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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Apothekergewicht; Apothekertaxe; Apothekerzeichen

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Apothekergewicht - Apothekerzeichen.

Braunschweig, Stuttgart und Karlsruhe eingerichtet sind. Die Zulassung zu der Prüfung ist durch ein Qualifikationszeugnis für den einjährig-freiwilligen Militärdienst, welches insbesondere das Vorhandensein der nötigen Kenntnisse in der lateinischen Sprache nachweisen muß, bedingt. Außerdem muß sich der Prüfungskandidat darüber ausweisen, daß er eine dreijährige Lehrzeit absolviert hat. Für die Inhaber eines zum Besuch einer deutschen Universität berechtigenden Zeugnisses der Reife genügt eine zweijährige Lehrzeit. Dazu muß der Kandidat die Gehilfenprüfung vor einer deutschen Prüfungskommission bestanden und eine dreijährige Servierzeit durchgemacht haben, von welcher mindestens die Hälfte in einer deutschen A. zugebracht sein muß. Endlich ist das Abgangszeugnis über ein Universitätsstudium von mindestens drei Semestern beizubringen. Dem Besuch einer Universität steht derjenige einer der oben genannten drei polytechnischen Schulen gleich. Zur Erteilung der Approbation auf Grund der bestandenen Prüfung sind die Zentralbehörden derjenigen Staaten, welche Landesuniversitäten besitzen, sowie das braunschweigische und das elsaß-lothringische Ministerium befugt. Die Approbation erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet. Eine Zurücknahme der Approbation ist zulässig, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren solche erteilt worden. Die Gewerbenovelle vom 1. Juli 1883 statuiert die Entziehung auch noch dann, wenn dem Inhaber der Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, jedoch nur für die Dauer des Ehrenverlustes. Auch die Prüfung der Apothekergehilfen ist durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Nov. 1875 (Reichszentralblatt, S. 761 ff.) für das gesamte Reichsgebiet geordnet. Aber auch die approbierten Apotheker bedürfen zur Anlegung und Verlegung einer A. der landesherrlichen Genehmigung. Die frühern Realprivilegien, welche mit einem bestimmten Gebäude verbunden waren, bestehen noch jetzt fort, während das Entstehen neuer Realkonzessionen nach der Gewerbeordnung ausgeschlossen ist. Die Erlaubnis zum Betrieb einer A. wird vielmehr nach Bedürfnis jetzt als Personalkonzession erteilt. Das Realprivilegium kann von dem Apotheker einfach an einen andern approbierten Apotheker veräußert werden, während zur Übertragung der Personalkonzession die Zustimmung der Behörde erforderlich ist. Der neue Erwerber einer konzessionierten A. muß ebenfalls konzessioniert werden, was bei dem Erwerb einer privilegierten A. nicht nötig ist. Eine kaiserliche Verordnung vom 4. Jan. 1875 (Reichsgesetzblatt, S. 5) setzt fest, welche Apothekerwaren dem freien Verkehr überlassen und welche ausschließlich dem Verkauf in Apotheken vorbehalten sind. Vom Hausierhandel sind Arznei- und Geheimmittel ausgeschlossen. Taxen für Apotheker können durch die Zentralbehörden festgestellt werden, doch sind Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarung zulässig. Während in der Zeit nach der Publikation der Gewerbeordnung eine Strömung für die Ausdehnung der Gewerbefreiheit auch auf das Apothekergewerbe vorhanden war und eine lebhafte Agitation von Apothekergehilfen, Droguisten und andern Interessenten für die Freigabe dieses Gewerbes stattfand, ist man neuerdings mehr dem entgegengesetzten System zugeneigt, nachdem sich namhafte Autoritäten, wie z. B. Virchow, gegen die Freigabe des Apothekergewerbes erklärt haben. Der Entwurf eines Apothekengesetzes für das Deutsche Reich, welchen der Reichskanzler 1877 vorlegte, ist in den gesetzgebenden Körperschaften des Reichs nicht zur Beratung gelangt, und das Apothekenwesen richtet sich, insoweit es nicht, wie oben angeführt, reichsgesetzlich normiert ist, noch nach den Apothekerordnungen und Spezialgesetzen der Einzelstaaten. Vgl. Philippe, Geschichte der Apotheker (a. d. Franz., Jena 1854); Phöbus, Beiträge zur Würdigung der heutigen Lebensverhältnisse der Pharmazie (Gieß. 1873); E. Wolff, Die Einrichtung, Verwaltung etc. der Apotheken (Berl. 1873); Eulenberg, Das Apothekerwesen in Preußen (das. 1874); Böttger, Die Apothekengesetzgebung des Deutschen Reichs etc. (das. 1880, 2 Bde.); Frederking, Geschichte der Pharmazie (Götting. 1874).

Apothekergewicht (Medizinalgewicht), Gewichtssystem für die Arzneimittel, welches auf dem der alten Römer beruht, und dessen Einheit das Pfund ist. 1 Medizinalpfund (Lbr. j) zerfällt in 12 Unzen (^ ), 1 Unze in 8 Drachmen (^ ), 1 Drachme in 3 Skrupel (^ ), 1 Skrupel in 20 Gran (gr.). Die Gewichtsteile werden mit römischen Zahlen hinter diese Zeichen gesetzt, und die Hälfte eines Gewichtsteils wird mit β bezeichnet; ^ jjjβ heißt demnach 3½ Drachmen. Die Einheit, das Medizinalpfund, war und ist nicht in allen Ländern von gleicher Schwere, sondern schwankt im Verhältnis von 5 bis zu 6. Mit dem seit 1840 in Frankreich, seit 1868 in Preußen, 1872 in ganz Deutschland eingeführten Grammgewicht als A. verglichen, ergeben sich folgende Zahlen:

Staaten 1 Gran 1 Skrupel 1 Drach. 1 Unze 1 Pfund

Preußen, Sachsen, Weimar, Mecklenburg Gr. 0,06089 Gr. 1,218 Gr. 3,654 Gr. 29,232 Gr. 350,783

Württemberg ¹ 0,0621 1,241 3,725 29,805 357,664

Bayern (Hannover) 0,0625 1,250 3,750 30,003 360,000

England, Nordamerika 0,0648 1,296 3,888 31,104 373,246

Baden, Belgien, Holland, Schweiz 0,0651 1,300 3,900 31,250 375,000

Österreich 0,0729 1,458 4,375 35,000 420,009

¹ Das württembergische A. entspricht fast genau dem von Schweden, Hamburg, Hessen, Nürnberg, Rußland, Dänemark.

Apothekertaxe, die von den Regierungen festgestellten Preisbestimmungen für Arzneimittel und für die bei Anfertigung von Arzneien vorkommenden Arbeiten, an welche die Apotheker bei Verabreichung der Arzneien gebunden sind. Die Taxation sowohl über als unter der festgestellten Taxe zog früher Geldstrafe nach sich; seit Einführung der Gewerbeordnung von 1869 wird aber die A. mehr als Maximaltaxe betrachtet und nur noch ihre Überschreitung mit Strafe bedroht. Vielen Apothekertaxen liegt das Prinzip zu Grunde, für billige Waren einen hohen, für teure einen geringen Aufschlag zu gewähren, und die dadurch hervorgebrachten hohen Preise der billigen Waren, deren sonstigen Handelswert das Publikum kennt, haben den Apotheker in den Verruf der hohen Prozente gebracht. Von Zeit zu Zeit werden diese Taxen nach den laufenden Droguenpreisen erhöht oder herabgesetzt; aber diese Veränderungen halten durchaus nicht gleichen Schritt mit den Schwankungen des Marktes, und häufig muß der Apotheker einen plötzlich im Preise stark gestiegenen Stoff noch lange Zeit nach dem niedrigen Ansatz der Taxe verkaufen. Folgt dann die Abänderung der Taxe, so ist vielleicht der starke Verbrauch, welcher die Preissteigerung veranlaßte, vorüber, und der nunmehrige höhere Ansatz in der Taxe gewährt keine Entschädigung.

Apothekerzeichen, Symbole, deren sich die Ärzte beim Verordnen ihrer Mittel früher allgemein als Abbreviaturen, auch wohl, um das Verordnete in möglichst mystische Form zu kleiden, bedienten. Fast