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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Fremdenregimenter; Fremdentruppen

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Fremdenregimenter - Fremdentruppen.

satz zu den Einheimischen, Inländern, Unterthanen, Staatsangehörigen, Staatsbürgern eines gegebenen Staats werden nämlich diejenigen, welche außerhalb des betreffenden Staatsverbandes stehen, als Fremde oder Ausländer bezeichnet. Landsässige oder Forensen werden diejenigen Ausländer genannt, welche im Inland Grundeigentum besitzen. Diese sind der Gerichtsbarkeit des Inlandes in Ansehung aller dinglichen Klagen unterworfen, welche jene Grundstücke betreffen. Die Grundsätze über die rechtliche Stellung der Fremden stehen wesentlich unter dem Einfluß der Kulturverhältnisse der Völker. So war im Altertum, wie überhaupt bei Völkerschaften, welche das Stadium der Kindheit noch nicht überschritten haben, der Fremde geradezu rechtlos: ein Grundsatz, welcher jedoch bei den Griechen und Römern durch das Gastrecht, welches den Fremdling unter den besondern Schutz der Gottheit stellte, gemildert wurde; immerhin blieb nach römischem Rechte der Nichtrömer (Peregrine) von den Rechtsinstituten des altrömischen Nationalrechts (Jus civile) ausgeschlossen. Ebenso galt bei den germanischen Völkerschaften der Fremde für rechtlos; er genoß jedoch, wie alle Hilfsbedürftigen, des besondern Schutzes (Mundium) des Königs. Aus diesem Fremdenschutz machten sodann die einzelnen deutschen Landesherren im Mittelalter geradezu ein nutzbares Regal, während dem Kaiser nur der Schutz und das Schutzgeld der Juden verblieb, welche man ebendeshalb die kaiserlichen Kammerknechte nannte. Damit hängt auch der eigentümliche Grundsatz zusammen, welcher in manchen Gegenden gehandhabt wurde, wonach die Niederlassung in einer unfreien Gemeinde einen heimatlosen Mann (Wildfang) binnen Jahr und Tag ebenfalls unfrei machte (sogen. Wildfangsrecht). Aus jener Schutzgewalt über die Fremden leiteten die Landesherren weiter das Recht auf die gesamte Verlassenschaft derselben her (Fremdlingsrecht, Jus albinagii, Droit d'aubaine), welches sich jedoch mit der Zeit auf eine Abgabe (Abschoß, Gabella hereditaria, Detractus realis) reduzierte, welche von dem durch Erbgang außer Landes kommenden Vermögen erhoben wurde, während die auswandernden Inländer eine sogen. Nachsteuer (Gabella emigrationis, Detractus personalis) entrichten mußten. Für die deutschen Staaten im Verhältnis zu einander wurden beide Abgaben durch Art. 18 der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 gänzlich beseitigt; dem Ausland gegenüber wurden jene Abgaben vielfach durch Staatsverträge abgeschafft. Am längsten erhielten sich die frühern illiberalen Grundsätze über die Behandlung der Fremden und ihres Vermögens in Frankreich, insofern noch im Code Napoléon (Art. 726, 912) bestimmt wurde, daß die testamentarische und die gesetzliche Erbfolge eines Fremden nur dann gestattet sei, wenn ein gleiches Verfahren von dem Staat, welchem der Fremde angehöre, den französischen Staatsbürgern gegenüber beobachtet werde; doch wurden diese Überbleibsel des Droit d'aubaine durch Gesetz vom 4. Juli 1819 beseitigt. Im übrigen bestimmt der Code civil (Art. 13), daß der mit Genehmigung der Staatsregierung in Frankreich domizilierte Fremde dort aller bürgerlichen Rechte teilhaftig sein soll, solange sein dasiger Aufenthalt dauert. In England, woselbst die frühzeitige Entwickelung der Industrie ganz besonders durch den unbeschränkten Zuzug der Fremden begünstigt wurde, sind schon seit Jahrhunderten die liberalsten Grundsätze in Ansehung des Fremdenverkehrs gehandhabt worden, welche auch durch eine gewisse engherzige Reaktion, die sich in der ersten Hälfte unsers Jahrhunderts infolge der 1793 von Lord Grenville eingebrachten und vom Parlament angenommenen Fremdenbill (aliens bill) geltend machte, nicht auf die Dauer alteriert werden konnten. Die erwähnte Bill wich unter dem Ministerium Canning einem mildern Fremdengesetz, welches aber unter der Regierung Wilhelms IV. wieder aufgehoben wurde. Ein 1848 vom Marquis Lansdowne im Oberhaus eingebrachtes Gesetz (removal of aliens bill), welches die Regierung ermächtigte, verdächtige Fremde, die sich über den Zweck ihres Aufenthalts in England nicht genügend ausweisen konnten, ohne weiteres polizeilich auszuweisen, erhielt Gültigkeit bis zum Jahr 1850, wurde aber nicht erneuert, obwohl die Tories mehrmals dazu aufforderten. Nur in Ansehung des Erwerbs von Grundeigentum, welcher dort wesentlich als Gegenstand des öffentlichen Rechts aufgefaßt wird, ist der Fremde in England beschränkt. Nach der Schweizer Bundesverfassung können Fremde, welche die innere oder äußere Ruhe gefährden, des Landes verwiesen werden. Nach österreichischem Recht kommen den Fremden gleiche bürgerliche Rechte und Verbindlichkeiten mit den Eingebornen zu, wenn nicht zu dem Genuß dieser Rechte ausdrücklich die Eigenschaft eines Staatsbürgers erfordert wird. So ist denn in dem modernen Staats- und Völkerleben, welches nicht die Trennung, sondern die Vereinigung der Nationen in dem gemeinsamen Streben nach den höchsten Zielen der Menschheit zu seinem Prinzip genommen hat, auf dem Gebiet des Privatrechts der Unterschied zwischen Einheimischen und Fremden fast vollständig verwischt. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts dagegen ist er nach wie vor von entscheidender Bedeutung, da der Genuß der öffentlichen Rechte des Staatsbürgers eben durch die Staatsangehörigkeit bedingt ist; so das Recht des ständigen Aufenthalts innerhalb des Staatsgebiets, vermöge dessen der Einheimische weder ausgewiesen, noch an eine auswärtige Regierung ausgeliefert werden darf (s. Auslieferung), die aktiven und passiven Wahlrechte, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und das Recht auf den Schutz des Staats auch außerhalb des Gebiets desselben. Namentlich ist zu beachten, daß der Fremde ein Recht zum Aufenthalt im Inland nicht hat und ebendarum aus politischen und polizeilichen Gründen aus demselben gewiesen werden kann (s. Ausweisung). Für Deutschland insbesondere ist durch Art. 3 der norddeutschen Bundes- und nunmehrigen Reichsverfassung für die Angehörigen der deutschen Bundesstaaten ein gemeinsames Bundesindigenat (s. d.) begründet mit der Wirkung, daß der Angehörige eines jeden Bundesstaats in jedem andern Bundesstaat als Inländer zu behandeln ist. Durch Bundes- (Reichs-) Gesetz ist dann im Anschluß an diese Bestimmung völlige Freizügigkeit (s. d.) zwischen den einzelnen Staaten eingeführt worden. Zu erwähnen ist endlich noch, daß alle Fremden, sofern sie nicht des Rechts der Exterritorialität (s. d.) genießen, während ihres Aufenthalts im Inland der Gerichtsbarkeit desselben in jeder Beziehung unterworfen und der Polizeigewalt desselben unterstellt sind. Vgl. v. Bar, Das internationale Privat- und Strafrecht (Hannov. 1862).

Fremdenregimenter, im allgemeinen aus angeworbenen Ausländern zusammengesetzte Truppenteile, daher s. v. w. Fremdentruppen (s. d.), im besondern zeitweise Bezeichnung der französischen Fremdenlegion (s. d.).

Fremdentruppen, aus angeworbenen oder ihre Dienste anbietenden Ausländern selbständig orga-^[folgende Seite]