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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Recht auf Arbeit - Rechtfertigung

Vorurteile für jedes Land abweichende Gestaltungen derselben rechtlichen Einrichtungen hervorrufen. Im Interesse von Handel und Gewerbe liegt es, daß das Handels- und Wechselrecht, die Gesetze über geistiges und gewerbliches Eigentum, das R. der Forderungen und des Eigentums an beweglichen Sachen und die diese Teile des R. betreffende Rechtsprechung möglichst übereinstimmen, damit dem Weltverkehr eine Art Weltrecht entspreche. Es war ein Irrtum, daß die Zersplitterung des R., welche in Deutschland eine Folge der staatlichen Zersplitterung war, eine dem Bedürfnisse deutschen Geistes nach Mannigfaltigkeit entsprechende Gestaltung gewesen wäre. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch gilt in Österreich für alle Nationen des Kaiserreichs, in der Schweiz gilt ein gemeinsames Obligationenrecht für die drei Nationalitäten, und wird ein gemeinsames Bürgerliches Gesetzbuch vorbereitet. Andererseits giebt es einzelne Institute des öffentlichen und des Privatrechts bei jedem Volke, welche mit dessen Geschichte verwachsen, dem nationalen Bewußtsein teuer geworden, von keinem andern Volke in derselben Weise aufgenommen und gepflegt werden. So z. B. das starke preuß. Königtum, der engl. Parlamentarismus und das engl. Geschworenengericht auch im Civilprozeß, das franz. Verbot der Fideïkommisse. Damit das, was Rechtens im einzelnen Fall sei, möglichst sicher sei und die Rechtsanwendung in sich übereinstimme, sind in den Kulturstaaten höchste Gerichtshöfe eingerichtet, deren Rechtsprechung einheitliches R. anbahnt. (S. Rechtseinheit.)

Über die beiden großen Zweige des R. s. Öffentliches Recht und Bürgerliches Recht. Über vermittelndes und gebietendes R. s. Dispositivgesetze.

Recht auf Arbeit, ein Schlagwort, in dem eine von Socialisten, aber auch von Nichtsocialisten geltend gemachte Forderung zusammengefaßt wird, daß der Staat verpflichtet sein solle, allen denen, die keine Arbeit finden können, Arbeit zu gewähren. Die meisten Vertreter dieser Forderung fassen sie so auf, daß der Staat nur verpflichtet sein solle, Tagelöhnerarbeit zum gewöhnlichen Tagelohne zuzuweisen; andere Anhänger des R. a. A. wollen den Staat verpflichten, denen, die keine Arbeit finden können, Arbeit ihres Berufszweiges und zwar zu dem durchschnittlichen Lohne der betreffenden Berufsarbeit zu gewähren. Das R. a. A. in beiden erwähnten Formen ist scharf zu unterscheiden von dem Recht auf Unterstützung, die event. auch in Arbeit bestehen kann. Eine thatsächliche Verwirklichung hat das R. a. A. in Frankreich zur Zeit der Februarrevolution gefunden durch gesetzliche Anerkennung der Forderung und durch die Gründung von Nationalwerkstätten (s. d.). Am 3. Juni 1894 hat in der Schweiz eine Volksabstimmung stattgefunden über das Initiativbegehren des R. a. A. Es ist mit großer Mehrheit verworfen worden; 308209 Stimmen haben sich gegen, 75880 Stimmen für das Begehren ausgesprochen. – Vgl. Haun, Das R. a. A. (Berl. 1889); Menger, Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag (2. Aufl., Stuttg. 1891); Prochownik, Das angebliche R. a. A. (Berl. 1891); Girardin, Le droit au travail au Luxembourg et à l’Assemblée nationale (1849); R. Singer, Das R. a. A. in geschichtlicher Darstellung (Jena 1895).

Recht auf die erste Nacht, s. Jus primae noctis.

Recht des Fahrwegs, s. Durchfahrtsgerechtigkeit.

Rechte, im parlamentarischen Sinne, s. Links und rechts.

Rechteck, Rektangel, Orthogon, Oblongum, ein Parallelogramm (s. d.), dessen Winkel Rechte sind. Werden bei einem R. auch die Seiten gleich, so erhält man das Quadrat (s. d.).

Rechte Gerichtsfrühe, s. Frühe Gerichtszeit.

Rechte Oder-Ufer-Eisenbahn, ehemalige Privatbahn von Breslau nach Dzieditz (257,17, mit Zweigbahnen 335,87 km). Die Rechte Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft ist aus der 1856 genehmigten Oppeln-Tarnowitzer Eisenbahngesellschaft hervorgegangen, die 1865 die Genehmigung zur Ausdehnung ihres Unternehmens auf Verbindungen mit Breslau und Dzieditz (Station der Kaiser-Ferdinands-Nordbahn) und zugleich die Bezeichnung «Rechte Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft» erhielt. Die Stammbahn ist 1858, die Strecke Breslau-Dzieditz 1868‒72 eröffnet worden. 1884 wurde die Bahn zugleich mit der Oberschlesischen Eisenbahn (s. d.) verstaatlicht.

Rechtes Centrum, franz. Partei, s. Konstitutionelle Rechte.

Rechtfertigung, im kirchlichen Sinne R. aus dem Glauben, der vom Apostel Paulus ausgeprägte, von den Reformatoren wieder aufgenommene Ausdruck für die religiöse Grundidee des Christentums. Der Sinn desselben betrifft den Punkt, wo Judentum und Christentum sich berühren, um sich sogleich voneinander zu scheiden. Beide Religionen setzen klarer als alle sonstigen Religionen das religiöse Verhältnis des Menschen zu Gott in engste Beziehung zum sittlichen Verhalten. Das Judentum aber denkt das erstere bedingt durch das letztere, d. h. es lehrt, daß Gott dem Menschen gnädig sei, wenn er das Gesetz erfülle. Da die Voraussetzung, daß letzteres geschehe, im wahrhaft sittlichen Sinn bei keinem Menschen wirklich zutrifft, so trat hier an die Stelle der sittlichen Forderungen alsbald eine Summe bloß ritueller Leistungen, deren Erfüllung eine hinreichende «Gerechtigkeit» verbürgen sollte. Dieser im Wesen jeder Gesetzesreligion begründeten Entartung trat das Christentum als Religion der Versöhnung gegenüber, mit dem Angebot göttlicher Gnade gegen den reuigen Sünder, während es das sittliche Ideal als Ziel einer dem Menschen freigegebenen Entwicklung geltend machte, nicht aber als vorgängig zu erfüllende Bedingung seines Zutrittes zu Gott. Die Anerkennung des Menschen als normal von seiten Gottes bezeichnete Paulus noch in alter Weise juridisch als R., lehrte aber gleichzeitig, daß solche R. nicht durch «Werke des Gesetzes» zu erlangen sei (weil kein Mensch solche im wahrhaft sittlichen Sinne wirklich leistet), sondern durch Glauben, worunter er in erster Linie das Vertrauen des zur Selbsterkenntnis gelangten Sünders auf Gottes vergebende Gnade verstanden wissen wollte. Denn auf Grund der R. und des Friedens mit Gott soll der Mensch seine Kraft befreit und gehoben fühlen für die sittliche Vervollkommnung, die als Heiligung (s. Heilig) der R. sich anzuschließen hat. Da das Sachentsprechende dieser Auffassungsweise sich stets bewährt, sobald dem natürlichen sittlichen Bewußtsein wieder klar wird, daß seine naiv-juridische Auffassung undurchführbar ist und zur Verflachung der sittlichen Forderung führt, so war es begreiflich, wenn sowohl die Reformation gegenüber der kath. Werkheiligkeit, als auch der neuere Protestantismus gegenüber dem rationa- ^[folgende Seite]