Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Absteigung'
Textfigur: Gerade und schiefe Absteigung.
liegt); ferner sei OA der zur Weltachse OP rechtwinkelige Halbmesser des Äquators, AWU♈ ein Äquatorbogen,
♈ der Frühlingspunkt, W der mit T zugleich untergehende Punkt, PTU der Deklinationskreis des Sterns T,
von dessen Parallelkreis die westliche Hälfte BTB¹ angegeben ist. Damit ist ♈U die gerade und ♈W die
schiefe A.; der Unterschied beider ist der Bogen UW = x, dessen Größe aus der Polhöhe φ und der Deklination δ
des Sterns T durch die Gleichung sin x = tan φ . tan δ berechnet wird.
Absterben einzelner Glieder, eine eigentümliche Erscheinung, wobei die äußersten
Körperteile, namentlich Finger und Zehen, leichenhaft blaß, kalt und empfindungslos werden. Dieser
Zustand verliert sich nach einiger Zeit entweder von selbst oder durch Reiben des abgestorbenen Gliedes.
Er beruht auf einem hohen Grad von örtlicher Blutleere und hat seinen nächsten Grund in einer krampfhaften
Verengerung der Arterien, gewöhnlich durch den Einfluß der Kälte verursacht. In der Chirurgie ist A. s. v. w.
Brand (s. d.).
Abstimmung, die förmliche und ausdrückliche Willenserklärung der Mitglieder einer
Versammlung oder eines Kollegiums über eine bestimmte Frage. Zu einem gültigen Beschluß ist Beschlußfähigkeit,
d. h. die Anwesenheit der vorschriftsmäßigen Anzahl von Mitgliedern, und je nach dem einzelnen Fall und nach
den bestehenden Vorschriften Stimmeneinhelligkeit oder Stimmenmehrheit erforderlich. In letzterer Beziehung
wird entweder eine bestimmte Mehrheit, z. B. zwei Drittel der Mitglieder, oder absolute
Majorität (eine Stimme über die Hälfte sämtlicher Stimmen), oder nur relative
Majorität erfordert. Letztere liegt dann vor, wenn sich für eine Meinung nur mehr Stimmen erklären als für
jede einzelne Sonstige Meinung. Die A. erfolgt entweder öffentlich durch Handaufheben, Aufstehen von den
Sitzen, Auseinandertreten, Zuruf (Akklamation), oder geheim durch Stimmzettel, Stimmtäfelchen oder schwarze
und weiße Kugeln (Ballotage). Eine weitere Art der öffentlichen A. ist die durch Namensaufruf, bei welchem mit
"Ja" oder "Nein" geantwortet wird. Letztere Art und Weise rechtfertigt sich aber für größere Versammlungen nur
durch die besondere Bedeutung des Falles; sie kann leicht zur Verschleppung von Gegenständen und zur
Parteiintrige gemißbraucht werden. Nach der Geschäftsordnung des deutschen Reichstags sind die Fragen, die zur
A. kommen, so zu stellen, daß sie einfach durch "Ja" oder "Nein" beantwortet werden können. Unmittelbar vor
der A. ist die Frage zu verlesen. Ist vor einer A. infolge einer darüber gemachten Bemerkung der Präsident
oder einer der fungierenden Schriftführer zweifelhaft, ob eine beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern anwesend
sei, so erfolgt der Namensaufruf. Erklärt dagegen auf die erhobene Bemerkung
oder
↔
einen diesbezüglichen Antrag auf Auszählung des Hauses der Präsident, daß kein Mitglied des Büreaus über die
Anwesenheit beschlußfähigen Anzahl von Mitgliedern (199) zweifelhaft sei, so sind damit Bemerkung und Antrag
erledigt. Die A. geschieht nach absoluter Mehrheit durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Ist das Ergebnis nach der
Ansicht des Präsidenten oder eines der fungierenden Schriftführer zweifelhaft, so wird die
Gegenprobe gemacht. Liefert auch diese noch kein sicheres Ergebnis, so
erfolgt die Zählung des Hauses und zwar, nach englischem Muster, in folgender
Weise (sogen. Hammelsprung): Der Präsident fordert die Mitglieder auf, den
Saal zu verlassen. Sobald dies geschehen, sind die Thüren zu schließen, mit Ausnahme einer Thür an der Ost- und
einer an der Westseite. An jeder dieser beiden Thüren stellen sich je zwei Schriftführer auf. Auf ein vom
Präsidenten mit der Glocke gegebenes Zeichen treten nun diejenigen Mitglieder, welche mit "Ja" stimmen wollen,
durch die Thür auf der Ostseite, rechts vom Büreau, diejenigen aber, welche mit "Nein" stimmen wollen, durch die
Thür an der Westseite, links vom Büreau, in den Saal wieder ein. Die an jeder der beiden Thüren stehenden
Schriftführer zählen laut die eintretenden Mitglieder. Demnächst gibt der Präsident ein Zeichen mit der Glocke,
schließt die A. und läßt die Thüren des Saals öffnen. Jede nachträgliche A. ist ausgeschlossen, nur der Präsident
und die dienstthuenden Schriftführer geben ihre Stimmen nachträglich ab, worauf der Präsident das Resultat der
Zählung des Hauses verkündet. Auf namentliche A. kann beim Schluß der Beratung
vor der Aufforderung zur A. angetragen werden; ein solcher Antrag muß aber wenigstens von 50 Mitgliedern unterstützt
werden. Der Präsident erklärt die A. für geschlossen, nachdem der namentliche Aufruf sämtlicher Mitglieder des
Reichstags erfolgt und nach Beendigung desselben durch Wiederholung des Alphabets Gelegenheit zur etwanigen
nachträglichen A. gegeben worden ist. Bei allen nicht durch Namensaufruf erfolgten Abstimmungen hat jedes Mitglied
des Reichstags das Recht, seine von dem Beschluß der Mehrheit abweichende A., kurz motiviert, schriftlich dem
Büreau zu übergeben u. deren Aufnahme im stenographischen Berichte, ohne vorgängige Verlesung im Reichstag, zu
verlangen.
Für die A. in den Richterkollegien hat das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz
(§§ 194 ff.) besondere Vorschriften gegeben. Hiernach soll die Entscheidung der Regel nach auf Grund absoluter
Majorität der Stimmen erfolgen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als
zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen
den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. Bilden sich
in einer Strafsache, von der Schuldfrage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich
hat, so werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange hinzugerechnet,
bis sich eine Mehrheit ergibt. Zur Bejahung der Schuldfrage wird nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 262) die
Mehrheit von zwei Dritteilen der Stimmen erfordert. Die Reihenfolge bei der A. richtet sich nach dem Dienstalter,
bei den Schöffengerichten und in den Kammern für Handelssachen nach dem Lebensalter: der jüngste stimmt zuerst,
der Vorsitzende zuletzt. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so gibt dieser seine Stimme zuerst ab. Bei der
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 66.