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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Wegeordnung; Wegepolizei; Wegerecht

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Wegeordnung - Wegerecht.

Wegeordnung, s. Wegerecht.

Wegepolizei, s. Wegerecht.

Wegerecht (Straßenrecht), Inbegriff der Rechtsgrundsätze, welche für die Anlegung, Benutzung und Unterhaltung von Straßen und Wegen maßgebend sind. Die Straßen- und Wegegesetzgebung ist in den einzelnen Staaten sehr verschiedenartig gestaltet; zum Teil ist das Wege- und Straßenwesen überhaupt nicht durch eigentliche Gesetze, sondern durch Verordnungen, Ortsstatuten und Instruktionen geregelt. Selbst in den einzelnen Staaten ist das W. in den verschiedenen Landesteilen zuweilen ein sehr verschiedenartiges. Dies gilt namentlich für die preußische Monarchie, woselbst es noch immer an einer einheitlichen Wegeordnung, d. h. an einem ausführlichen und umfassenden Gesetz über das Straßenwesen, fehlt. Die Wege selbst sind entweder öffentliche oder Privatwege (Wirtschaftswege, Feldwege, Adjazentenwege, d. h. Wege, welche den Anliegern gehören). Die öffentlichen Wege dienen dem öffentlichen Verkehr und können demselben kraft privaten Rechts nicht entzogen werden. Die Privatwege dagegen dienen dem Gebrauch bestimmter einzelner Personen; sie gehören zu dem Privatvermögen und werden nach privatrechtlichen Bestimmungen beurteilt. Dabei ist zu beachten, daß sich das Rechtsverhältnis an Privatwegen nicht selten so gestaltet, daß einer Person als der Eigentümerin eines Grundstücks lediglich das Recht zusteht, sich eines Wegs über ein andres (»dienendes«) Grundstück zu bedienen. Das Areal des Wegs selbst gehört in solchem Fall nicht dem Wegeberechtigten, sondern dieser hat nur eine Wegegerechtigkeit an dem verpflichteten Grundstück (s. Servitut). Die öffentliche Verwaltung (Wegeverwaltung) befaßt sich nur mit öffentlichen Wegen. Auf diese bezieht sich auch die Wegepolizei, d. h. die Gesamtheit der Beschränkungen, welchen die Benutzung der öffentlichen Wege im allgemeinen Interesse unterworfen ist. Diese Bestimmungen des Wegepolizeirechts beziehen sich namentlich auf den Verkehr der Geschirre, das Ausweichen, die Breite der Wagenspur, die Beleuchtung und Bezeichnung der Fuhrwerke u. dgl. Während nach früherm gemeinen deutschen Rechte die öffentlichen Wege als in niemandes Eigentum stehend gedacht wurden, sind sie jetzt zumeist Eigentum der Körperschaft (Gemeinde, Kreis, Provinz, Staat), welcher die Unterhaltung obliegt. Zum Zweck der Anlegung und Erweiterung von öffentlichen Wegen kann zur Zwangsenteignung geschritten werden (s. Expropriation). Früher teilte man in Deutschland die öffentlichen Wege namentlich in Heer- oder Landstraßen und in Gemeindewege ein. Auch die Einteilungen der öffentlichen Wege in Hauptwege (Landstraßen), Vizinalwege (Nachbarwege) und Ortsstraßen sowie in Stadt- und Landstraßen gehören hierher. Auch werden die Wege nach der Art ihrer Herstellung verschieden eingeteilt, z. B. in Kunststraßen (Chausseen) und Landwege (s. Straßenbau). Nach der Unterhaltungspflicht unterscheidet man Staats-, Provinzial-, Kreis-, Bezirks-, Distrikts- und Gemeindestraßen. Während nämlich im Mittelalter und teilweise noch bis ins 18. Jahrh. hinein die Straßen von den Landesherren als eine Einnahmequelle betrachtet wurden, machte sich bei der zunehmenden Bedeutung des Verkehrs und des Postwesens mehr und mehr der Gesichtspunkt geltend, die Straßen in den deutschen Territorien als wichtige Verkehrsmittel zu behandeln und in diesem Sinn die Straßennetze zu vervollständigen. Früher hatten die Landesherren vielfach ein sogen. Wege- oder Straßenregal, d. h. ein ausschließliches Benutzungsrecht an den öffentlichen Wegen, in Anspruch genommen, deren Benutzung sie dann dem Publikum nur gegen Zoll, Wege- und Geleitsgeld gestatteten. Jetzt tritt die Pflicht zur Anlegung und Unterhaltung von öffentlichen Wegen (Wegebaupflicht, Wegepflicht) in den Vordergrund, und die Frage, wem die Wegelast obliege, wird gesetzlich geregelt. In einigen Staaten gibt es überhaupt keine Staatsstraßen mehr. So sind in Preußen in Ansehung des Wegebaues an die Stelle des Staats die Provinzen, die Kommunalverbände der Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden sowie der hohenzollerischen Lande und die Stadtkreise Berlin und Frankfurt a. M. getreten. Die minder wichtigen, aber doch dem allgemeinen Verkehr dienenden Wege sind zum größten Teil Kreisstraßen geworden, während die unbedeutendern Wege von mehr lokaler Bedeutung Gemeindewege geblieben sind. Mehr und mehr ist ferner an die Stelle der früher bei der Erfüllung der Wegebaupflicht üblichen Naturalwirtschaft die Geldwirtschaft getreten, d. h. die früher üblichen Frondienste (Hand- und Spanndienste, Wegefronen) sind abgeschafft, und die Kosten des Wegebaues werden von den verpflichteten Körperschaften im Weg der Umlage aufgebracht. Doch bestehen zur Offenhaltung der Straßenzüge, namentlich zur Winterszeit, immer noch Verpflichtungen zu Gemeindediensten, die gesetzlich geregelt sind, während sonst für Straßenfronen, wo sie noch bestehen, zumeist das Herkommen entscheidend ist. Wo die finanziellen Kräfte der Gemeinden und Kommunalverbände nicht ausreichen, haben Staat, Provinz oder Kreis Beihilfen zu gewähren. In Frankreich, woselbst früher das System der Wegefronen (corvées) übel berüchtigt war, sind durch das Straßengesetz vom 21. Mai 1836 die Naturalleistungen für die Chemins vicinaux auf ein Minimum beschränkt worden. In manchen Ländern kommen auch besondere Straßenverbände vor (in Österreich »Konkurrenzen« genannt, weil die Gemeinden »zusammenwirken«) und zwar dann, wenn die Lage eines Wegs eine derartige ist, daß derselbe das Interesse von Gegenden und von Gemeinden berührt, die zusammen keine politische Verwaltungseinheit bilden. In Preußen kommen nur vereinzelt »Aktienchausseen« vor. Wegegeld wird zwar in manchen Ländern noch erhoben, dasselbe erscheint aber nicht mehr als eine Finanzquelle, sondern lediglich als Gebühr und als Beitrag zu den Unterhaltungskosten der Straße. Denn bei der heutigen Gestaltung von Wirtschaft und Verkehr ist das Wegewesen überhaupt kein geeigneter Gegenstand spekulativer Ausnutzung mehr (s. Wegegeld). Selbst in dem Land, in welchem die Zentralgewalt den Straßen ihre Aufmerksamkeit nur in geringem Maß zuwenden konnte, in England, hat man schon frühzeitig das Gebührenprinzip zur Anwendung gebracht. Da der Wegebau dort lediglich den Gemeinden oblag, während die Grafschaften Brücken bauten, so mußten, da es hierfür an andern geeigneten Organen fehlte, besondere Wegebaugesellschaften geschaffen werden, welche Herstellung und Erhaltung der Wege von allgemeinerer Bedeutung übernahmen. Diese heute allmählich verschwindenden Gesellschaften, die Turnpike trusts (so genannt nach dem für Erhebung des Wegegeldes angebrachten Drehkreuz, turnpike), brachten Geld durch eine Anleihe auf und erhoben ein Wegegeld, welches für Deckung der Kosten, Verzinsung und Rückzahlung der Schuld bestimmt war. Wo diese Einrichtung noch besteht, ist die Bezirkswegekasse, vertreten durch einen Verwaltungsrat (District Board), das zum Wegebau