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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Armenkolonien; Armenordung; Armenpflege; Armenpolizei; Armenrecht; Armenschulen

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Armenkolonien - Armenschulen.

dor, Vened. 1790 u. 1854), und des oben genannten Wardan (armen. u. franz., Par. 1825) zu nennen. - Die Hauptniederlassung der Armenier im Ausland ist die der Mechitaristen (s. d.) auf der Insel San Lazzaro bei Venedig; eine besondere Pflegestätte findet ihre Sprache und Litteratur auch in dem armenischen Institut zu Moskau. Um die Sammlung von Übersetzungen armenischer Historiker hat sich Vict. Langlois, durch französische Übersetzungen Brosset, durch russische Patkanean besonders verdient gemacht. Langlois veröffentlichte "Collection des historiens anciens et modernes de l'Arménie" (Par. 1867-69, 2 Bde.), wovon Bd. 1: Agathangelos, Faustus von Byzanz, Zenob Glak, Johannes der Mamikonier, Bd. 2: Koriun, Leben des heil. Nerses, Moses von Chorene, Elisäus, Lazar von Pharp u. a. enthält. Brosset gab heraus: "Histoire de la Siounie, par Stéphannos Orbélian" (Petersb. 1864); "Histoire chronologique par Mkhithar d'Aïrivank" (13. Jahrh.; das. 1869); "Kiracos de Gantzag" (13. Jahrh.) und "Oukhtanès d'Ourha" (10. Jahrh.; das. 1870, 2 Bde.); "Collection d'historiens arméniens" (Bd. 1 u. 2, das. 1874-76).

Vgl. Somal, Quadro della storia letteraria di Armenia (Vened. 1829; deutsch bearbeitet mit vielen Zusätzen von K. F. Neumann, Leipz. 1836); Karekin, Geschichte der armenischen Litteratur (in armenischer Sprache, Vened. 1865-78); Patkanean, Catalogue de la littérature arménienne (im "Bulletin de l'Académie de St-Pétersbourg" 1860, Teil 2); Derselbe, Bibliographischer Umriß der armenischen historischen Litteratur (russ., Petersb. 1880).

Armenkolonien, organisierte Ansiedelungen Verarmter, welchen dort die Möglichkeit geboten werden soll, durch Arbeitsamkeit, Ordnung und Sparsamkeit sich in eine günstigere Lage zu versetzen. Die Unternehmer solcher Anstalten überlassen den Ansiedlern einen bestimmten Landanteil, reichen ihnen die zur Bodenkultur unentbehrlichen Erfordernisse dar, schießen ihnen Lebensbedarf bis zur Ernte vor, binden die Art des Anbaues an gewisse Vorschriften, führen über Arbeit und Fleiß strenge Aufsicht und geben jedem durch die Aussicht auf den Genuß der Früchte seiner Mühe einen Reiz zur Arbeit. Versuche dieser Art wurden im kleinen gemacht von dem Freiherrn v. Voght in Flottbeck bei Hamburg und vom Herzog von Larochefoucauld in Liancourt (Frankreich); im großen hauptsächlich in Holland zu Frederiksoord (1818) und später in andern Gegenden des Landes durch den General van den Bosch. Von dort aus fand die Idee Nachahmung in Belgien (Wortel, Mexplus, Rezkevoorsel), in Holstein zu Frederiksgabe, in Bayern auf dem Moos in der Nähe von München sowie in England etc. Die meisten dieser Versuche mißglückten jedoch vollständig oder hatten wenigstens keine zur weitern Nachahmung anreizenden Erfolge. Die Kosten der A. waren hoch (Erwerb ausgedehnter, in bereits kultivierten Ländern teurer Grundstücke, Gestellung von Wohnung, Stallung etc.); dann fehlte es an brauchbaren Kolonisten. Erwerbsunfähige Personen konnten nicht berücksichtigt werden, erwerbsfähige und tüchtige Arbeiter aber blieben den Kolonien fern, oder sie waren für den Ackerbau wenig geeignet. Es gelang nirgends, die Kolonisten auf, eine solche Stufe zu heben, daß man sie mehr sich selbst hätte überlassen können, sondern man mußte Beaufsichtigung und Bevormundung verschärfen, statt daß man sie hätte mindern können, was die Unlust der Kolonisten erhöhte, die Kosten steigerte und das wirtschaftliche Gedeihen hinderte. Der Hauptzweck, allmählicher Erwerb der Grundstücke zu freiem Eigentum der Kolonisten, konnte infolgedessen nicht erreicht werden. Eine neue Anwendung der A. begründete 1881 der Pastor v. Bodelschwingh in Wilhelmsdorf bei Bielefeld, indem er in ländlicher Niederlassung arbeitswillige Wanderbettler beschäftigte, um der Landstreicherei entgegenzuwirken (vgl. seine Schrift "Die Ackerbaukolonie Wilhelmsdorf", Bielef. 1883). Der Zweck dieser Beschäftigung besteht jedoch nicht in dauernder Ansiedelung, so daß Wilhelmsdorf eine Mittelstufe zwischen den A. und den Asylen darstellt. Die Erfolge sind bisher so günstige gewesen, daß preußische Provinzialstände (z. B. in Hannover, Schleswig-Holstein) mehrfach über Nachbildungen verhandelten. Einen andern Zweck als die A. haben die bisweilen Ackerbaukolonien genannten Waisen- und Rettungsanstalten, welche den Landbau für pädagogische Endziele verwerten. Vgl. Buol-Bernburg, Die holländischen A. etc. (Wien 1853); Emminghaus, Das Armenwesen und die Armen Gesetzgebung in europäischen Staaten (Berl. 1870).

Armenordung, s. Armenwesen.

Armenpflege, s. Armenwesen.

Armenpolizei, s. Armenwesen.

Armenrecht, der Inbegriff der Rechtssätze, welche sich auf das Armenwesen beziehen, und durch die das Verhältnis der Armen zu den zur Unterstützung verpflichteten Personen und das der letztern untereinander geregelt wird. (Näheres vgl. unter Armenwesen.) In einem andern Sinn bedeutet A. das Recht auf Befreiung von den Kosten eines bürgerlichen Rechtsstreits, auf welche, unter der Voraussetzung, daß Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheinen, in Deutschland derjenige Deutsche (oder, wenn Gegenseitigkeit verbürgt ist, auch Ausländer) Anspruch hat, welcher außer stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie nötigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 106-118, und Deutsche Rechtsanwaltsordnung, § 34, 37. - Das Gesuch um Verwilligung des Armenrechts muß von einem obrigkeitlichen Zeugnis begleitet sein, in welchem unter Angabe des Standes oder Gewerbes, der Vermögens- und Familienverhältnisse der Partei sowie des Betrags der von dieser zu entrichtenden direkten Staatssteuern das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt wird. Einer solchen Partei hat das Gericht von Amts wegen einen Rechtsanwalt beizuordnen, soweit ein Anwalt nötig, oder soweit das Gericht dies für erforderlich erachtet. Das A. befreit nicht nur bis auf weiteres von den eigentlichen Prozeßkosten, sondern auch von der Verbindlichkeit zur Erstattung von Auslagen, zur Sicherheitsleistung wegen der Prozeßkosten und zur Bezahlung der Gebühren des Gerichtsvollziehers. Die mit dem A. ausgestattete Partei hat die gestundeten Beträge nachzuzahlen, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Lebensunterhalts dazu im stande ist.

Armenschulen, Unterrichtsanstalten für Kinder, deren Eltern zu unbemittelt sind, um die Kosten des Unterrichts in den gewöhnlichen Schulen bestreiten zu können. Derartige Schulen, verdienstlich in Ländern und Zeiten, wo die allgemeine Schulpflicht noch nicht gesetzlich festgesetzt ist, verlieren naturgemäß ihre Berechtigung, wo mit dem Grundsatz der allgemeinen Schulpflicht auch die entsprechende Einrichtung der allgemeinen Volksschule erfolgt. Folgerecht