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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Reallexikon - Realschulen

wurden schon früher als volkswirtschaftlich Schaden stiftend erkannt; da es sich indessen um eine Bekämpfung mächtiger polit. Faktoren handelte, so bedurfte es großer polit. Stürme, um die Grundentlastung durchzusetzen; so in Frankreich der Revolution von 1789, in Preußen der Katastrophe von 1806, in Spanien des Nationalkrieges von 1811, in den meisten kleinern deutschen Staaten und in Österreich der Bewegungen von 1830 und 1848. Im franz. Rechte räumten die Verhandlungen der Nacht vom 4. Aug. 1789 und die folgenden Gesetze derart auf, daß nur noch ablösbare Renten ohne Grundstückshaftung (Code civil Art. 530) bekannt sind. In Deutschland sind die öffentlichen R. mit Einschluß der auf der Grenze des öffentlichen und des privaten Rechts stehenden Abgaben zur Unterhaltung gemeinnütziger Einrichtungen und Anstalten (Deichlasten, Kirchen- und Schulbaulasten) auszuscheiden, welche nicht nur unablösbar fortdauern, sondern auch selbstverständlich der Neubegründung durch Normen des öffentlichen Rechts nicht entzogen sind. Die Ablösungsgesetze gehen meistens von dem Princip aus, daß, soweit die Ablösbarkeit bestimmt werde, auch, um nicht von vorn wieder anzufangen, die Neubegründung ausgeschlossen werde (preuß. Gesetz vom 2. März 1850, Abschnitt 2, §. 6; bayr. Gesetz vom 4. Juni 1848; sächs. Gesetz vom 15. Mai 1851; württemb. Gesetz vom 14. April 1848). Die österr. Gesetzgebung von 1848 bis 1850 ist provinziell sehr verschieden. Als weiter lebensfähig bleiben übrig: feste Geldrenten, wohl auch Kornrenten, deren Ablösbarkeit nur auf bestimmte Zeit (Preußen: 30 Jahre) ausgeschlossen werden kann; vergängliche Grundlasten, wie Leibzucht, Wittum. Fast allgemein wird sowohl dem Verpflichteten als auch dem Berechtigten das Recht zugestanden, auf Ablösung anzutragen. Daß der Berechtigte nicht voll entschädigt wird, wenn er zu Gegenleistungen verpflichtet ist und diese mit fortfallen, versteht sich von selbst. Bei der Feststellung der Entschädigung soll daran festgehalten werden, daß weder der Berechtigte eine starke Einbuße erleidet noch dem Verpflichteten Schulden, welche er nicht tragen kann, aufgebürdet werden. In Übereinstimmung damit steht, daß, wenn die Entschädigung des Berechtigten in Grund und Boden besteht, darauf gesehen wird, daß der Restbesitz des Verpflichteten noch den Umfang hat, der die ordnungsmäßige Kultur gestattet. Wo die Anwendung dieser Grundsätze auf Schwierigkeiten stößt und das Staatsinteresse stark hervortritt, pflegt der Staat einzuschreiten, indem er entweder einen Zuschuß liefert oder, was gewöhnlicher geschieht, das Ablösungskapital zinslos oder gegen einen mäßigen Zins vorschießt und in einer Reihe von Jahren prozentweise oder durch Annuitäten tilgen läßt.

Die Entschädigung besteht in manchen Fällen in Grund und Boden, in den meisten in Feststellung einer festen Geldrente oder Zahlung eines Kapitals. In allen Fällen muß der Wert der Last für den Berechtigten festgestellt werden. Ist das geschehen, so kann ermittelt werden, welchen jährlichen Ertragswert der Grund und Boden nach Abzug der Last für den Besitzer noch hat und hiernach die wirkliche Teilung des Grundstückes erfolgen. Indes wird dies Verfahren im allgemeinen, weil es den Pflichtigen benachteiligt, mit vollem Fug als ungerecht betrachtet und ist deshalb nur dann in Anwendung gekommen, wenn die Berechtigten großen Einfluß auf die Gesetzgebung auszuüben vermochten. Wird dem Berechtigten ein Kapital gewährt, so ist der durchschnittliche Jahreswert der Last mit Rücksicht auf einen gesetzlich festzustellenden Zinsfuß mit einer Reihe von Jahren zu multiplizieren und so das Entschädigungskapital zu ermitteln. Der dem Berechtigten günstigste Zinsfuß, welcher bisher angenommen zu werden pflegte, war 4 Proz., so daß der Pflichtige den 25fachen Betrag des Jahreswertes zu zahlen hatte. Häufiger tritt mit Recht die Entschädigung mit dem 20- und 18fachen Betrag auf; indes kommt auch namentlich da, wo der Charakter der Last als privatrechtlicher nicht ganz feststeht, der 16-, 15- und 14fache Betrag vor. Kommen die Leistungen nicht jährlich, sondern nur bei bestimmten Vorfällen, z. B. Verkäufen, vor, so ist, wenn sie nicht ohne Entschädigung aufgehoben werden, die durchschnittliche Zahl der Fälle im Jahrhundert zu ermitteln und hiernach der Jahreswert behufs der Kapitalisierung festzustellen. Die Ausführung ist nach dem Vorgange Preußens durch eigene, kollegialisch eingerichtete Behörden, die Generalkommissionen (s. d.), sehr erleichtert worden. Ferner haben die Landrenten- oder Bodenrentenbanken (s. d.) allen Beteiligten zur Erleichterung der finanziellen Abwicklung des Ablösungsgeschäfts große Dienste geleistet.

Reallexikon, Realwörterbuch, s. Encyklopädie (Bd. 6, S. 99 a).

Reallycēum, in Württemberg Bezeichnung für eine dem preuß. Realprogymnasium (s. Progymnasium) entsprechende Anstalt.

Realmuto, ital. Stadt, s. Racalmuto.

Realobligationen, soviel wie Pfandbriefe.

Realpolitiker, ein Staatsmann, der sich in seinen Handlungen nur von den vorhandenen Umständen und Bedürfnissen bestimmen läßt, im Gegensatz zu den Politikern der Doktrin und der Phrase.

Realprincip, s. Princip. – Über das R. im Strafrecht s. Ausland.

Realprivilegien, s. Privilegium.

Realprogymnasium, s. Progymnasium und Realschulen.

Realrechte, s. Sachenrecht.

Realschulen, eine Art von Höhern Schulen (s. d.), die den Zweck hat, den höhern Berufsarten des praktischen Lebens, für die ein Universitätsstudium nicht erforderlich scheint, eine geeignete allgemeine Bildung zu geben. Nachdem A. H. Francke und seine Anhänger die Realien in den Schulunterricht aufgenommen hatten, gründete Christoph Semler 1738 in Halle eine mathem., mechan. und ökonomische Realschule. Auf diese wenig entwickelte und nur kurze Zeit bestehende Anstalt folgten andere Versuche, worunter die 1747 von Joh. Jul. Hecker in Berlin gestiftete «Königliche Realschule» am bedeutendsten war, die 1822 durch A. G. Spilleke zeitgemäß ausgebildet wurde. Den ersten Versuch einer einheitlichen Organisation der nach und nach entstandenen R. machte die preuß. Regierung 1832. Einen Fortschritt brachte die 6. Okt. 1859 erlassene «Unterrichts- und Prüfungsordnung der R. und der höhern Bürgerschulen», welche R. erster und zweiter Ordnung unterschied und von den letztern Unterricht im Lateinischen nicht forderte; als höhere Bürgerschulen mit Berechtigungen wurden R. erster Ordnung ohne Prima angesehen. Den Erfahrungen der letzten Zeit entsprachen die «Revidierten Lehrpläne für die höhern Schulen», welche durch die Verordnung vom 31. März 1882 eingeführt wurden. Diese