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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Konkordat

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Konkordat (wichtige frühere und gegenwärtige Konkordate).

zeichnung regelmäßig nur Vereinbarungen zwischen dem Papst und einzelnen Staaten gebraucht. Über die rechtliche Natur der Konkordate sind die Ansichten verschieden. Diejenige Rechtsanschauung, welche dem System der römischen Kurie am meisten entspricht, erklärt die Konkordate für einseitige Privilegien des Papstes, die er in Milderung des streng kanonischen Systems einzelnen Staaten zugestehe; danach seien nur die Staaten durch die Konkordate gebunden, nicht aber der Papst, der seine Privilegien wieder einseitig entziehen könne, wie er sie einseitig erteilt habe. Anderseits werden die Konkordate für wirkliche Verträge erklärt, eine Theorie, welche von der großen Mehrzahl der heutigen wissenschaftlichen Vertreter des Kirchenrechts geteilt wird. Die herrschende Lehre nimmt in den Konkordaten wirkliche zweiseitige Verträge an, und diese Verträge werden spezieller meist als völkerrechtliche Verträge oder als eine eigentümliche dritte Klasse von öffentlichen Verträgen neben den Staats- und Völkerverträgen charakterisiert. Verschiedene gewichtige Stimmen haben jedoch diese Theorie für unhaltbar und vom Standpunkt des modernen Staats aus einen bindenden Vertrag mit der katholischen Kirche zur Regelung der Verhältnisse der letztern innerhalb eines Staatsgebiets für rechtlich unmöglich erklärt. Der Staat kann die kirchlichen Verhältnisse für einen Teil seiner Unterthanen, soweit er sie überhaupt zu ordnen hat, nie durch Vertrag, welcher zwei gleichberechtigte, selbständige Paciszenten voraussetzen würde, sondern nur durch Staatsgesetz regeln. Die Konkordate sind nach dieser Theorie als solche ohne Rechtsverbindlichkeit, wohl aber mag eine moralisch bindende Kraft derselben behauptet werden. Wo die Konkordate in die Staatsverfassung aufgenommen oder mit Gesetzeskraft begabt sind, haben sie selbstverständlich hierdurch rechtlich bindende Kraft erlangt. Was von der rechtlichen Natur der Konkordate gilt, gilt in gleicher Weise von der rechtlichen Natur der sogen. Zirkumskriptionsbullen (s. d.). Während nämlich die Bezeichnung K. sich schon im Mittelalter findet, wird der Ausdruck Zirkumskriptionsbulle erst neuerdings gebraucht. Als im Anfang des 19. Jahrh. die gänzlich zerrütteten Verhältnisse der katholischen Kirche neu geordnet werden mußten und eine große Anzahl von Staaten hierüber in Verhandlungen mit dem römischen Stuhl getreten war, bildete sich die Unterscheidung zwischen Konkordaten und Zirkumskriptionsbullen dahin aus, daß unter erstern eine prinzipielle Ordnung des gesamten Verhältnisses zwischen Kirche und Staat für das betreffende Land, unter letztern dagegen nur eine Ordnung und Abgrenzung der Diözesanverhältnisse und dessen, was dazu gehörte (Dotationen, Bischofswahlen etc.), verstanden wurde; erstere wurden regelmäßig (nicht prinzipiell) mit katholischen, letztere mit protestantischen Landesherren abgeschlossen. Als das erste K. pflegt man die Vereinbarung zwischen dem deutschen Kaiser Heinrich V. und dem Papst Calixt II. (1122) zu bezeichnen (sogen. Wormser K.); durch dasselbe wurde der Investiturstreit dahin beendet, daß der Kaiser auf die Belehnung mit Ring und Stab verzichtete und die kanonische Wahlfreiheit hinsichtlich der höhern Kirchenämter anerkannte, während die kaiserliche Belehnung mit den Regalien als Ausfluß der weltlichen Hoheitsrechte von der Kirche anerkannt wurde. Auf dem Konzil von Konstanz suchten die Fürsten durch spezielle Konkordate die kirchlichen Verhältnisse ihrer Länder besser zu ordnen und die staatlichen Rechte genauer festzustellen (sogen. Konkordate deutscher Nation vom 2. Mai 1418). Auch Papst Eugen IV. wurde noch genötigt, in den sogen. Fürstenkonkordaten den Forderungen der weltlichen Gewalten nachzugeben (1447). Kaiser Friedrich III. aber gab in dem Wiener oder Aschaffenburger K. von 1448, welches fast in allen einzelnen Gebieten des Reichs durch Separatverträge eingeführt wurde, alle schwer errungenen Rechte wieder an einen Legaten des Papstes Nikolaus V. preis. Ähnlich ging es in Frankreich. Durch die Pragmatische Sanktion von Bourges (1437) hatte Karl VII. die Rechte der gallikanischen Kirche feierlich festgestellt; Franz I. gab dieselben in dem mit Leo X. abgeschlossenen K. von Noyon (1516) wieder mehrfach preis. Weiter wurden während des 17. und 18. Jahrh. Konkordate abgeschlossen mit Sardinien, Portugal, Spanien, Polen, Sizilien, Mailand etc. Von besonderer Wichtigkeit aber sind erst wieder die Konkordate des 19. Jahrh. Die durch die Wirren der französischen Revolution gänzlich zerstörte Ordnung der katholischen Kirche Frankreichs wurde wieder aufgerichtet durch das K. von 1801, welches Napoleon als Erster Konsul der Republik mit Papst Pius VII. abschloß. Wesentlich übereinstimmend mit dem französischen von 1801 ist das italienische K. von 1803, doch ist hier der Katholizismus als italienische Staatsreligion anerkannt, während dies in dem französischen K. nicht der Fall ist. Im J. 1813 zwang Napoleon I. den Papst Pius VII. zur Unterzeichnung des Konkordats von Fontainebleau; sobald aber Pius VII. seine Freiheit wiedererlangt hatte, widerrief er diesen Unterzeichnungsakt. Ein den römischen Ansprüchen bei weitem günstigeres K. als das Napoleonische von 1801 schloß Ludwig XVIII. nach seiner Restauration (1817) mit Pius VII. ab, die französische Volksvertretung aber lehnte dessen Annahme entschieden ab. Der heutige Rechtszustand der katholischen Kirche Frankreichs beruht auf dem Napoleonischen K. von 1801. Sehr günstige Konkordate schloß Pius VII. ferner mit Sardinien (1817) und dem Königreich beider Sizilien (1818) ab. Das belgische K. (1827) ist lediglich eine Wiederholung des Napoleonischen von 1801. Von deutschen Staaten schloß nur Bayern mit dem römischen Stuhl ein K. ab (1817). Dasselbe wurde jedoch als solches nicht publiziert, sondern erst im folgenden Jahr (1818) und zwar beschränkt durch das sogen. Religionsedikt; beide aber, K. und Religionsedikt, sind Bestandteile der bayrischen Staatsverfassung, jedoch so, daß primär stets das die Staatshoheit energisch, wenn auch nicht ausreichend wahrende Religionsedikt zu gelten hat, das K. aber nur dann und da, wann und wo es mit jenem nicht im Widerspruch steht. Für Preußen vereinbarte Niebuhr als Vertreter des Staats eine Zirkumskriptionsbulle, welche prinzipielle Hoheitsrechte des Staats nicht preisgibt ("De salute animarum", 1821); für Hannover wurde 1824 die Zirkumskriptionsbulle "Impensa romanorum pontificum" vereinbart, im wesentlichen der preußischen entsprechend; die Verhältnisse der oberrheinischen Kirchenprovinz (Baden, Württemberg, Nassau, Frankfurt, Großherzogtum Hessen, Kurfürstentum Hessen) wurden nach langwierigen und wiederholt abgebrochenen Verhandlungen von Rom aus einseitig durch die Bulle "Provida sollersque" (1821) geordnet; hierzu erging später (1827) die ergänzende Bulle "Ad dominici gregis custodiam" sowie einseitige, die Staatshoheitsrechte wahrende staatliche Ausführungsgesetze. Von den fünf zur oberrheinischen Kirchenprovinz gehörigen Diözesen Freiburg, Rottenburg, Mainz, Fulda, Limburg gehören die beiden letztern jetzt zu Preußen, ebenso die beiden früher hannöverschen, Münster und Osna-^[folgende Seite]