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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Rückwirkung; Rückwirkung der Gesetze; Rückziehung; Rückzölle; Rückzug; Ructus; Rud; Rud.; Ruda; Rudbeck

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Rückwirkung – Rudbeck

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Rückwechsel'

zuhändigen, oder auf dem Wechsel zu vermerken, wo dieselben für den Bezogenen zur Auslieferung nach Einlösung des R. niedergelegt sind, oder dem Bezogenen den Wechsel zu avisieren (s. Avis), weil der Bezogene den R. ohne Auslieferung des protestierten Wechsels und des Protestes einzulösen nicht verpflichtet ist. Ist der R. in Ordnung, so muß der Bezogene ihn einlösen, weil er sonst dem Regreßberechtigten auch noch für die Kosten des Rückgangs des R. haftbar wird.

Im uneigentlichen Sinne nennt man R. wohl auch den Interimswechsel (s. d.), den der Schuldner der Wechselvaluta über dieselbe giebt, und auch den Wechsel, den der Bezogene auf den Aussteller zieht, der ihm Deckung anzuschaffen hat, um diese Deckung zu erlangen (Deckungswechsel).

Rückwirkung, s. Gegenwirkung. Bei der Dynamomaschine nennt man R. die Wirkung des Ankers auf das Feld der Maschine. Sie ist eine Folge des im Anker fließenden Stroms, durch den der Anker selbst zu einem Magneten wird. Die R. äußert sich in einer Verschiebung der Pole und damit auch der Punkte, in denen die Bürsten anzuliegen haben, gleichzeitig aber auch in einer Schwächung des Feldes, zu dessen Erzeugung mithin andere Ankerwindungen nötig sind, als ohne diese unvermeidliche R. erforderlich sein würden.

Rückwirkung der Gesetze. Daß ein Gesetz erst von dem Zeitpunkt ab, mit welchem es nach allgemeinen oder besonders getroffenen Bestimmungen in Kraft tritt, überhaupt angewendet werden kann, versteht sich von selbst. Daß es nicht zurückwirken soll, bedeutet, daß diejenigen Wirkungen, welche von Rechts wegen (ipso jure) nach jenem Zeitpunkt aus rechtlichen Vorgängen erwachsen, welche vor jenem Zeitpunkte liegen, nicht nach den Vorschriften des neuen Gesetzes, sondern nach denjenigen durch das neue Gesetz abgeänderten oder aufgehobenen rechtlichen Vorschriften beurteilt werden sollen, unter deren Herrschaft die Vorgänge eingetreten sind. Doch gilt dieser Grundsatz im allgemeinen nur, soweit die Beteiligten sonst in eine schlimmere Lage kommen würden. Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden. (Deutsches Strafgesetzb. §. 2.) Im gerichtlichen Verfahren ist das neue Gesetz sofort anzuwenden, also auch für die anhängigen Prozesse; doch pflegen die Einführungsgesetze, um Verwirrungen zu vermeiden, Übergangsbestimmungen zu treffen, durch welche dieser Grundsatz nur innerhalb gewisser Schranken zur Anwendung gebracht wird. Für das bürgerliche Recht gilt der Grundsatz, daß durch das neue Gesetz, wenn dasselbe nicht anders bestimmt oder nach seiner Tendenz nicht anders zu verstehen ist, Erworbene Rechte (s. d.) nicht gekränkt werden sollen. Wenn das neue Gesetz die Volljährigkeit mit dem 25. statt mit dem 21. Lebensjahre eintreten läßt, so werden die bereits Volljährigen, welche 22 J. alt sind, nicht wieder unter Vormundschaft gestellt. Im einzelnen wird die Anwendung dieses Grundsatzes schwierig; derartige Gesetze pflegen deshalb Übergangsbestimmungen zu treffen (z.B. für die laufenden Verjährungen, wenn die Verjährungsfristen geändert werden) oder für die beeinträchtigten erworbenen Rechte (z.B. die Aufhebung von Steuerfreiheiten) Entschädigungen auszuwerfen.

Litteratur. Savigny, Zeitliche Grenzen der Herrschaft der Rechtsregeln über die ↔ Rechtsverhältnisse (im «System des heutigen röm. Rechts», Bd. 8, Berl. 1849) und die daselbst S. 308 angeführte ältere Litteratur; Schmid, Die Herrschaft der Gesetze nach ihren räumlichen und zeitlichen Grenzen (Jena 1863); Gabba, Teoria della retroattiva delle leggi (Pisa 1808–74); die Lehrbücher des Pandektenrechts (s. d.), des Deutschen Privatrechts, des Staatsrechts, des Strafrechts, des Civilprozesses, des Strafprozesses.

Rückziehung, die rückwirkende Kraft, die der Eintritt einer Thatsache auf ein bestehendes Rechtsverhältnis dahin ausübt, daß es rechtlich so angesehen wird, als ob jene Thatsache schon in einem frühern Zeitpunkte eingetreten wäre. So wird der Eintritt einer Bedingung (s. d.) zurückbezogen auf den Abschluß des Geschäfts, als wäre das dadurch begründete Recht schon damals unbedingt, oder bei der auflösenden Bedingung niemals eingeräumt. Der Erbe erwirbt mit seinem Antritt die Erbschaft so, als sei er schon mit dem Tode des Erblassers Erbe geworden. Die Genehmigung oder Bestätigung eines Rechtsgeschäfts macht dasselbe von Anfang an gültig u.s.w. – Vgl. Fitting, Über den Begriff der R. (Erlangen 1856).

Rückzölle, s. Exportbonifikation und Rücksteuer.

Rückzug (frz. retraite), die Bewegung einer Truppe oder eines Heeresteils in einer dem Feinde abgekehrten Richtung. Der taktische R., der unmittelbar aus dem Gefecht heraus angetreten werden muß, stellt dem Geschlagenen die schwere Aufgabe, sich aus der engen Berührung mit dem übermächtigen Feinde loszulösen und einen gewissen Vorsprung vor demselben zu gewinnen. Bricht der Verteidiger unter dem Entscheidungsstoß des Angreifers zusammen, so kommt ein geregelter R. nicht mehr zu stande, sondern artet zur regellosen Flucht aus und muß bei energischer Verfolgung eigentlich zur völligen Auflösung und Vernichtung der geschlagenen Truppe führen. Einen völlig ordnungsmäßigen R., der aus allgemeiner taktischer oder strategischer Erwägung angetreten wird, bevor noch eine zwingende taktische Nötigung dazu vorliegt, nennt man wohl auch Abbrechen des Gefechts. Der strategische R., d.h. die rückwärtige Bewegung eines Heers, bezweckt die Verlegung der Operationen auf einen andern Kriegsschauplatz. Ein R. heißt konzentrisch, wenn verschiedene in der anfänglichen Aufstellung voneinander getrennte Heeresteile in der Richtung auf denselben Punkt zurückgehen; der R. heißt dagegen excentrisch, wenn verschiedene bis dahin vereinigte Heeresteile in verschiedenen Richtungen zurückgehen. Ein in Unordnung ausgeführter R. heißt Retirade.

Ructus (lat.), das Aufstoßen (s. d.).

Rud (pers.), Fluß.

Rud., hinter wissenschaftlichen Tiernamen Abkürzung für Karl Asmund Rudolphi (s. d.).

Ruda, Dorf im Kreis Zabrze des preuß. Reg.-Bez. Oppeln, an der Linie Kattowitz-Cosel-Kandrzin der Preuß. Staatsbahnen, hat (1890) 6173 meist kath. poln. E., Post, Telegraph, Bürgerschule, Rittergut (3308 E.); Ziegelei für Klinker- und Chamotteziegel, gräfl. Ballestremsches Eisenhüttenwerk Berthahütte, Zinkwerk Karlshütte und sechs Steinkohlenzechen. Zu R. gehören die Kolonien Glückauf, Karlskolonie, Rudahammer und Carl Emanuel. – R., Goldbergwerk in Siebenbürgen, s. Brád.

Rudbeck, Olov, schwed. Polyhistor, geb. im Jan. 1630 zu Westerås, kam schon frühzeitig in Ruf durch

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 1055.