Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

792

Einfuhrzoll – Eingesandt

in Großbritannien ist die Einfuhr von Extrakten von Kaffee, Thee, Tabak u. s. w. sowie von nachgedruckten Büchern, falschen Münzen, Bildern unsittlichen Inhalts verboten; in den Vereinigten Staaten von Nordamerika die Einfuhr von nachweislich gefälschten oder gesundheitsschädlichen Nahrungsmitteln sowie ausländischer Waren, welche nicht deutlich und sichtbar mit einer das Ursprungsland in engl. Sprache angebenden Marke, Stempelung oder Etikette versehen sind. Seit 1887 besteht in Großbritannien ein Einfuhrverbot für Waren mit falschen Handelsbezeichnungen in Bezug auf Ursprung oder Menge und Beschaffenheit der Ware; in ähnlicher Weise auch in Frankreich.

Einfuhrzoll, eine von einzuführenden ausländischen Waren erhobene Abgabe, die entweder vorzugsweise im Interesse der inländischen Produktion gleichartiger Waren bestimmt ist, die fremde Konkurrenz zu erschweren (Schutzzoll, s. Schutzzollsystem), oder nur dem Staate Einnahmen verschaffen soll (Finanzzoll, s. d.). Nachdem in neuerer Zeit die Durchfuhr- und Ausfuhrzölle fast gänzlich verschwunden sind, bildet der E. die hauptsächlichste und wesentlichste Form der Zölle überhaupt, und es gelten natürlich auch für ihn die verschiedenen technischen Unterscheidungen der letztern. (S. Zoll.) Außer dem eigentlichen Zoll, der sich nach der Natur und der Quantität, unter Umständen des Wertes der Waren richtet, werden vielfach auch noch andere Abgaben bei der Einfuhr von Waren verlangt, wie Schiffahrtsgebühren oder Tonnengelder, die sich nach der Größe des Schiffs oder der ganzen Ladung richten, ferner verschiedene Gebühren für die zollamtliche Behandlung sowie auch die sogenannte statist. Gebühr (droit de statistique), die in mehrern Staaten (seit 1879 auch in Deutschland und seit 1891 in Österreich) von den hauptsächlichsten eingehenden und ausgehenden Waren in geringem Betrage, sei es nach dem Gewicht oder nach der Zahl der Colli oder Warenladungen erhoben wird. Soll die Einfuhr (s. d.) nur eine zeitweilige sein, so wird der Zoll in der Regel nicht erhoben, indem die Waren entweder in öffentlichen oder kontrollierten privaten Niederlagen (s. d.) untergebracht oder im Wege der Kontierung (s. d.) abgelassen werden, oder indem ihre Wiederausfuhr unter Kontrolle mittels Begleitschein (s. d.) oder amtlicher Begleitung bewerkstelligt wird. Für alle zollpflichtigen Waren, die aus dem Verschluß oder der Kontrolle in den freien Verkehr treten, ist der E. zu entrichten; doch wird er größern Häusern gegen Sicherheitsleistung zeitweise kreditiert (Zollkredit, s. d.). Früher kam es häufig vor, daß bereits verzollte Waren, wenn sie in einer gewissen Frist in unverändertem oder auch in weiter vervollkommnetem Zustande wieder ausgeführt wurden, eine Rückerstattung des Zolls (s. Ausfuhrprämien und Exportbonifikation) erhielten. Gegenwärtig wird, wenn es sich um zu verarbeitende Halbfabrikate handelt, allgemein die Form der zeitweiligen zollfreien Zulassung vorgezogen, während die Rohstoffe, sofern sie nicht von jedem E. befreit sind, ausreichende und bequeme Niederlagseinrichtungen vorfinden.

Eigentliche Einfuhrprämien sind früher zuweilen auf die Produkte der eigenen Kolonien zur Hebung der letztern sowie bei Notständen, namentlich zur Beförderung der Zufuhr von Getreide in Zeiten der Teuerung, gewährt worden. Häufiger aber kamen in letzterm Falle zur Begünstigung der Einfuhr zeitweilige Aufhebung oder Ermäßigungen der bestehenden Zölle auf Getreide und andere notwendige Lebensmittel vor. In manchen Ländern (z. B. England und Frankreich) bestanden lange Zeit für Getreide im voraus festgesetzte Zollstufen nach einer sog. beweglichen Skala (frz. échelle mobile, engl. sliding scale), sodaß höhere Sätze bei niedrigern Preisen erhoben wurden, und umgekehrt. – Vgl. Roscher, Über Kornhandel und Teuerungspolitik (Stuttg. und Tüb. 1852); Schmoller, Die Epochen der preuß. Finanzpolitik (im «Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege», 1877); Prince-Smith, Gesammelte Schriften, Bd. 2 (Berl. 1877‒80); Lexis, im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften», Bd. 3, S. 30 fg. (Jena 1892). ^[Spaltenwechsel]

Eingänger, Einsiedler, in der Jägersprache ein für sich, außer in der Begattungszeit, lebendes Hauptschwein.

Eingangsfakturenbuch, soviel wie Einkaufsbuch (s. d.).

Eingangszoll, soviel wie Einfuhrzoll (s. d.).

Eingebinde, s. Patengeschenke.

Eingeblindet heißen in der Tischlerei Vasen, Säulen u. dgl., die nicht gänzlich rund gearbeitet und freistehend, sondern auf der Rückseite abgeplattet und aufgeleimt sind.

Eingebrachtes, dasjenige Gut, welches so eingebracht ist, daß dadurch einem andern Rechte erwachsen. So steht dem Vermieter ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an den von dem Mieter in die gemietete Wohnung eingebrachten Sachen wegen des Mietzinses, dem Gastwirt wegen seiner Forderung an den Gast an den von diesem in den Gasthof eingebrachten Sachen zu, solange sie sich dort befinden. Vornehmlich wird der Ausdruck gebraucht von den Gütern, welche die Ehefrau bei Eingehung in die Ehe eingebracht hat. Dem Ehemann stehen an denselben das Verwaltungs- und Nutzungsrecht, wenn nicht noch weitergehende Rechte zu. Da sich aber nach dem System der Verwaltungsgemeinschaft (s. Eheliches Güterrecht) das Verwaltungs- und Nutzungsrecht weder auf dasjenige Vermögen beschränkt, welches die Ehefrau thatsächlich eingebracht, noch auf dasjenige, welches ihr bei Eingehung der Ehe zustand, bezeichnen das Preuß. Allg. Landrecht und nach ihm andere deutsche Gesetzbücher als E. das gesamte Frauengut, welches dem ehemännlichen Nutzungs- und Verwaltungsrecht unterworfen ist. Den Gegensatz dazu bildet das vorbehaltene Gut. Der Entwurf des Deutschen bürgerlichen Gesetzbuches schlägt statt E. den Ausdruck Ehegut vor.

Eingebung, s. Inspiration.

Eingehender Winkel, s. Unbestrichener Raum.

Eingelegt oder Einlage, ein in ein Tonwerk, namentlich eine Oper, eingefügtes fremdes Stück, das ein schon vorhandenes, unzulängliches ersetzen oder einer Rolle oder Situation mehr Bedeutung geben soll. Daß das eingelegte Stück dem Charakter des Ganzen und der einzelnen Rolle entsprechen müsse, sollte sich von selbst verstehen; aber oft ist es nur das Paradestück eines Sängers, das mit dem Stil des Ganzen in grellem Widerspruch steht.

Eingelegte Arbeit, s. Boullearbeiten, Intarsia, Marqueterie.

Eingerichte des Thürschlosses, s. Schloß.

Eingerichtetes Jagen oder eingestelltes Jagen, ein Jagen, bei dem das zusammengetriebene Wild mit Jagdzeug umstellt wird.

Eingesandt, Bezeichnung für die in Zeitungen u. s. w. aufgenommenen Mitteilungen aus dem