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Rückschein – Rückwechsel
Rückschein, eine von dem Empfänger einer Einschreibsendung, einer Paketsendung ohne
Wertangabe oder einer Postsendung mit Wertangabe auszustellende Empfangsbescheinigung, die der Absender erhält, wenn er
die Bemerkung «Rückschein» (avis de réception) und seinen Namen in der Aufschrift mit
angiebt. Sendungen gegen R. müssen vom Absender frankiert sein; für die Beschaffung des R. ist außer dem Porto eine
Gebühr von 20 Pf. zu entrichten. Die Weigerung des Empfängers, den R. zu vollziehen, gilt als Annahmeverweigerung der
Postsendung. (S. auch Postwertzeichen, S. 323a.)
Rückschlag, in der Elektricitätslehre das plötzliche Zurückkehren eines durch Influenz elektrischen
Leiters in den unelektrischen Zustand, indem der influenzierende elektrische Körper rasch entladen wird. Hierbei tritt durch
Vereinigung der getrennten Elektricitäten an dem influenzierten Leiter ein Funken auf, wenn der Leiter aus zwei getrennten Teilen
besteht oder durch eine nicht zu große Strecke von der Erde getrennt ist. Auch beim Blitz kommt ein elektrischer R. vor, und zwar
dann, wenn die elektrische Influenz einer Gewitterwolke dadurch verschwindet, daß sie sich plötzlich entladet. Ein solcher
elektrischer R., wenn er in Menschen und Tieren auftritt, bewirkt Nervenerschütterungen, die so heftig sein können, daß sie den
Tod jener Organismen nach sich ziehen, wobei es nicht nötig ist, daß der Körper direkt vom Blitz getroffen wird. – Über R. in der
Biologie s. Ausartung und Erblichkeit.
Rückstaukasten, eine Vorrichtung, welche sich in den Inspektionsgruben der Kanalisationsanlagen
befindet und bezweckt, das Eindringen von Wasser in die Hausleitungen zu verhindern, entweder von Regenwasser in den Fällen,
in welchen die Kanäle für Abführung der «außerordentlichen» Regenmengen nicht berechnet sind, oder von Hochwasser, wenn
die Hochwasserstände des Flusses über den Einmündungsstellen der Hausleitungen in die Kanäle liegen. Die Inspektionsgrube
G (s. nachstehende Figur), die meist innerhalb der Frontwände des Hauses liegt, läßt eine Revision der Übergangsstelle zu.

Textfigur:
Der mit R bezeichnete R. läßt also infolge der Lage seiner Klappe K das Hauswasser passieren, schließt sich aber, sowie der
Außendruck z. B. durch Hochwasser stärker wird. Der Kasten ist durch den oben befindlichen Deckel zugänglich.
Rücksteuer, Rückzoll, die Erstattung eines Zolles oder einer
Verbrauchssteuer für den Fall, daß eine zoll- oder steuerpflichtige Verwendung des belasteten Gegenstandes nicht stattfindet,
z. B. wenn der zoll- oder steuerpflichtige Gegenstand nicht in den inländischen Verbrauch übergebt, sondern in das Ausland
ausgeführt wird (s. Exportbonifikation), oder wenn Gegenstände, die in erster Linie ↔
menschliche Genußmittel sind, Verwendung zu gewerblichen oder technischen Zwecken finden.
Rückversicherung, Reassekuranz, die Versicherung, durch die
der Versicherer selber wieder gegen die von ihm übernommene Gefahr Versicherung nimmt. Die R. findet sich bei allen
Versicherungsbranchen und bezweckt eine Verteilung des Risikos, indem der erste Versicherer sich von den verschiedenen
Rückversicherten so viel Quoten desselben abnehmen läßt, als er nach den Grundsätzen einer sichern Geschäftsführung nicht
selber behalten darf; die Rückversicherer erhalten dafür die entsprechenden Anteile von den Prämien abzüglich einer Provision,
die der Hauptversicherer für seine größere Mühe zurückbehält. Doch wird auch nicht selten das ganze Risiko in R. gegeben,
häufig gegen eine niedrigere Prämie, so daß der Rückversicherte die Prämiendifferenz einstreicht. Meistens haben die
Versicherer jetzt laufende Verträge mit mehrern Rückversicherern, kraft deren letztere an jedem Risiko in derselben Höhe
beteiligt werden, wie der Hauptversicherer beteiligt bleibt (Beteiligungsversicherung). Die
R. wird teils von eigenen Rückversicherungsgesellschaften, teils von den Hauptversicherungsgesellschaften wechselseitig
betrieben. Von der Bedeutung, welche die R. gegenwärtig erlangt hat, zeugen die bei Ehrenzweig, «Assekuranz-Jahrbuch für
1894», mitgeteilten Ziffern. Danach hat 1891 bei 31 deutschen R. betreibenden Anstalten die Brutto-Prämieneinnahme
55_684_157 M. betragen; Schäden für eigene Rechnung sind im Betrage von 31_780_243 M. gezahlt worden. –
Vgl. Ehrenberg, Die R. (Hamb. und Lpz. 1885).
Rückwärtseinschneiden, Einschneiden nach drei Punkten, die
beim topogr. Aufnehmen vielfach angewendete Art der Bestimmung des Stationspunktes nach drei auf der Meßtischplatte
bereits aufgetragenen und vom Stationspunkte aus in der Natur sichtbaren Punkten
(s. Pothenotsche Aufgabe). Alle über die schon vorhandenen Bildpunkte nach den zugehörigen
Naturobjekten gezogenen Visierlinien müssen sich bei richtiger Orientierung des Meßtisches in ihrer rückwärtigen Verlängerung
in einem Punkte, dem gesuchten Stationspunkt, schneiden. Da sich aber durch die
Magnetnadel der Bussole stets nur eine annähernde Orientierung erreichen läßt, so schneiden sich die erwähnten Visierlinien
nicht in einem Punkte, sondern bilden ein Fehlerdreieck (s. d.). Zweck des R. ist es daher, durch
Beseitigung des Fehlerdreiecks die drei Visierlinien in einem Punkte zu vereinigen. Die bekanntesten Methoden hierzu sind:
die Lehmannsche Annäherungsmethode, die Kreismethode, die Bohnenbergersche Methode, die Methode, welche die
Visierwinkel an eine Seite des Bilddreiecks anträgt u. a.
Rückwechsel, im eigentlichen Sinne der Wechsel, den der Regreßnehmer auf den Regreßpflichtigen
(s. Wechselregreß) zieht, um sich durch Begebung desselben baldmöglichst in den Besitz der
Regreßsumme zu setzen. Die Deutsche und die Österr. Wechselordnung gestatten dies ausdrücklich, schreiben aber vor, daß
der R. unmittelbar (adrittura, s. d.) und auf Sicht
(s. d.) gestellt sein muß. Der Regreßforderung treten in diesem Falle noch die Courtage (s. d.) für die
Begebung des R. und die etwaigen Stempelgebühren hinzu. Es empfiehlt sich, dem Remittenten des Wechsels den
protestierten Wechsel, den Protest und die Retourrechnung aus-
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 1054.