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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Flos; Flösselhecht; Flossen; Flossenfüßer; Flossentaucher; Flößerei; Floßgraben; Floßregal; Flöte

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Flösselhecht - Flöte

Fahrt entleert werden (Schwellungen), befördert. Zum Passieren der Wehre in Flüssen sind diese mit Floßdurchlässen versehen, deren Verschlußvorrichtungen (Schützen, Balken, Nadeln) vor der Ankunft der F. entfernt werden. Dort, wo Wasserfälle oder Stromschnellen die Flößerei unmöglich machen, finden sich eigene Floßkanäle angelegt. Eine interessante Anlage dieser Art besteht am Traunfall bei Gmunden. Floßhäfen dienen zur sichern Bergung bei Hochwasser und Eisgang und zur bequemen Landung. (S. auch Flößerei und Holztransportwesen.)

Flösselhecht (Polypterus bichir Geoff., s. Tafel: Fische Ⅵ, Fig. 3), ein über 1 m lang werdender Schmelzschupper (s. d.) des Nils, mit einer bedeutenden Anzahl (10‒18) kleiner Rückenflossen und rhombischen Schuppen. Er ist von grüngrauer, nach dem Bauche zu heller werdender Farbe.

Flossen, eine Form des Roheisens, s. Eisen (Bd. 5, S. 827 a).

Flossen, die Extremitäten der Fische (s. d.).

Flossenfüßer (Pteropoda), Flügelfüßer, eine pelagisch lebende Ordnung der Schnecken mit einem zu zwei Flossen erweiterten Fuße, mit denen sie sich, wie mit Schmetterlingsflügeln, meist in Schwärmen im offenen Meere schwimmend bewegen, nachts emporsteigend, bei Sonnenschein in die Tiefe sich versenkend. Die räuberischen F. sind entweder beschalt, mit einem spiralig gewundenen oder geraden, kegelförmigen oder dreispitzigen, meist glashellen Gehäuse oder nackt. Von den nackten ist die bekannteste das Walfischaas (Clio borealis L.), ein zartes, rot angehauchtes spindelförmiges Tierchen von 1 bis 3 cm Länge, mit deutlich abgesetztem Kopf und einem unpaaren Reste der Kriechsohle zwischen den Flossen. Es findet sich in ungeheuern Schwärmen im Arktischen Meere und bildet eine Hauptnahrung des Bartenwals. – Über die F. als Meersäugetiere s. Pinnipedia.

Flossentaucher, s. Pinguine.

Flößerei, der Transport des Holzes durch das Wasser (s. Holztransportwesen). Je nachdem die F. mit verbundenen Hölzern (Floßfahrt) oder mit unverbundenen Hölzern (Trift) ausgeübt wird, unterliegt sie verschiedenen Rechtsgrundsätzen. Die F. mit verbundenen Hölzern erscheint, da die aus diesen Hölzern gebildeten Flöße Fahrzeuge sind, als eine besondere Art der Binnenschiffahrt. Es sind daher alle für letztere geltenden Grundsätze auf sie direkt anwendbar. (Vgl. Reichsverfassung Art. 54 und Bundesgesetz vom 1. Juni 1870 über die Abgaben von der F., welches auch in den süddeutschen Staaten eingeführt ist.) Die F. mit unverbundenen Hölzern ist im Interesse der Schiffahrt, auf welche die für diese F. erforderlichen Vorkehrungen nachteilig wirken müssen, gesetzlich meistens auf die nicht schiffbaren Privatflüsse beschränkt. Alle den schwimmenden Hölzern begegnenden Hindernisse müssen beseitigt, Seitenarme des Flusses, in welche die Hölzer hineingeraten könnten, abgesperrt, Vorrichtungen zum Sammeln und Auffangen der Hölzer angebracht werden; es muß besonders den Flößereiunternehmern gestattet sein, die Ufer zu betreten, um hängenbleibende Hölzer loszumachen und sie im fließenden Wasser zu halten. Diese F. darf nicht jeder ausüben, denn sie enthält einen Eingriff in das Privatrecht der Ufereigentümer und fordert daher wie jede Beschränkung des Eigentums einen besondern Titel. Dieser kann privatrechtlich (Vertrag, Ersitzung) oder durch das öffentliche Recht begründet sein. An vielen Orten hat sich das Floßregal des Staates erhalten, welches zur Ausübung an Einzelne verliehen wird; anderwärts erscheint das Flößereirecht als eine öffentlich-rechtliche Servitut, welche auf dem Privatfluß und seinen Ufern lastet und dann gewöhnlich von jedem ausgeübt werden kann, der sich den vom Staate für die Ausübung aufgestellten Regeln unterwirft. Die Entstehung dieser öffentlich-rechtlichen Belastung ist auf Gewohnheitsrecht oder einen Akt der Staatsgewalt zurückzuführen; nach allen neuen Gesetzgebungen muß dem Staat das Recht zuerkannt werden, nach Maßgabe der über die Expropriation geltenden Regeln, den Eigentümer jedes Privatflusses gegen volle Entschädigung zur Gestattung der Holzflößerei auf demselben zu nötigen. Die Ausübung der F. unterliegt überall, auch auf Privatflüssen, der Oberaufsicht des Staates; er erläßt durch die Verwaltungsbehörden Reglements und Triftordnungen. Diese enthalten Vorschriften zweifacher Art: polizeiliche und civilrechtliche. Erstere regeln Rechte und Pflichten der Flößereiunternehmer und der Ufereigentümer, soweit dieselben Eingriffe ins Eigentum und Gestattung derselben betreffen; ihre Durchführung wird durch Androhung von Polizeistrafen und unmittelbare Gewalt bewirkt. Die Triftordnungen beziehen sich auf die von den Unternehmern an die Ufereigentümer, Besitzer von Triebwerken und sonstigen Wassernutzungen zu entrichtenden Entschädigungen für die Schäden, welche der dauernde Betrieb mit sich bringt, wie Stillstand der Triebwerke, Beschädigung der Ufer u. s. w. Die Teilnahme der Verwaltungsbehörden an der Regulierung dieser durch eine gewöhnliche Schadenersatzklage zu verfolgenden Ansprüche besteht gewöhnlich darin, daß sie die Höhe des Anspruchs normieren (bayr. Gesetz, die Benutzung des Wassers betreffend, vom 28. Mai 1852, Art. 72), oder daß der Staat selbst die Befriedigung der Geschädigten übernimmt und zu diesem Zweck eine dauernde Abgabe von den Flößereiunternehmern erhebt (preuß. Gesetz vom 28. Febr. 1843, §. 8). Die zuständigen Behörden sind seitens des Reichs das Reichsamt des Innern, in den einzelnen Bundesstaaten die Verwaltungs- bez. Wasserpolizeibehörden. Die Frage der Versicherung der im Betriebe der F. Stehenden ist laut Gesetz dahin entschieden, daß als Beschäftigungsort für dieselben derjenige Ort gilt, von dem aus das Gewerbe betrieben wird. – Vgl. Ernst Meier, im «Rechtslexikon» von Holtzendorff, Bd. 1, S. 844 (Lpz. 1880); von Stengel, Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts, Bd. 1, S. 423 fg. (Freib. i. Br. 1890); Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. 3, S. 572 fg. (Jena 1892).

Floßgraben, 92 km langer Graben, der unterhalb Zeitz von der Weißen Elster abzweigt und sich bei Lützen in zwei Arme teilt, von denen der eine zur Saale, der andere zur Luppe führt.

Floßregal, s. Flößerei.

Flos und Blancflos, s. Flore und Blancheflor.

Flöte (ital. flauto; frz. flûte), ein uraltes Blasinstrument (s. Aulos) von sanftem und angenehmem Charakter, eins der wichtigsten Orchesterinstrumente, war früher in zweierlei Gestalt vorhanden: als gerade und als Querflöte. Erstere war früher die weitaus gebräuchlichere (s. Schnabelflöte), ist aber jetzt ganz abgekommen, so daß man unter F. jetzt nur die quer an den Mund zu setzende Querflöte versteht. Diese, früher Schweizerpfeife, Zwerch-^[folgende Seite]