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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Agent

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Agent.

Etablissements gehört, sondern vielmehr, nicht ausschließlich im Dienst einer einzelnen Firma stehend, auch von andrer Seite Aufträge entgegennehmen und auch für eigne Rechnung Geschäfte treiben kann. Von der Thätigkeit der Handelsmakler aber unterscheidet sich diejenige des Handelsagenten dadurch, daß letzterer nicht, wie der Makler, das Interesse beider Kontrahenten, zwischen denen er vermittelt, wahrzunehmen hat, sondern ausschließlich im Interesse seines Auftraggebers handelt. Infolgedessen ist der A. auch nicht den gesetzlichen Beschränkungen unterworfen, welche für den Handelsmakler vermöge seiner öffentlichen Stellung Platz greifen. Auf der andern Seite kann der A. auch nicht die öffentliche Autorität beanspruchen, welche der Handelsmakler für sich in Anspruch nehmen kann. Vom Kommissionär unterscheidet sich der A. dadurch, daß er nicht nur für Rechnung, sondern auch im Namen seines Auftraggebers handelt, während der Kommissionär dies zwar ebenfalls für Rechnung des Kommittenten, aber in eignem Namen thut. Da die Thätigkeit der Agenten gewöhnlich nicht auf Einen Ort beschränkt ist, so pflegen sie durch Geschäftsreisen den Absatz auf größerm Gebiet persönlich zu vermitteln oder, sofern es sich um Einkaufsagenturen handelt, die Waren aufzukaufen. Von den eigentlichen Handelsreisenden unterscheiden sie sich hierbei durch ihre selbständigere Stellung sowie namentlich dadurch, daß sie keinen Gehalt, sondern Provision beziehen, weshalb sie auch wohl Provisionsreisende genannt werden. An großen Plätzen lassen bedeutendere Geschäftshäuser ihren Absatz am eignen Domizil nicht selten durch einen oder mehrere Agenten (Platzagenten, Stadtreisende) besorgen, die jedoch gleichzeitig auch auswärtigen Häusern dienen können. Auch halten solche Agenten vielfach Lager von Artikeln ihres Auftraggebers, um der Nachfrage durch sofortige Lieferung entgegenkommen zu können. Ein solcher A. unterhält nicht selten ein großes Kontor mit mehr oder weniger zahlreichem Hilfspersonal. Dies gilt namentlich von den an größern Fabrik- und Handelsplätzen ansässigen Agenten, welche für überseeische Häuser Konsignationen entgegennehmen. Überhaupt hat das Institut der Handelsagenten in den letzten Jahrzehnten eine immer größere Bedeutung erlangt, namentlich als wichtiges Vermittelungsglied zwischen Handel und Industrie, wenn auch die rechtliche Stellung des Agenten keine scharf umgrenzte ist. Das deutsche Handelsgesetzbuch enthält keine besondern Bestimmungen über die Handelsagenten, doch war bei der zweiten Lesung desselben die Kommission darüber einig, "daß selbständige Handelsagenten in den geeigneten Fällen nach Handelsrecht beurteilt werden sollten". Ob aber in dem gegebenen Fall ein A. als selbständiger Kaufmann oder als Handelsbevollmächtigter oder als einfacher Bevollmächtigter anzusehen ist, hängt von den jeweiligen besondern Umständen ab. Steht der A. in einem Dienstverhältnis zu einer bestimmten einzelnen Firma, so wird die Kaufmannseigenschaft desselben in Abrede zu stellen sein, während sie anzuerkennen ist, wenn er die Geschäfte verschiedener Firmen in eignem Gewerbebetrieb vermittelt, wie dies z. B. zahlreiche Agenten in der Branche des Kaffee- und des Zigarrenhandels sowie des Handels mit Nähmaschinen thun. Für die Beurteilung der durch ein Agenturgeschäft begründeten Rechtsverhältnisse ist der Inhalt der dem Agenten vom Prinzipal erteilten Vollmacht von entscheidender Bedeutung. Nach einer Entscheidung des frühern Reichsoberhandelsgerichts in Leipzig sind Agenten in Ermangelung einer besondern Vollmacht zum Abschluß eines Vertrags für Rechnung des Prinzipals überhaupt nicht ermächtigt. Dagegen ist der zum Abschluß von Kaufgeschäften bevollmächtigte A. in der Regel auch ermächtigt zur Entgegennahme der Stellung zur Disposition.

Die Agenten der Lebens-, Feuer- und andrer Versicherungsgesellschaften sind nach einer Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichts an und für sich nur Bevollmächtigte und als solche nicht Kaufleute. Der Spezialagent kann bei der Aufnahme von Versicherungsanträgen zugleich als Beauftragter des Versicherungsnehmers fungieren. Überläßt der letztere dem Agenten die Beantwortung der in der Deklaration gestellten Fragen, so thut er dies auf seine Gefahr, und er muß sich nach einer Entscheidung des vormaligen Reichsoberhandelsgerichts so behandeln lassen, als ob die von dem Agenten herrührende Erklärung in Wirklichkeit von ihm selbst ausgegangen wäre. Ohne besondere Vollmacht sind auch Generalagenten und Versicherungsinspektoren zum Abschluß von Vergleichen nicht befugt. Wer Versicherungen für eine Mobiliar- oder Immobiliar-Feuerversicherungsanstalt als A. oder Unteragent vermitteln will, hat bei Übernahme der Agentur, und derjenige, welcher das Geschäft wieder aufgibt, oder welchem die Anstalt den Auftrag wiederum entzieht, innerhalb der nächsten acht Tage der zuständigen Behörde seines Wohnorts nach ausdrücklicher Vorschrift der deutschen Gewerbeordnung Anzeige hiervon zu machen.

Vermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heiraten kann nach der deutschen Gewerbenovelle vom 1. Juli 1883 dieser Gewerbebetrieb untersagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darthun. Dasselbe gilt von dem Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter u. Stellenvermittler der Auktionatoren und Rechtskonsulenten.

In Frankreich versteht man unter A. nicht nur den für einen bestimmten Fall Bevollmächtigten (mandataire), sondern auch den in dauernder Weise im Dienst einer privaten oder öffentlichen Verwaltung Angestellten (fonctionnaire). So spricht man von Agents de la force publique (Agenten der öffentlichen Gewalt), den öffentlichen Vollzugsbeamten; Agents de police, den polizeilichen Subalternbeamten; Agents forestiers, Forstbeamten; Agents comptables, kautionspflichtigen Rechnungs- und Kassebeamten, etc. Der A. voyer ist ein mit der Kontrolle des Vizinalstraßenbaus vom Präfekten betrauter Beamter, A. judiciaire du trésor der Regierungsfiskal, d. h. der Vertreter des Fiskus (Staatsärars) vor Gericht. Von besonderer Wichtigkeit sind die Agents de change (Wechselagenten), die vom Staatsoberhaupt ernannten Wechsel-, Geld- und Fondsmakler, welche den Geschäftsverkehr in Wechseln, Staatspapieren, Aktien u. dgl. vermitteln und die Kurse amtlich feststellen. Ihre geschlossene Zahl beträgt in Paris 60, in Lyon 30, in Marseille und Bordeaux je 20, in Lille, Nantes und Orléans je 10, in Toulouse 8; an den kleinern Plätzen, wo solche Wechselagenten vorhanden, ist sie noch geringer. Sie müssen im Besitz des französischen Bürgerrechts und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein. Außerdem ist Großjährigkeit erforderlich sowie der Nachweis, daß man das Geschäft eines Maklers, Bankiers oder Kaufmanns betrieben oder mindestens vier Jahre lang in einem Bank- oder Handelshaus oder auch bei einem Notar gearbeitet habe. Die Wechselagenten sind kautionspflichtig. Sie stehen unter der Aufsicht