Befugnisse entzogen sind, z. B. wenn einem andern eine Servitut zusteht, dem Eigentümer die Veräußerungsbefugnis entzogen ist etc. Wenn das gesamte Benutzungsrecht von der Proprietät getrennt ist, wie z. B. bei der Emphyteusis, bei dem Lehnsverhältnis, so nennt man das bloße Proprietätsrecht des Eigentümers Dominium directum, nuda proprietas, im Gegensatz zum Nutzungsrecht des Emphyteuta, Lehnsmannes etc., welches Dominium utile genannt wird. Mit Rücksicht auf seine Dauer ist das E. entweder widerruflich (d. revocabile) oder unwiderruflich (d. irrevocabile); ersteres, wenn die Fortdauer desselben von dem Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht ist; dies kann eine Zeitbestimmung (dies) sein, z. B. wenn ein Haus für die Dauer eines Jahrs verkauft wird; alsdann hört das E. am Haus erst mit der Rückforderung nach Ablauf des Jahrs auf (d. revocabile ex nunc); anders bei einer Widerruflichkeit infolge einer Resolutivbedingung, wobei die Auflösung rückwärts vom Tag des bedingenden Rechtsgeschäfts an erfolgt (d. revocabile ex tunc). Rücksichtlich des Subjekts, welchem das E. zusteht, unterscheidet man Alleineigentum (d. solitarium) und Miteigentum (condominium), welch letzteres mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, so daß jeder nur einen idealen, intellektuellen Teil an der Sache hat. Die Erwerbung des Eigentums erfordert 1) eine erwerbsfähige Person, wofür im allgemeinen jeder Handlungsfähige gilt, und zwar kann man E. sowohl in eigner Person als durch andre, Stellvertreter, erwerben; 2) eine Sache, an welcher E. erworben werden kann, weshalb die zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände, z. B. öffentliche Plätze, ferner Flüsse, Meeresufer etc., davon ausgeschlossen sind; 3) eine rechtmäßige Erwerbungsart (modus acquirendi), z. B. Kauf, Schenkung, Erbschaft etc. Eigentumserwerbsarten sind: die Okkupation, Accession, Spezifikation, Adjudikation, Tradition, Usukapion, Perzeption der Früchte. Was den Erwerb von E. an Grund und Boden anbetrifft, so ist dazu nach deutschem Recht ein öffentlicher Akt (s. Auflassung) erforderlich, dazu muß die Ab- und Zuschrift in den öffentlichen Büchern kommen (s. Grundbücher). Übrigens hat das Gesetz selbst gewisse Beschränkungen aufgestellt, die sich jeder Eigentümer gefallen lassen muß; so z. B. muß ich dem Nachbar gestatten, das von seinem Baum auf mein Grundstück gefallene Obst alle zwei Tage aufzulesen; ich muß mir gefallen lassen, daß der Nachbar die Äste von meinem auf sein Grundstück hinüberragenden Baum bis zur Höhe von ca. 5 m entfernt, ferner, daß ein andrer auf meinem Grundstück nach Fossilien schürft etc. Solche Beschränkungen nennt man Legalservituten. Die Rechtsmittel zum Schutz des Eigentums sind die Eigentumsklage (rei vindicatio), mittels welcher der Eigentümer die Sache von jedem, der ihm dieselbe vorenthält, gerichtlich ausklagen kann, ferner die Actio negatoria, eine Klage gegen denjenigen, der sich widerrechtlicherweise Beschränkungen der Sache, z. B. eine Wegeservitut, anmaßt, endlich auch alle possessorischen Rechtsmittel, wie die Interdicta retinendae et recuperandae possessionis etc. Ein besonderes Rechtsmittel ist die Actio Publiciana, eine zum Schutz des sogen. prätorischen oder fingierten Eigentums von einem römischen Prätor, Publicius, eingeführte Klage. Wenn man nämlich eine Sache in gutem Glauben durch Tradition von einem andern erworben hat, ohne daß der Tradent wirklicher Eigentümer gewesen, so hat man noch kein E., sondern nur den Besitz der Sache erworben. Da nun der Fall sehr häufig vorkommt, daß jemand nur den rechtmäßig erlangten Besitz einer Sache durch Tradition darthun kann, ohne aber den strengen Eigentumsbeweis führen zu können, so ist diese Actio Publiciana eingeführt worden, welche viel leichtere Voraussetzungen, aber doch denselben Erfolg wie die Eigentumsklage hat, wofern