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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Reed; Reede; Reeder; Reederei

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Reed – Reederei

Reed (spr. rihd), Edward James Sir, engl. Marineingenieur, geb. 20. Sept. 1830 in Sheerneß, erhielt seine Erziehung in der School of Mathematics and Naval Architecture in Portsmouth und wurde dann in dem Dockyard von Sheerneß angestellt. Später übernahm er die Redaktion des «Mechanic’s Magazine» und wurde von dem Institut of Naval Architecture zu seinem Sekretär ernannt. 1859 legte er der Admiralität eine Denkschrift vor mit Vorschlägen zur Verringerung der Ausdehnung, der Kosten und der Bauzeit von Panzerschiffen, auf deren Grund er 1863 zum Oberkonstrukteur der Flotte ernannt wurde. Der größte Teil der ersten engl. Panzerflotte wurde nach seinen Plänen und unter seiner Leitung gebaut. Zur Zeit der abessin. Expedition (1867–68) beschaffte er in kürzester Zeit eine Flottille von Dampftransportschiffen für die ostind. Regierung. Zerwürfnisse mit der Admiralität und eine Reihe von Unglücksfällen der engl. Flotte führten 1870 seine Entlassung herbei. Er ist der hervorragendste Schiffbauingenieur der Gegenwart. Seit 1874 hat er als liberales Mitglied einen Sitz im Unterhause. 1880 wurde er in den Ritterstand erhoben, Jan. bis Juli 1886 war er unter Gladstone Junior-Lord des Schatzes. Außer der obenerwähnten Denkschrift erschienen von R. die Schriften: «Shipbuilding in iron and steel, a practical treatise» (1868), «Our ironclad ships, their qualities, performances and cost» (1869), «Our naval coast defenses» (1871), «Letters from Russia» (1876), «Japan, its history, traditions and religions» (1880), «Modern ships of war» (mit Simpson und Kelly, 1888).

Reede, s. Hafen.

Reeder, nach deutschem, mit den meisten fremden Rechten darin übereinstimmenden Seerechte der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffs. Aber auch derjenige, welcher ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für seine Rechnung verwendet, wird, wenn er das Schiff entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut, im Verhältnis zu Dritten als R. angesehen. Ob der R. als Kaufmann erscheint oder nicht, richtet sich nach der Art der Verwendung des Schiffs. Bei Verwendung desselben zu Handelsgeschäften (Beförderung von Gütern oder Personen) ist er Kaufmann; andernfalls (z. B. bei Verwendung zum Bugsieren oder Fischfang) nicht. Der wichtigste Vertreter des R. ist der Schiffer. Für die von letzterm in seiner Eigenschaft als Schiffer eingegangenen Rechtsgeschäfte muß der R. regelmäßig einstehen; auch ist er für den Schaden verantwortlich, welchen eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt. Die Haftung des R. ist nach Umfang und Art in den einzelnen Seerechten verschiedenartig normiert (s. Abandon und Exekutionssystem). Nach Deutschem Handelsgesetzbuch haftet der R. aus dem Reedereibetriebe im Princip persönlich mit seinem ganzen Vermögen. Für besonders wichtige Fälle aber haftet er nur mit seinem Schiffsvermögen (s. d.), z. B. für Forderungen aus einem vom Schiffer als solchem kraft seiner Dienstobliegenheiten auszuführenden Vertrage, falls nicht ihn selbst ein Verschulden trifft oder er eine besondere Garantie geleistet hat; ferner für die auf das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung gegründeten Ansprüche. Für einzelne andere Forderungen, z. B. diejenigen der Schiffsbesatzung aus ↔ den Dienst- und Heuerverträgen, besteht dagegen nicht nur die persönliche Haftung des R. mit seinem ganzen Vermögen, sondern daneben auch ein Vorzugsrecht an seinem Schiffsvermögen. Für alle Forderungen aus dem Reedereibetrieb kann der R. vor dem Gericht des Heimatshafens (s. d.) des Schiffs belangt werden (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 450–455, 477). – Vgl. Wagner, Handbuch des Seerechts, Bd. 1 (Lpz. 1884), S. 147 fg. (S. Reederei).

Reederei, Mitreederei, die Vereinigung mehrerer Personen (Mitreeder, Schiffsfreunde), welche ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwenden. Die Anteile der einzelnen Mitglieder an dem gemeinschaftlichen Schiffe heißen Parten oder Schiffsparten. Eine R. liegt nicht vor, wenn das Schiff sich im ausschließlichen Eigentum einer Aktiengesellschaft oder andern Handelsgesellschaft befindet; diese sind vielmehr alleinige Reeder. In den Angelegenheiten der R. entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nach der Größe der Schiffsparten gezählt werden. Einstimmigkeit ist nur erforderlich, wenn es sich um Beschlüsse handelt, welche eine Abänderung des Reedereivertrags bezwecken oder letzterm zuwiderlaufen oder dem Zwecke der R. fremd sind, oder wenn ein Korrespondentreeder (s. d.) angestellt werden soll, welcher nicht zu den Mitreedern gehört. Die Verteilung von Gewinn und Verlust erfolgt nach dem Verhältnis der Größe der Schiffsparten, wie die Mitglieder auch nach diesem Verhältnis zu den Kosten der R. beizutragen haben. Von der Pflicht, zu den Kosten für eine neue Reise oder Reparatur des Schiffs nach beendigter Reise oder Befriedigung eines Gläubigers, welchem die R. nur mit Schiff und Fracht haftet, beizutragen, kann sich der Mitreeder, welcher dem betreffenden Beschlusse nicht zugestimmt hat, dadurch befreien, daß er innerhalb einer bestimmten kurzen Frist seine Schiffspart ohne Anspruch auf Entgelt aufgiebt. Dieselbe fällt den übrigen Mitreedern nach Verhältnis der Größe ihrer Schiffsparten zu. Soweit eine persönliche Haftung der Mitreeder Dritten gegenüber eintritt, besteht dieselbe ebenfalls nur nach dem genannten Verhältnis. Jeder Mitreeder kann seine Schiffspart beliebig veräußern; nur ist eine Veräußerung, welche den Verlust des Rechts, die Landesflagge zu führen, für das Schiff zur Folge haben würde, also z.B. die Veräußerung an einen Ausländer, an die Zustimmung aller Mitreeder gebunden. Während der Zeit zwischen der Veräußerung der Schiffspart und der Anzeige von dieser Veräußerung haften der R. sowohl der Veräußerer wie der neue Erwerber. Die R. wird durch eine Änderung in den Personen der Mitreeder nicht beeinflußt; sie wird durch Tod, Konkurs oder Unfähigkeit eines Mitreeders, sein Vermögen zu verwalten, nicht aufgelöst. Auch Aufkündigung seitens eines Mitreeders oder Ausschließung eines solchen ist nicht statthaft. Dagegen kann die R. aufgelöst werden durch einen Mehrheitsbeschluß der Mitreeder, welchem der Beschluß, das Schiff zu veräußern gleichsteht. Die Grundsätze über die R. finden, soweit möglich, auch Anwendung auf die Vereinigung mehrerer Personen, ein Schiff für gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden (Baureederei; Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 456–476). – Vgl. Wagner, Handbuch des Seerechts, Bd. 1 (Lpz. 1884), S. 189 fg.