Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Banken

332

Banken (das Bankwesen Deutschlands).

Erstere wird durch ein Kuratorium von fünf Mitgliedern, letztere vom Reichskanzler und unter demselben vom Reichsbankdirektorium ausgeübt. Präsident und Mitglieder des Direktoriums werden auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Alle Beamten der Reichsbank sind Reichsbeamte. Die Anteilseigner wirken bei der Verwaltung namentlich durch einen Zentralausschuß mit, der von ihnen und aus ihrer Mitte gewählt wird, regelmäßige Kenntnis von dem Gang des Geschäfts erhält und in Bezug auf eine Reihe wichtiger Entschließungen gutachtlich vom Direktorium zu hören ist. Die Reichsbank ist die bedeutendste deutsche Zettelbank. Außer ihr ist seit 1875 keine neue Zettelbank errichtet worden. Den in den deutschen Einzelstaaten konzessionierten Zettelbanken konnte das Gesetz von 1875 ihre Befugnisse nicht ohne weiteres entziehen oder beschränken. Es hatte zu diesem Zweck aber zwei indirekte Mittel, von denen es Gebrauch gemacht hat. Einerseits besaß das Reich das Besteuerungsrecht, anderseits bestanden die Konzessionen der B. nur je für einen einzelnen Staat, während doch ihre Noten auch über die Grenzen desselben hinaus zu zirkulieren pflegten. So konnte das Gesetz, ohne erworbene Rechte anzugreifen, reformierend vorgehen. Vor allem wurde der Betrag der ungedeckten Noten, der im ganzen in Deutschland ausgegeben werden dürfe, im Maximum beschränkt, "kontingentiert". Es sollen nicht mehr als höchstens 385 Mill. Mk. ungedeckter Noten zirkulieren. Dieser Betrag wurde auf die bestehenden B. und die neuerrichtete Reichsbank verteilt mit der Maßgabe, daß der Betrag ungedeckter Noten, der durch die Aufgabe des Emissionsgeschäfts seitens einer Bank in Wegfall komme, dem Notenrecht der Reichsbank zuwachsen solle. So hat die letztere statt der ihr ursprünglich überwiesenen 250 Mill. Mk. jetzt schon das Recht, 273 Mill. Mk. ungedeckter Noten auszugeben. Alle B., die den ihnen zugestandenen Betrag ungedeckter Noten überschreiten, haben von dem Überschuß eine Steuer von jährlich 5 Proz. an die Reichskasse zu entrichten im Verhältnis der Zeit, während deren dieser größere Umlauf stattfindet. Den bestehenden Notenbanken wurde ferner die Verbreitung ihrer Noten außerhalb ihres eigentlichen Konzessionsgebiets durch ganz Deutschland nur unter der Bedingung gestattet, daß sie sich in ihrem Geschäftsbetrieb gewissen Regeln unterwerfen, wie sie ähnlich auch der Reichsbank vorgeschrieben sind. Namentlich haben alle B. mit Notenumlauf im ganzen Reich mindestens ein Drittel ihrer Noten mit kursfähigem deutschen Geld, Reichskassenscheinen oder Gold, zu decken und den Rest mit diskontierten Wechseln von höchstens drei Monaten Verfallzeit. Ferner sind sie verpflichtet, ihre Noten bei einer Stelle in Berlin oder Frankfurt a. M. gegen bar umzuwechseln; ebenso müssen sie die Noten aller B., für die das Emissionsrecht auf das ganze Reichsgebiet sich erstreckt, an ihrem Sitz und bei ihren Zweiganstalten in Städten mit mehr als 80,000 Einw. an Zahlungs Statt annehmen. Dann müssen sie sich verpflichten, im Fall eine Aufhebung ihres Notenrechts zum 1. Jan. 1891 oder später je von zehn zu zehn Jahren vom Reich für angemessen erachtet wird, dieselbe ohne Beanspruchung einer Entschädigung hinzunehmen. Endlich haben sie in ihrem Geschäftsbetrieb auf bestimmte Operationen sich zu beschränken. Namentlich dürfen sie ihre Mittel nur verwenden zum Ankauf von Gold und Silber, von Wechseln, zur Gewährung von Lombarddarlehen gegen bestimmte Unterpfänder und in beschränkter Höhe, zum Ankauf von gewissen deutschen Papieren (Staats- und Kommunalobligationen, Eisenbahnpapieren, Pfandbriefen) bis zu einem bestimmten Bruchteil ihrer Bestände. Der Reichsbank sind noch eine Reihe besonderer Verpflichtungen auferlegt. So hat sie ohne Entgelt für Rechnung des Reichs Zahlungen anzunehmen und bis zur Höhe des Reichsguthabens solche zu leisten; vom Publikum muß sie Barrengold jederzeit zu 1392 Mk. für das feine Pfund annehmen.

Das Reich erhält vom Gewinn der Reichsbank, nachdem 4½ Proz. ihrer Einlagen den Anteilseignern und vom Überschuß 20 Proz. dem Reservefonds überwiesen sind, die Hälfte. Von dem Gewinn, der bleibt, nachdem bei dieser Verteilung die Anteilseigner 8 Proz. erhalten haben, empfängt das Reich drei Viertel. Für 1884 betrug der Gewinnanteil des Reichs 2,096,341 Mk. Die Dividenden der Anteilseigner waren 1876: 6⅛, 1877: 6,29, 1878: 6,3, 1879: 5, 1880: 6, 1881: 6⅔, 1882: 7,05, 1883: 6¼, 1884: 6¼ Proz. Die Zahl der Anteilseigner war Ende 1884: 7602, worunter 1462 Ausländer.

Die Reichsbank hat neben dem Zettel- besonders das Depositengeschäft oder, wie es bei ihr genannt wird, den Giroverkehr zu einer großen Ausbildung gebracht. Der Gesamtumsatz in diesem Geschäftszweig (einschließlich der Ein- und Auszahlungen für Rechnung des Reichs und von Bundesstaaten) betrug in Einnahme und Ausgabe 1884: 54,894 Mill. Mk., während der Gesamtumsatz aller Geschäftszweige sich auf 71,590 Mill. Mk. belief. Außer der Reichshauptbank in Berlin sind 61 Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen und 157 Reichsbanknebenstellen vorhanden, so daß das Institut jetzt 219 Niederlassungen besitzt. Inländische Wechsel hat die Reichsbank im Jahr 1884 gekauft 2,126,156 Stück im Betrag von 3781 Mill. Mk., die fast 14 Mill. Mk. Zinsen einbrachten; Lombarddarlehen hat sie 5224 gewährt im Betrag von 765 Mill. Mk. Vor dem Bankgesetz von 1875 waren in Deutschland 33 Notenbanken, die Ende 1874 einen Umlauf von 1325 Mill. Mk. hatten. Ihre Zahl hat sich inzwischen auf 18 vermindert. Mit Ausnahme einer einzigen, der Braunschweigischen Bank, haben sie sich alle den Beschränkungen des Bankgesetzes unterworfen und dafür den Umlauf ihrer Noten im ganzen Reichsgebiet erlangt. Bei einigen derselben haben die betreffenden Einzelstaaten, die ursprünglich die Konzession erteilt, einen Anteil am Reingewinn, so bei der Badischen, der Württembergischen Notenbank. Alle Banknoten in Deutschland können nur über 100, 200, 500, 1000 Mk. oder ein Vielfaches von 1000 Mk. lauten. Thatsächlich geben die meisten B. nur 100-Marknoten aus, 200-Marknoten nur die Provinzial-Aktienbank des Großherzogtums Posen, 500-Marknoten außer der Reichsbank nur noch vier weitere: die Posener Bank, die Frankfurter Bank, die Sächsische Bank zu Dresden und der Leipziger Kassenverein, 1000-Marknoten außer der Reichsbank nur die Städtische Bank zu Breslau und die Frankfurter Bank. Außer den Noten der Markwährung liefen Ende 1882 aber noch Noten der Thalerwährung um und zwar bei der Reichsbank 1,911,500 Mk., der Kölnischen Privatbank 16,000, der Sächsischen Bank zu Dresden 107,800, ferner Noten der Thaler- und Guldenwährung bei der Bank für Süddeutschland 97,200, Noten der Guldenwährung bei der Frankfurter Bank 140,100 und der Badischen Bank 35,900, im ganzen 2,308,500 Mk. Diese Thaler- und Guldennoten sind in der nachstehenden Tabelle, welche den Stand der deutschen Notenbanken im Durchschnitt des Jahrs 1882 zeigt, nicht berücksichtigt.