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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0450,
von Landeshauptmannbis Landeskultur-Rentenbanken |
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.
Landesherr, in Monarchien das Staatsoberhaupt, der Inhaber der Landeshoheit (s. d.), der Monarch (s. Monarchie).
Landeshoheit (Landesherrlichkeit, Superioritas territoriales), zur Zeit des ehemaligen Deutschen Reichs die Regierungsgewalt der Reichsstände
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0709,
Mecklenburg |
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707
Mecklenburg
eine Präpositur (Propstei) mit 9 Pfarren und 8 Kirchen. Die Herrschaft Stargard ist in 6 Präposituren (Synoden) mit 61 Pfarren und 145 Kirchen eingeteilt. Die Oberaufsicht führt das landesherrliche Konsistorium zu Neustrelitz. Ein
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0866,
von Grundgerechtigkeitenbis Grundkux |
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Unmittelbarkeit des Verhältnisses der Gau- und Staatsgenossen zur königlichen und landesherrlichen Gewalt Platz griff. Diese Unmittelbarkeit prägte sich noch in den Kapitularien und Reichsgesetzen Karls d. Gr. aus, schwand jedoch alsbald. Zunächst
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Emmer →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0307,
Germanische Kunst |
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in kirchlichen Bauten bethätigt; die niederländischen Städte, welche sich weitaus größerer Unabhängigkeit von den Landesherren erfreuten, auch durch Handel und Gewerbfleiß zu mächtigem Reichtum gelangt
^[Abb.: Fig. 295. Hauptkirche zu Salisbury.]
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0389,
Mecklenburg (Wappen, Orden etc.; Geschichte) |
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: die landesherrliche Verwaltung mit einem (1887-88) auf 15 1/3 Mill. Mk. geschätzten Etat, dessen Einnahmen aus den Erträgnissen der Domänen, aus der ordentlichen Kontribution und aus mit den Ständen zu besondern Zwecken vereinbarten bestimmten Zuschüssen
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0241,
Baden (Geschichte: 1852-1859) |
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Gesetze des Staats beschwert und die Abschaffung des ganzen bisher herrschenden Systems gefordert hatten, 1. März 1853 der katholischen Kirche erhebliche Zugeständnisse: das landesherrliche Placet sollte beschränkt, der Verkehr der Katholiken mit dem
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0040,
Domäne |
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- oder Hofkammer, welche zwar ein landesherrliches Kollegium war, jedoch aus dem eben angedeuteten Grund sich der Kontrolle der Landstände nicht ganz entziehen konnte.
Das heutige Recht der Kammergüter ist in den einzelnen Ländern sehr verschieden. Die Frage, ob
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0403,
Domänenrente |
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401
Domänenrente
Rechtens war, daß der Landesherr aus den D. nicht
bloß seinen Unterhalt zu nehmen, sondern zunächst
die Kosten der Landesregierung zu bcstreiten habe,
bevor er mit Ansprüchen aus Steuerbewilligung an
die Landstände
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0446,
von Forstkalenderbis Forstrecht |
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.
Forstmittelschulen, s. Forstschulen.
Forstordnungen, die von der landesherrlichen Gewalt vermöge der Forsthoheit erlassenen gesetzlichen Verordnungen über die Forsten, zum Unterschied von den Waldeigentumsordnungen (Waldordnungen), welche von den
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0023,
von Konskbis Konsolidation |
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Gegenstände überwiesen, welche früher der landesherrlichen Entschließung vorbehalten waren. Endlich ist in verschiedenen Staaten an Stelle der Bezeichnung K. oder Oberkonsistorium die Bezeichnung Oberkirchenrat getreten. In andern Staaten ist das K. mit dem
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0707,
Mecklenburg |
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. Entsprechend der patrimonialständischen Landesverfassung ist die Finanzverwaltung geteilt in eine landesherrliche, landesherrlichständische und eine ständische mit drei verschiedenen Kassen: der großherzogl. Rentereikasse, der allgemeinen Landesrezepturkasse
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0136,
von Addizierenbis Adel |
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im Bereiche seiner Besitzungen mehr oder weniger vollständige landesherrliche oder Regierungsrechte aus; die Inhaber von Reichsämtern, die Herzöge, Markgrafen, Landgrafen, Pfalzgrafen, Grafen, sowie die Erzbischöfe und Bischöfe hatten auch das Recht
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Emmer →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0421,
Die Zeit der "Renaissance" |
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die Königsmacht nicht mehr auf und wurde daher die Begründung eines volklichen Einheitsstaates unmöglich. Es traten an die Stelle des einen Königtums die "Landesherren"; die ehemaligen Lehensträger werden in ihren Gebieten unumschränkte Fürsten
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0507,
von Majestätsbriefbis Majolika |
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einer Privatperson) im engern Sinne (Strafe: Gefängnis oder Festungshaft). Ferner ist zu unterscheiden nach der beleidigten Person: Kaiser, Landesherr des Thäters, Landesherr des Bundesstaates, in welchem sich der Thäter aufhält, Mitglied des
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Synesisbis Synopsis |
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die Synoden die Organe der kirchlichen Selbstverwaltung und Vertretungskörper der Kirchengenossen gegenüber dem landesherrlichen Kirchenregiment. Diesen Synoden ist ein Mitwirkungsrecht bei der kirchlichen Gesetzgebung und Verwaltung eingeräumt. Nach
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0917,
von Eisenbahnverordnungsblattbis Eisenbahnwagen-Mietgesellschaften |
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).
Gisenbahnverordnungsblatt, ein seit I.Ian.
1878 im preuß. Ministerium der öffentlichen Ar-
beiten herausgegebenes Blatt, worin die zur Ver-
öffentlichung bestimmten landesherrlichen Erlasse
über Eisenbahnangelegenheiten, allgemeine Ministe
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0679,
von Rechtsspruchbis Rechtsweichen |
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zur Civilprozeßordnung darf der R. nicht aus dem Grunde, daß Fiskus, Gemeinden u. s. w. Partei sind, ausgeschlossen, noch bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen Landesherren oder Mitglieder der landesherrlichen Familien von der Einwilligung des
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0549,
von Synodebis Synonyme |
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und sich ein Präsidium bestellt hat. Die Geschäfte dieses Ausschusses sind teils selbständige, teils in Gemeinschaft mit der obersten landesherrlichen Kirchenbehörde (Oberkirchenrat) auszuübende. Selbständige Funktionen des Ausschusses sind insbesondere
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0420,
von Altera parsbis Alternative |
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allgemein auf das vollendete 21. Lebensjahr festgesetzt. Es kann jedoch durch landesherrliches Reskript auch vor erreichtem Volljährigkeitsalter eine Majorennisierung oder Großjährigkeitserklärung (Jahrgebung, venia aetatis) aus besonders triftigen
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0340,
Ehe (Auflösung) |
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der Ehegatten (quoad vinculum); nämlich einmal in manchen protestantischen Ländern aus landesherrlicher Machtvollkommenheit, da der Landesherr nach evangelischem Kirchenrecht das Oberhaupt der Landeskirche ist, und außerdem durch richterliches Erkenntnis
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0482,
Hessen-Kassel (Geschichte bis 1856) |
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, daß sie noch in derselben Sitzung mit allen Stimmen gegen eine das neue Ministerium in Widerspruch erklärte mit der landesherrlichen Verkündigung vom 11. März 1848. Aber weder diese noch spätere Mißtrauenserklärungen machten auf Hassenpflug irgend
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0022,
von Konsiderabelbis Konsistorium |
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Ausübung der bischöflichen Jurisdiktion eingesetzte Behörde, welche sich aus Geistlichen, insbesondere aus den Domherren, zusammensetzt. 4) In der protestantischen Kirche hängt die Einsetzung landesherrlicher Konsistorien mit der Theorie zusammen
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0388,
Mecklenburg (Verfassung und Verwaltung) |
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und Neubrandenburg für den Stargardschen Kreis, dasjenige der Ritterschaft die 3 Landmarschälle und 8 Landräte. Die Landtage werden alljährlich im Spätherbst abwechselnd in den Städten Sternberg und Malchin auf Berufung von seiten der beiderseitigen Landesherren
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0559,
von Familienherdbis Familienorden |
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für adlige Nach-
folger errichtet werden; die Erklärung des Begrün-
ders kann anch nicht eine letztwillige fein. Nach
einer Mehrzahl von Nechten ist landesherrliche Ge-
nehmigung erforderlich (Braunfchweig, Weimar,
Baden, Hannover, Hessen; nach
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0428,
von Fürst (Hermann Heinrich)bis Fürstbischof |
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denjenigen
Neichsfürsten gelassen, welche jetzt einem Landes-
herrn unterworfen (mediatisiert) wurden. Die sou-
verän gewordenen Landesherren erteilten auch den
Fürstentitel aus eigener Machtvollkommenheit den
großgrundbesitzenden Magnaten in ihren
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 1015,
von Jurjewezbis Jus connubii |
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ihr
regelt, hat in der cvang. Kirche die Übertragung der
bischöfl. Gewalt anf die deutschen Landesherren
diesen auch das Kirchenregiment übertragen, welches
unter der Herrschaft des Territorialsystems mit den
rein staatlichen 'Rechten vollkommen
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0581,
von Konsiderabelbis Konsistorium |
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landesherrlichen Kirchenregiments als sog. über-
tragene oder stellvertretende Rechte (^ura mandata.
Leu vicai-ia.) die Aufsicht über die Lehre, die Prüfung
und die Ordination der Geistlichen, die Ordnung des
Gottesdienstes, die obere
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0755,
von Kronbergbis Krone (Münze) |
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Domänen.
Krondotat ion , die Ausstattung der Krone , d. i. des Landesherrn und der
landesherrlichen Familie, mit einem Teile der Domänen (s. d.), den Einkünften aus solchen oder einer auf die
Domänen radizierten Rente zur Bestreitung
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0706,
von Mechlinetbis Mecklenburg |
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Wasserfläche) kommen 5592,59 qkm auf den landesherrlichen Grundbesitz, 5598,81 qkm auf die ritterschaftlichen Güter, 450,26 qkm auf die Klostergüter und 1519,95 qkm auf die Städte und deren Güter. Das Großherzogtum hatte 1885: 575152, 1890: 578342
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0662,
Kirchenpolitik |
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in der
cvang. Kirche nach der deutschen Entwicklung das
Kirchenregiment (^u3 in Lacra.) heute noch den Lan-
desherren zu, und man spricht in diesem Sinne vom
landesherrlichen Summepiskopat (s. d., Bd. 15).
Diese Einricktung, das Ergebnis
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0196,
Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Verfassung) |
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Wahlreich
Staatsoberhaupt.
Fürstliche Titel.
Souverän
Altesse
Dilektion
Durchlaucht
Hoheit
Majestät
Ethnarch
Fürst
Großherzog
Herzog
Kaiser
König
Königin
Landesherr
Regent
-
Erbprinz
Kronprinz
Prätendiren
Prinz
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Mercks →
Hauptstück →
Der Deutsche Zolltarif:
Seite 0671,
Der Deutsche Zolltarif |
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geeignet sind.
8. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche oder sonstige öffentliche Kunst-Institute und Sammlungen, auch andre
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0842,
Armenwesen (die Armenpflege in der neuern Zeit) |
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. Dazu kam in protestantischen Ländern die die Reformation begleitende Einziehung von Kirchengütern und Aufhebung der Klöster. Überall erstarkte auf Kosten des Grundadels die landesherrliche Gewalt, die sich ihrer Verpflichtung zur Handhabung
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0596,
von Bedebis Bedemund |
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in der "Fortnightly Review", Juli 1872.
Bede (Bete, niederdeutsch s. v. w. Bitte, dann Gebot, Abgabe, lat. Petitio, Precaria), ehedem Bezeichnung für gewisse Abgaben, welche die Landesherren von Städten, Höfen und freien und unfreien Landsassen, und zwar
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0740,
Bergrecht (Geschichtliches) |
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blieb zwar neben dem landesherrlichen Bergregal bestehen; allein es bildete sich nun die Auffassung aus, daß die Erze ursprünglich ein Eigentum des Landesherrn seien, und daß nur durch die von diesem ausgegangene sogen. Freierklärung ein Recht für den
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0577,
Elsaß-Lothringen (Verwaltung, Rechtspflege, Finanzen) |
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war der höchste Verwaltungsbeamte der Oberpräsident, dem einige Ministerialbefugnisse vom Reichskanzler übertragen waren. Nunmehr bestimmt das Gesetz vom 4. Juli 1879, daß der Kaiser landesherrliche Befugnisse einem Statthalter übertragen kann
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0705,
von Episkopalismusbis Epistel |
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Jurisdiktion der katholischen Bischöfe über die augsburgischen Konfessionsverwandten bis zur gütlichen Vergleichung der Religionshändel suspendiert worden ist, und annimmt, daß die bischöfliche Gewalt einstweilen auf die Landesherren devolviert
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0315,
von Fisher's Hillbis Fistel |
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die Domänen Staatsgutseigenschaft haben, gehören sie daher zum F., wenn sie auch zum Unterhalt des Regenten und dessen Hofs bestimmt sind. Aber auch da, wo die Domänen die Eigenschaft eines Familienfideikommisses der landesherrlichen Familie haben, spricht
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0448,
von Forstschutzbis Forststatistik |
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landesherrlichen Forstakademie erhoben und nahm bald eine hervorragende Stelle unter den forstlichen Unterrichtsanstalten ein, welche sie bis auf die Gegenwart behauptet hat. Auch aus andern Meisterschulen entwickelten sich forstliche Mittelschulen
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0453,
Forstwirtschaft (Geschichtliches) |
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gefallen; ein großer Teil der Waldungen befand sich im Besitz der Landesherren, geistlicher Herren und Stiftungen und wurde wesentlich im Interesse der Jagd benutzt; in den alten Mark- oder Wirtschaftsgenossenschaften der bäuerlichen Kolonen
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0665,
von Fremdenregimenterbis Fremdentruppen |
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) des Königs. Aus diesem Fremdenschutz machten sodann die einzelnen deutschen Landesherren im Mittelalter geradezu ein nutzbares Regal, während dem Kaiser nur der Schutz und das Schutzgeld der Juden verblieb, welche man ebendeshalb die kaiserlichen
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 1016,
von Gegenversicherungbis Geheime Gesellschaften |
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für die
betreffende Verfügung des Inhabers der Staatsgewalt verantwortlich, während früher
die Kontrasignatur nur um deswillen üblich war, um die Authentizität der landesherrlichen
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0070,
von Gemeine Figurenbis Gemeingefährliche Handlungen |
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durch das Partikularrecht abweichende Bestimmungen eingeführt sind, daher das Rechtssprichwort: Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht gemein Recht. Zur Zeit des "römischen Reichs deutscher Nation" stand nämlich jeder Deutsche, der nicht selbst Landesherr
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0145,
Hansa (Organisation) |
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gelangen. Wer in die H. treten wollte, mochte der Antragende eine Landschaft oder eine Stadtgemeinde sein, mußte eine Art von Selbständigkeit besitzen, welche ein Landesherr wohl schützen, aber nicht leiten durfte. Daher finden wir im Hansabund nur solche
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0223,
von Hausflurbis Hausgesetze |
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das Alter der Großjährigkeit allgemein mit dem vollendeten 21. Lebensjahr beginnt. Die hausverfassungsmäßigen oder landesgesetzlichen Bestimmungen über den Beginn der Großjährigkeit der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0481,
Hessen-Kassel (Geschichte bis 1848) |
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. Die Wirkung dieser stürmischen Demonstrationen war Scheffers Entlassung und die Einberufung der Ständeversammlung auf 11. März. Am 7. März aber erschien eine landesherrliche Verkündigung, durch welche eine Reihe zeitgemäßer Reformen teils eingeführt, teils
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0127,
von Jagdgöttinbis Jagdzeug |
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und ihre Wandlungen (Amsterd. und Leipz. 1884).
Jagdgöttin, s. v. w. Artemis (s. d.).
Jagdhoheit, ein Ausfluß der Landeshoheit, besteht in dem Recht, landesherrliche Vorschriften über die Ausübung der Jagd, insoweit sie aus allgemeinen
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0289,
Juden (in England und Deutschland während des Mittelalters) |
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) zahlen, welche zuerst unter Friedrich I. von den J. in Goslar (1155), vom 15. Jahrh. an allgemein erhoben wurde. Der Kaiser konnte dieses Schutzrecht als königliches Regal auf andre (Landesherren, Bischöfe, Städte) übertragen, damit belehnen
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0764,
von Kirchenoberebis Kirchenpolitik |
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Kirchenobere, die höher stehenden Kirchenbeamten in der katholischen Kirche.
Kirchenordnungen, von den evangelischen Landesherren in früherer Zeit kraft der ihnen zustehenden Kirchengewalt erlassene Verfügungen über die Verfassung und Verwaltung
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0765,
Kirchenpolitik (12.-17. Jahrhundert) |
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begannen die Geltung neuer kirchlicher Anordnungen in ihrem Land von staatlicher Genehmigung abhängig zu machen. Die Staatseinrichtungen des landesherrlichen "Placet" (regium exequatur) und der an die Staatsbehörden eröffneten Beschwerde
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0780,
von Kirchenvermögenbis Kirchenvisitation |
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gelungen (s. Kirchenpolitik). Die Reformation brachte in den protestantischen Territorien die Kirchengewalt an die Landesherren, und die Kirche erschien hier fortan lediglich als ein Bestandteil des Staats (Territorialsystem). Die Aufsicht über die Kirche
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Konklavistbis Konkordat |
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solange die Bischöfe selbst Landesherren waren, wurden vielfach Konkordate zwischen den Bischöfen und den weltlichen Landesherren abgeschlossen; heute wird die Be-^[folgende Seite]
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0779,
von Patrasbis Patrimonialgerichtsbarkeit |
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durch einen Gerichtsbeamten (Justitiarius, Gerichtshalter, Gerichtsdirektor) aus. Die P. entstand dadurch, daß die Landesherren die ihnen zustehende Gerichtsbarkeit im Mittelalter vielfach wie an Städte, so auch an einzelne Gutsherren, Stifter, Klöster
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0101,
von Pizzabis Placet |
Öffnen |
von den Franzosen gegründet u. stark befestigt, jetzt Fischerdorf.
Placet (lat., "es gefällt", Placetum regium, landesherrliches P.), das Recht der Staatsgewalt, von Erlassen der Kirchenbehörden vor deren Veröffentlichung Einsicht zu nehmen
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0327,
von Preradovicbis Presbyterial- und Synodalverfassung |
Öffnen |
Selbstverwaltung zu dem landesherrlichen Kirchenregiment ordnen. Letzteres wird durch die landesherrlichen Behörden (Oberkirchenrat, Oberkonsistorium, Landeskonsistorium, Provinzialkonsistorium) ausgeübt. So ist die P. zugleich mit der Kon-^[folgende Seite]
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0216,
von Stadtmusikusbis Staël-Holstein |
Öffnen |
oder landesherrliche Privilegium, wodurch eine Gemeinde zur Stadt erhoben ward; dann Inbegriff der in einer Stadt gültigen Rechtssätze. Solche Stadtrechte entstanden in Deutschland seit dem 10. Jahrh., und es wurden dadurch nicht nur
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0472,
von Wegeordnungbis Wegerecht |
Öffnen |
- und Gemeindestraßen. Während nämlich im Mittelalter und teilweise noch bis ins 18. Jahrh. hinein die Straßen von den Landesherren als eine Einnahmequelle betrachtet wurden, machte sich bei der zunehmenden Bedeutung des Verkehrs und des Postwesens mehr und mehr
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0658,
Annahme an Zahlungsstatt |
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. Gesetzb. ߧ. 179 fg. spricht von "Wahlkind" und "Wahlvater oder Wahlmutter". Gemeinrechtlich erfolgt die Arrogation durch landesherrliches Reskript. Der Code civil und das Badische Landr. Art. 346, 366 gestatten, abgesehen von der Annahme
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0157,
von Ausmachenbis Ausnahmegesetze |
Öffnen |
, die Gewerbegerichte (Gesetz vom 29. Juli 1890), die reichsgesetzlich zugelassenen Sondergerichte in den einzelnen Ländern: namentlich die landes- und hausgesetzlichen Sondergerichte für die Landesherren, die Mitglieder der landesherrlichen Familien
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0269,
Baden (Großherzogtum; Geschichte) |
Öffnen |
in Freiburg, der als großherzogl. Specialkommissar das landesherrliche Placet bei den Erlassen der erzbischöfl. Kurie zu wahren beauftragt war, die große Exkommunikation ausgesprochen und feierlich in den Kirchen verkündet.
Die bad. Regierung zeigte
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0621,
von Bedarfszügebis Bedeckung |
Öffnen |
, nämlich kraft der gräfl. Gerichtsbarkeit von den Insassen der Gerichtsbezirke in früherer, und kraft der landesherrlichen Gewalt in späterer Zeit erhoben wurde und bis zu einem gewissen Grade als Heersteuer für die Übernahme der Landesverteidigung
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0786,
Bergwerkseigentum |
Öffnen |
die Territorialherren das Bergbaurecht in der gemeinen Mark für sich in Anspruch und stellten es überall dem landesherrlichen Grundeigentum gleich. So kam es, daß unter Mithilfe des Lehnrechts sich das Bergregal entwickelte, inhalts dessen der Staat
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0814,
Berlin (Geschichte) |
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Swantibor von Pommern, Hilfe suchen mußte. Es war zu ihrem Vorteile, daß Friedrich Ⅰ. von Hohenzollern (1415–40) geordnete Verhältnisse im Lande herbeiführte. Als aber 1442 Friedrich Ⅱ. (1440–71) landesherrliches Eigentum, das sich im Besitze der Stadt
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0464,
Braunschweig (Herzogtum; Verkehrswesen. Verfassung und Verwaltung) |
Öffnen |
Landesgesetzen zu. Sie muß von der Landesregierung regelmäßig alle 2 Jahre berufen werden, kann sich aber auch in gewissen Fällen ohne landesherrliche Anordnung versammeln und ist stets durch einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Ausschuß vertreten
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0457,
von Commissoria lexbis Commodianus |
Öffnen |
455
Commissoria lex - Commodianus
zuerst 1680 durch den Großen Kurfürsten in der
Kurmark eingeführt worden sind, um über die
städtische Accise (s. d.) eine landesherrliche Kontrolle
ausüben zu tonnen. Später wurden die Steuerräte
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0364,
von Distriktsverleihungbis Dithmarschen |
Öffnen |
. - Lange haben die
Holstein. Landesherren danach getrachtet, sich D.
zu unterwerfen; aber die Eroberungszüge von 1322
und 1404 wurden mit großem Verlust zurückgeschla-
gen. Dagegen erlangte Christian 1., König von
Dänemark und Herzog von Schleswig
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0520,
Dresden (Haupt- und Residenzstadt) |
Öffnen |
anfangs ein landesherrlicher Schultheiß (villicus) mit "Geschworenen" (Schöffen) aus der Bürgerschaft; seit 1292 wird zuerst ein Bürgermeister genannt, dem ein aus dem verstärkten Schöffenkolleg bestehender und durch die Ratsordnung von 1470 gebildeter Rat
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0747,
von Ehescheidungsklagebis Ehescheidungsstrafen |
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. ist diejenige aus landesherrlicher Machtvollkommenheit; dieselbe ist in den größern deutschen Staaten längst beseitigt, besteht dagegen noch zu Recht in vielen deutschen Kleinstaaten. Der rechtshistor. Ursprung ist nicht genügend aufgeklärt
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0774,
von Eid (geographisch)bis Eider |
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abgelehnt. Ein Zeuge, der die Eidesleistung,
wenn auch nur weil die Formel seinen religiösen
Anschauungen widerspricht, verweigert, wird behan-
delt, als wenn er sein Zeugnis verweigert. (S. Zeug-
niszwang.) Die Landesherren und die Mitglieder
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0446,
von Evangelische Allianzbis Evangelische Kirchenverfassung |
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zur Ausübung komme. Als sich aber die Hoff-
nung auf übertritt der Mehrzahl der Bischöfe als
eitel erwiesen hatte, war die Zeit der frischen ver-
fassungsbildenden Kraft unbenutzt vorbeigegangen
und hatten die deutschen Landesherren
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0661,
von Feminabis Fenecus |
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aber die Verkündigung des Ewigen Landfriedens, d
ie Einsetzung des Reichskammergerichts (1495) und die
Verbesserungen im landesherrlichen Gerichtswesen den F. ein Ende. Sie verloren die
G rundlage ihrer Ausnahmestellung und wurden selbst seit
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0999,
von Försterschulenbis Forstinsekten |
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Staates und erstreckt
sich auf alle Waldungen, gleichviel ob diese Privat-
eigentum einzelner Personen oder Korporationen,
ob sie der landesherrlichen Familie oder dem Staate
gehören. Als ein Ausfluß der Landeshoheit tonnte
sich die F. erst nach
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0668,
von Gegenwartbis Gehalt |
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, die Authenticität der Unterschrift des
Landesherrn zu bescheinigen und zugleich eine Ge-
währ dafür zu bieten, daß der landesherrliche Erlaß
nicht erschlichen, sondern im geschäftsmäßigen Gang,
auf Vortrag oder wenigstens mit Wissen des kon
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0775,
von Generalstabsschulenbis Generalversammlung |
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Bezirks er-
stattet er dem Oberkirchenrat fortlaufende Berichte.
Als Organ des landesherrlichen Kirchenregiments
ist der G. landesherrlicher Kirchenbeamter.
Generalsynode, s. Synodalverfassuug.
Generaltarif (All g emeiuer Tarif), im Zoll-
wesen
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0820,
von Georg Friedrich (Markgr. v. Bad.-Durl.)bis Georg Friedrich (Markgr. v. Br.-Ansb.) |
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Albrecht voll München bemühte er sick,
namentlick durch Begünstigung des röm. Rechts,
die landesherrliche Gewalt zu erweitern. Er trat in
gutes Einvernebmen mit konig Marimilian und !
auch mit den Münchener Wittelsbachern, verschrieb
aber, da
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0731,
von Hand (ärgere)bis Handarbeitsunterricht |
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, 2, §§. 555 fg. eine Ehe mit besondern Folgen, die von den Rechtslehrern auch morganatische Ehe (s. d., Bd. 5, S. 740 b) genannt wird. Es gestattet eine solche Ehe nur mit unmittelbarer landesherrlicher Erlaubnis Männern höhern Standes aus erheblichen
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0254,
von Hoffmeisterbis Hofhainer |
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); Schnackenberg, Bad H. (2. Aufl.,
Gott. 1859).
Hofgerichte, im Mittelalter die höhern, teils kai-
serlichen, teils landesherrlichen Gerichte in Deutsch-
land. Wie die frank. Könige, so übten auch die
deutschen Kaiser das ihnen zustehende höchste Rich
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0413,
von Huitzilopochtlibis Hülfe |
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(Großgrundbesitzer,
Kirchen und Klöster, Städte und andern Kommunen).
Da diese in ihren Bezirken Gerichtsgewalt, Polizei,
Besteuerung und Militärhoheit ausübten, so war
zur Sicherung und Anerkennung der landesherr-
lichen Gewalt nur ihr Treuschwur erforderlich
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0010,
von Kabinettmalereibis Kabul |
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Volks- und Standesgerichte durch Justizbehörden ersetzt und die Urteile durch landesherrliche Beamte gefunden wurden, so galt doch die Unabhängigkeit der letztern als unzweifelhaftes Grundrecht, gegen dessen Verletzung sich stets lebhafter Widerstand
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0364,
von Kirchenglaubebis Kirchenjahr |
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362
Kirchenglaube - Kirchenjahr
tung soll aber der Ordnung wegen durch das geistliche Amt ausgeübt werden. Ferner hat die Kirche die Regierungsgewalt (Kirchenregiment). Diese ist den deutschen Landesherren zugefallen und wird selbst von den
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0367,
von Kirchenordnungenbis Kirchenpatronat |
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. Die Existenz eines landesherrlichen K. ist nach der Säkularisation des Jahres 1803 behauptet worden, um vermöge desselben dem Landesherrn die Befugnis zu vindizieren, in die Besetzungsrechte der säkularisierten Rechtssubjekte einzurücken. Gegenwärtig
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0924,
von Landeshutbis Landeskulturrentenbanken |
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der Souveränität war. Dieses Verhältnis, welches
gleichermaßen, die Erblichkeit abgerechnet, in den
geistlichen Ländern Platz griff, pflegt man, im Ge-
gensatz zu der frühern bloß amtsmähigen Stellung
der Beteiligten, als L. und Landesherrlichkeit zu
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0926,
von Landesvaterbis Landesverteidigungs-Kommandant |
Öffnen |
- >
1'amen Verteidigung ihrer ständischen Rechte mit- >
einander abschlössen. Das Bündnis erlangte wieder- !
holt landesherrliche Bestätigung und kaiserl. Aner- l
tennung. 1621 und 1663 widersprachen die meck-
lenb. Stände mit Erfolg den
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0034,
von Lehnhausbis Lehnsfolge |
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derjenige fähig, welcher sich Ritterdienste versprechen lassen kann, also Kaiser, Landesherr, ritterbürtige Personen, im modernen Staate nur der Landesherr (Bayr. Lehnsedikt von 1808, M. 22 fg.). Absolut zum Erwerbe eines Lehns unfähig waren Juden
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0035,
von Lehnsgerichtbis Lehr |
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derselbe auch bald seine formelle Gültigkeit verlor, so haben doch die meisten Staaten die Lehnsherrlichkeit beseitigt, besonders für solche Lehn, welche nicht von Landesherren verliehen waren (Privatlehn). Aber auch die landesherrliche Lehnsherrlichkeit
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0067,
Leipzig (Stadt) |
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die Gerichtsbarkeit,
und seit 1508 erlangte der Leipziger Schöffenstuhl als Oberhof weitreichende Bedeutung. Ebenso gelang es der Stadt, die
landesherrlichen Regalien an sich zu bringen, 1273 das Münzrecht, 1359 den Durchgangszoll, 1363 den Marktzoll
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0708,
Mecklenburg |
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706
Mecklenburg
Der Etat derselben Kasse für das vom 1. Juli 1894 bis 30. Juni 1895 laufende Geschäftsjahr bewegte sich um 17400000 M. Hierin ist die Einnahme aus den sog. Haushaltsgütern und die Ausgabe für den landesherrlichen Haus- und Hofhalt
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0145,
Sachsen, Königreich (Geschichte) |
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) zwang durch die Grafenfehde die thüring. Grafen zur Anerkennung seiner landesherrlichen Gewalt, erweiterte auch seine Besitzungen durch die Erwerbung der Grafschaft Orlamünde, den Rückkauf von Landsberg und die Schirmvogtei über Mühlhausen
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0507,
Schleswig-Holstein |
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.
Die Nachkommenschaft Christians I. herrschte in S. von 1460 bis 1863. Trotz der Bestimmung der Wahlkapitulation ließen nach Christians I. Tode (1481) die Stände sich bereden, dessen beide Söhne, den dän. König Johann und Herzog Friedrich I., als Landesherren zu
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0025,
von Sodomiebis Sœur |
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in der Soester Fehde (1444-47) das Streben des Kölner Erzbischofs Dietrich von Mörs darauf gerichtet war, seine volle Landesherrlichkeit über S. zum Ausdruck zubringen, trachtete die namentlich infolge ihrer Zugehörigkeit zur Hansa reich gewordene Stadt
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0509,
von Sumerbis Summum jus summa injuria |
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.
Summepiskopat (lat.), in der evang. Kirche Deutschlands das oberste Kirchenregiment der Landesherren, welches nach der Reformation als von den Bischöfen an diese übergegangen angenommen wurde. Noch heute bildet der S. des Landesherrn (Summus
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0516,
von Superfoecundatiobis Superphosphat |
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geschaffen. Die S. in der evang. Kirche Deutschlands sind Organe des landesherrlichen Kirchenregiments und werden daher von den Landesherren ernannt (bestätigt). Ihre Befugnisse sind verschieden geregelt; in erster Linie liegt ihnen ob das kirchliche
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0401,
von Volkszeitungbis Vollkommenheit |
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Geschäftsfähigkeit erst mit Wegfall der väterlichen Gewalt. Nach Civilprozeßordn. §. 51 sind Volljährige, auch wenn sie noch unter väterlicher Gewalt stehen, prozeßfähig.
Die V. der Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie der fürstl. Familie
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0775,
von Militärpflichtbis Militärstrafrecht |
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sie in der Versassung
als Chefs derselben bezeichnet werden. Die M. mit
Hessen, Baden, Oldenburg, Thüringen, Anhalt,
Braunschweig, Waldeck, Schwarzburg, Lippe und
Schaumburg-Lippe sagen in dieser Beziehung, daß
die Landesherren zu allen in ihren Gebieten stehen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0503,
von Wapenerbis Wappenhalter |
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(s. Heraldik) aus. Im Laufe der Zeit nahmen auch Korporationen und Vereine, Gilden und Zünfte (s. Tafel: Zunftwappen Ⅰ und Ⅱ) Klöster und Stifte, Gemeinden und Städte W. an (Gesellschaftswappen) und erhielten solche von den Landesherren verliehen
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0330,
Postwesen |
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.
Die Depeschen des Kaisers, die Berichte der Statthalter und Gesandten, die Briefschaften der Kaufleute wurden mit gleicher Schnelligkeit befördert. Die Landesherren der Gebiete, durch welche die Posten zogen, gewann Tassis anfänglich dadurch
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0109,
von Kanzellenbis Kanzler |
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. cancellaria), der ursprünglich mit Schranken (cancelli) umgebene Ort, wo die öffentlichen Urkunden, Gerichtsurteile, landesherrlichen Reskripte und andere Schriften ausgefertigt werden, und Kanzler (s. d.) der Vorsteher der hierzu bestellten Beamten
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0232,
Baden (Staatsverwaltung, kirchliche Verhältnisse) |
Öffnen |
erfolgte 1821. Die katholische Kirche ist durch die für die oberrheinische Kirchenprovinz erlassenen päpstlichen Bullen von 1821 und 1827 und das landesherrliche Edikt von 1830 organisiert; Landesbischof ist der Erzbischof
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0164,
Gericht (Gerichtsbarkeit) |
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in einzelne Rechtssachen, waren unbeschadet des landesherrlichen Oberaufsichtsrechts und des Begnadigungsrechts in Strafsachen schon zuvor in den einzelnen deutschen Staaten nach und nach zu allgemeiner Anerkennung gelangt. Das deutsche
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0165,
Gericht (deutsche Gerichtsverfassung: bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) |
Öffnen |
für die Mitglieder der landesherrlichen Familien und der fürstlichen Familie Hohenzollern. Sonstige privilegierte Gerichtsstände sind beseitigt, doch ist an der Militärgerichtsbarkeit nichts geändert. Im einzelnen sind die Grundzüge der gegenwärtigen
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