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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Waffenrapport - Wage

man die W. durch Hindernisgitter ab und giebt den Reduits oder Unterkunftsräumen eine gegen schweres Geschützfeuer sichernde Konstruktion, also stärkere Umfassungsmauern und Decken (Fig. 3).

W. nennt man auch solche größere Festungen, die große Depots enthalten und im Verteidigungskriege als Stützpunkte der Operationen dienen.

Waffenrapport, s. Rapport.

Waffenrecht (Jus armorum), ältere Bezeichnung des Rechts über Krieg und Frieden (s. Kriegsrecht), welches heute regelmäßig nur den vollsouveränen Staaten zusteht, bis in die neuere Zeit aber, auch nach Unterdrückung der Privatfehde (s. Faustrecht), auch halbsouveränen Staaten und selbst den der Reichsgewalt unterworfenen deutschen Fürsten und Städten zugestanden wurde.

Außerdem bezeichnet man als W. das Recht, Waffen zu tragen, das von alters her jedem Freien zukam und von dem höhern Bürgerstande bis auf die neuere Zeit fort behauptet ward. (Vgl. Planck, Waffenverbot und Reichsacht im Sachsenspiegel in den «Sitzungsberichten» der Bayrischen Akademie der Wissenschaften, 1884.) Der zum Waffentragen Berechtigte konnte auch ein Wappen annehmen oder auf sein Schild setzen, und daher waren waffengemäß und siegelmäßig für die Eigenschaft des freien, nicht von niedriger Arbeit lebenden Mannes im wesentlichen gleichbedeutend. Nach dem Aufkommen der Feuergewehre wurde deren Erwerbung in manchen Staaten nur Adligen, größern Grundeigentümern, höhern Beamten und andern Vertrauenspersonen gestattet. Insgemein ist die Führung von verborgenen Waffen, wie Stockdegen, untersagt. Polizeirecht und Sitte haben zuletzt dem bewaffneten Einhergehen von Nichtmilitärs ein Ende gemacht; doch bildet der Degen noch immer einen Bestandteil der Ceremonienkleidung. Nach dem Socialistengesetz konnte beim kleinen Belagerungszustand (s. d.) Besitz, Tragen, Einführen und Verkauf von Waffen verboten, beschränkt oder an bestimmte Voraussetzungen (Ausstellung eines Waffenscheins, s. d.) geknüpft werden.

Waffenrock, das Leibbekleidungsstück der deutschen Truppen, mit Ausnahme der Kürassiere (Koller), Husaren (Attila) und Ulanen (Ulanka). Auch die Generale sowie die Offiziere, welche nicht die Uniform eines bestimmten Truppenteils tragen (Kriegsministerium, Generalstab u. s. w.), haben den W.; ferner die höhern Militärbeamten der Militärverwaltung sowie der Post, Steuer u. s. w. Das Grundtuch des W. ist für Jäger grün (bayr. Jäger hellblau), für Dragoner kornblumenblau (hess. Dragoner grün), im übrigen dunkelblau (bayr. Infanterie hellblau, sächs. Schützenregiment Nr. 108, sächs. Artillerie und Pioniere grün). Kragen, Aufschläge und Passepoil des W. sind von farbigem Tuch, bei den einzelnen Waffengattungen oder (Dragoner-) Regimentern verschieden. Die Garde, die Leib- und einige andere Regimenter tragen an Kragen und Aufschlägen Litzen (s. d.), die Offiziere derselben sowie Generale u. s. w. goldene oder silberne Stickerei. Über die Aufschläge s. d. Auf den Schultern sind die Schulterklappen (s. d.) und bei den Offizieren Achselstücke (s. d.) oder Epauletten (s. d.). Die Knöpfe sind von gelbem oder weißem Metall, bei den Civilbeamten (Steuer, Post u. s. w.) mit aufgeprägtem Wappen.

Waffenruhe, s. Waffenstillstand.

Waffenschein. In älterer Zeit war die Führung von Waffen häufig von Polizeierlaubnis, einem sog. W. abhängig. (S. Waffenrecht.) Heute giebt es nur noch Schutzgewehrscheine, durch die das Recht, zur Ausübung des Forst- und Jagdschutzes das Gewehr zu tragen, erteilt wird, nicht aber das Recht der Jagdausübung, das von der Lösung eines Jagdscheins (s. d.) abhängig ist. W. dürfen nur dem Jagd- und Forstschutzpersonal erteilt werden und zwar unentgeltlich.

Waffenschmied, s. Schmied.

Waffenstillstand, die vertragsmäßige Einstellung der Feindseligkeiten zwischen kriegführenden Teilen während eines bestimmten, längern Zeitraums. Eine Waffenruhe charakterisiert sich durch eine kurze Dauer, wird nur für ganz bestimmte Zwecke, wie Begraben der Toten, Einsammeln der Verwundeten nach verlustreichen Kämpfen, Auswechseln von Gefangenen u. s. w., und von den sich direkt gegenüber stehenden höhern oder niedern Befehlshabern für ein eng begrenztes Gebiet und für eine genau präcisierte Frist (24, 12, ja 6 Stunden) abgeschlossen, nach deren Verlauf die Feindseligkeiten ohne vorgängige Ankündigung wieder beginnen. Doch kann eine kurze Waffenruhe auch die Vorbereitung eines W. sein, wenn der eine Teil diesen nicht ohne gleichzeitige Festsetzung von Friedenspräliminarien (s. Friedensschluß) eingehen will. Ein W. wird gewöhnlich durch das Friedensbedürfnis eines oder beider der sich bekämpfenden Teile hervorgerufen und bildet somit häufig die Einleitung zum Friedensschluß; er kann daher nur von den Oberbefehlshabern oder den Kriegsherren der feindlichen Armeen für die Gesamtheit der Operationen, zuweilen mit Ausschluß einer fest normierten Zone, und für eine vereinbarte Zeitperiode oder bis zur Kündigung durch einen der Teile abgeschlossen werden. Während seiner Dauer treten die feindlichen Heeresteile aus unmittelbarem Kontakt, indem sie durch eine neutrale, zwischen zwei Demarkationslinien gelagerte Zone voneinander geschieden werden, und beginnen die Verhandlungen zum Abschluß eines definitiven Friedens durch Bevollmächtigte der sich gegenüber stehenden Regierungen. Ist Aussicht auf Einigung über die Friedensbedingungen vorhanden, so findet nicht selten und wiederholt eine Verlängerung des W. statt.

Waffentanz, eine im Altertum besonders bei den Griechen beliebte, von bewaffneten Männern bei Siegesfeiern u. s. w. aufgeführte Art von Tanz; bei den Römern waren namentlich die W. der Salier üblich. Auch die Germanen hatten W. (s. Schwertertanz). Noch jetzt sind bei vielen Naturvölkern sog. Kriegstänze in Gebrauch.

Wafthrudnir, soviel wie Vafthrudnir (s. d.).

Wag, Teil einer Uhr, s. Uhren.

Wag, Fluß, s. Wach.

Waga, linker Nebenfluß der Dwina in den russ. Gouvernements Wologda und Archangelsk, 500 km lang und im Unterlauf schiffbar.

Waganda, die Bewohner von Uganda (s. d.).

Wagarmbrust, eine zum Horizontalschuß bestimmte mittelalterliche Schießmaschine, bestehend aus einer auf einem Rädergestell beweglichen großen und schweren Armbrust.

Wagarschapat, s. Etschmiadzin.

Wagbarometer, s. Barometer.

Wage, ein Instrument, mit dem man das Gewicht körperlicher Gegenstände bestimmt. Der Benutzung der W. liegt die Vergleichung der Masse des zu wiegenden Körpers mit der Masse eines als Gewichtseinheit erklärten Körpers (z. B. eines Kilogramms) zu Grunde. Gleichwohl giebt es W., bei denen eine unmittelbare Verwendung von Gewichts-^[folgende Seite]